{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-11-28_5_StR_556_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-11-28","aktenzeichen":"5 StR 556/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wenn ein Provisionsvertreter jemanden durch Täuschung\nzu einer Bestellung veranlaßt und sich von seiner\nFirma Provision für den angeblich orädnungsmäßigen\nAuftrag zahlen 1äßt, so kann darin ein Betrug zum\nNachteil sowohl des Kunden als auch der Firma liegen.","text_plain":"2102 055 R k\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja (zu II 1)\n\nStGB § 263\n\nWenn ein Provisionsvertreter jemanden durch Täuschung\nzu einer Bestellung veranlaßt und sich von seiner\nFirma Provision für den angeblich orädnungsmäßigen\nAuftrag zahlen 1äßt, so kann darin ein Betrug zum\nNachteil sowohl des Kunden als auch der Firma liegen.\n\nBGH, Urt. v. 28. November 1967 - 5 StR 556/67 -\nLG Braunschweig\n\nfr £,\n\n5 StR 556/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Gerhard KÜED aus CD\ngeboren am EB 927 in um.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28.November 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof,Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Braunschweig vom 28.Juni 1967\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI.\n\nDie allgemeine Verfahrensbeschwerde ist unzulässig\n(§ 344 Abs.2 Satz 2 StPo).\n\nII.\nDie Sachrüge hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges in\nfünf Fällen liegen folgende Feststellungen zugrunde.\n\nDer Angeklagte verkaufte als Provisionsvertreter der\nFirma Ferdinand FÜ ir Se Yaren-, insbesondere\nZigarettenautomaten. Der Frau WEB und dem Invaliden Be\nspiegelte er vor, es handele sich nicht um einen Kauf-,\nsondern nur um einen Automaten-Aufstellvertrag. Dem Gelderheber Kiggp nannte er günstigere Zahlungsbedingungen\nfür den Kaufpreis. Von dem Tankstelleninhaber Kügggprahm\ner über den Kauf eines Automaten unter einem Vorwande zwei\nVertragsurkunden auf, die er beide an Florstedt einreichte.\nDen Arbeiter vg täuschte er über die Ausstattung und\nden Wert des zu bestellenden Zigarettenautomaten.\n\nAlle diese fünf Personen nahmen den Automaten nicht\nab. Gegen Küggp erging Versäumnisurteil. U zanlte\n820 DM Abstand. Die Bemühungen der Firma TB von\nFrau Weg und von Bi Zahlung zu erlangen, blieben\nerfolglos. Klg@hatte die Bestellung alsbald zurückgenommen.\n\nu\nKm\nFa\n\n- 4 -\n\na) Wie die Strafkammer mit Recht annimmt, hat der\nAngeklagte die Firma FB vetrügserisch geschädigt\noder im Falle Ki ru schädigen versucht, indem er ihr\n\"einen scheinbar ordnungsgemäßen, in Wahrheit aber mit\neinem Makel behafteten Vertrag zum Zwecke der Auszahlung\neiner Provision einreichte, obwohl er mit 'einer Anfechtung\ndes Kaufvertrages\" rechnete (UA S,8/9,11,14,18,23). Der\nFirma FÜR ze1ang es zwar, von dem Arbeiter vB\nauf Grund des Vertrages eine größere Zahlung zu erhalten.\nDadurch wurde aber ihr Schade, der in der festgestellten\nAuszahlung einer Provision für einen wirtschaftlich minderwertigen Kaufvertrag lag, mır nachträglich wieder beseitigt.\n\nb) Entgegen der Meinung der Revision bejaht das Landgericht auch mit necht einen Vermögensschaden der Kunden.\n\nSie alle lebten, wie aus den Urteilsgründen hervorgeht,\nin bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Frau Weg»\nund EP vollten keinen Warenautomaten erwerben und\nbezahlen. Das Landgericht nimmt ohne Rechtsirrtum an,\ndaß er \"für sie keinen Wert hatte\" (UA S.7,11). Es hält\ndabei nicht etwa unrichtigerweise \"die persönliche Einschätzung des Schadens durch den Getäuschten\" für maßgebend,\nsondern nimmt erkennbar an, daß der Getäuschte bei seinen\npersönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen \"die Sache\nnach der Auffassung eines sachlichen Beurteilers nicht\noder nicht im vollen Umfange für den von ihm vertraglich\nvorausgesetzten Zweck oder in arderer zumutbarer Weise\nverwenden\" konnte (BCHSt 16,321,325/326). Dasselbe gilt\nfür Küggp. der für einen zweiten Automaten ersichtlich\nkeine Verwendung hatte. Für Tg var, wie der Urteilszusammenhang, insbesondere der gezahlte hohe Abstand ergibt,\nder Zigarettenautomat ohne Schächte unbrauchbar.\n\nnn.