{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-11-28_5_StR_571_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-11-28","aktenzeichen":"5 StR 571/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"91020070 Y\n\n4\n7 Ad\n\n5 StR 571/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Anthorie FT EEE :ı: ei.\ngeboren an ED 955 :: ram.\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28.November 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (er\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten. Fp wird\ndas Urteil des Landgerichts in Braunschweig\n\nvom 25.Juli 1967, soweit es ihn betrifft, samt.\nden Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei\nverurteilt worden ist,\n\n2. im Gesamtstrafausspruch.\nIm übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu befinden |\nhat.\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung ist im Schuldspruch\nund im Strafausspruch ohne sachlichrechtliche Fehler.\n\nDie hiergegen gerichtete Revision ist offensichtlich\nunbegründet.\n\n2. Die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei\nhat keinen Bestand.\n\nDie Strafkammer sagt selbst, daß das Verhalten des\nAngeklagten bei Berücksichtigung des gesamten Tatbildes\nerheblich vom Durchschnitt der gewöhnlichen Zuhälterei\nabweicht. Sie stützt diese Auffassung auf folgende\nFeststellungen: Zwischen dem Angeklagten und der Prostituierten Wrestanä seit Jahren ein echtes Liebesverhältnis. Aus ihm ging ein Kind hervor, das die SW zu den\nEltern des Angeklagten in Pflege gab. Überdies hat die\nStrafkammer den Eindruck gewonnen, daß der Angeklagte\nihr hörig ist (UA S.3,22,23). Unter diesen Umständen\ndurfte die Strafkammer nicht allein aus den Zuwendungen,\ndie der Angeklagte von der SW erhalten hat, auf den\nausbeuterischen Charakter der Beziehungen schließen, Das\nLandgericht hätte vielmehr darlegen müssen, ob die Zuneigung des Angeklagten zu der Mutter seines unehelichen\nKindes oder das Interesse an der Vorteilserlangung die\nBeziehungen zu der Sb vestimnten (vergl. hierzu\nBGHSt 15,37 und die dort zitierten Entscheidungen). In\ndiesem Zusammenhang kann sowohl die Dauer der Zuwendungen\nim Verhältnis zur Dauer der persönlichen Verbindung wie\n\ndie Höhe der Zuwendungen im Verhältnis zu den gemeinschaftlichen Lebenshaltungskosten und dem vom Angeklagten zugesteuerten Beitrag von Bedeutung sein. Auch hiermit setzt\nsich die Strafkammer nicht auseinander.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-28/5-str-571-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-28/5-str-571-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:42.407541+00:00"}}