\n\nK19 sollte nach dem unterschriebenen Vertrage\nmonatlich 141,50 DM auf den Kaufprcis des Automaten abtragen,\nDer Angeklagte hatte ihm vorgespiegelt, wenn die Einnahmen\naus dem Automaten nicht ausreichten, um die Raten aufzubringen, dann verringerten sich diese. Das Landgericht\nsieht den Vermögensschaden rechtlich zutreffend darin,\ndaß die im Vertrage niedergelegten Abzahlungsraten den\nKäufer Kl@p zu stark belasteten. Es glaubt ersichtlich\nseiner Aussage, er habe monatlich etwa 800 DM verdient,\neine Familie mit vier Kindern ernähren müssen und Verpflichtungen durch den Bau eines Eigenheimes gehabt;-\ner sei daher nicht in der lage gewesen, monatlich 141,50 DM\nauf den Automaten abzuzahlen, und habe das dem Angeklagten\nmehrfach gesagt. Wie sich aus diesen Feststellungen ergibt,\nhätte die Einhaltung der festgesetzten Raten dem Käufer\nKi die Mittel entzogen, \"die für die Aufrechterhaltung\neiner seinen Verhältnissen angemessenen Wirtschaftsund Lebensführung unerläßlich\" waren (BGHSt 16,321,328).\n\nDie Einwendungen der Revision übersehen, daß es sich\nin allen fünf Fällen um Eingehungsbetrug handelt, der\nVermögensschade also schon in der Begründung der Verpflichtung\nlag.\n\nDieser Verpflichtung entsprach die Forderung, die der\nAngeklagte zugunsten der Firma TED surch den Vertrag\nbegründen wollte, auf dessen Abschluß sie keinen Anspruch\nhatte. Seine Absicht war also, einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, der die Kehrseite des Vermögensschadens der Besteller war (BG4St 6,115,116i\nBGH NJW 1961,684). Die Verträge waren zwar wegen arglistiger Täuschung anfechtbar, und der Angeklagte rechnete,\nwie festgestellt, mit einer Anfechtung. Das schließt aber\n\n- 6 -\n\n5\n\n‚th\n\nweder den Vermögensschaden der Kunden noch die Absicht\ndes Angeklagten aus, die Firma Tip zu Unrecht zu\nbereichern. Denn beim Eingehungsbetrug bleibt die Anfechtbarkeit des Geschäfts außer Betracht. Sonst gäbe es diese\nArt des Betruges gar nicht. Überdies waren die anfechtbaren\nVerträge für die Firma FB zwar nicht die dafür gezahlten Provisionen wert, aber wirtschaftlich nicht gänzlich\nwertlos. Denn es bestand die Möglichkeit, daß die Anfechtung\ndes einen oder anderen Vertrages erfolglos war oder überhaupt\nunterblieb, weil der Besteller keine ausreichenden Beweismittel hatte oder zu haben glaubte. Er konnte sich aus\neinem solchen Grunde auch bereit finden, eine Abstandssumme\nzu zahlen, wie der Arbeiter Ulrich es tat. Nach dem Urteilszusammenhang war es auch die Absicht des Angeklagten, der\nFirma FEED eine solche, wenn auch schwache, Rechtsposition und damit die Aussicht zu verschaffen, nachträglich\nwenigstens teilweise den Schaden wieder auszugleichen, den\ner ihr betrügerisch zugefügt hatte. u\nDas Landgericht nimmt mit Recht jeweils nur einen\nBetrug zum Nachteil sowohl des Kunden als auch der Firma\nFEED an. 00 Fortsetzungszusammenhang oder natürliche\nHandlungseinheit vorliegt, \"pleibt sich gleich und braucht\ndaher nicht entschieden zu werden.\n\n2. Nach den Feststellungen sagte der Angeklagte der\nGastwirtin KB der VWahrheit zuwider, der Rentner\nFr WB wolle durch ihn einige Flaschen Bier und zwei\nFlaschen Schnaps holen lassen und werde die Getränke\nbezahlen. Frau | händigte sie dem Angeklagten\naus.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision widerspricht die\n\nvon der Gastwirtin bekundete Bemerkung des Angeklagten,\nwenn Fr richt zahle, werde er selbst es tun, nicht der\n\n- T-\n\nFeststellung des Landgerichts, nach der für die Frau das\n\"Vertrauen darauf, daß Frawden Angeklagten geschickt habe\",\nbestimmend war. Danach hat sie sich gesagt, da Frogpden Angeklagten beauftragt habe, Bier und Schnaps zu holen, werde er\nbeides auch bezahlen.\n\n3. Gegen die übrigen Schuldsprüche erhebt die Revision nur\ndie allgemeine Sachrüge. Die Feststellungen tragen jedoch die\na\nVerurteilung/in diesen Punkten.\n\nA, Die Einzelausführungen der Revision gegen die Strafaussprüche in den Fällen Tag und Ko sind unbegründet.\nDas Landgericht brauchte in den Strafzumessungsgründen nicht\nausdrücklich zu wiederholen, daß der Angeklagte nach etwa einem\nhalben Jahr bezahlt hat.\n\n- 5, Der Angriff der Revision gegen die Art, in der das Land.\ngericht zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis gekommen\nist, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nDr.Börker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-28/5-str-556-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-28/5-str-556-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:42.383593+00:00"}}