{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-11-28_5_StR_554_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-11-28","aktenzeichen":"5 StR 554/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 D#C\n5 StR 554/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den E-Schweißer Gerhard S EEEED zu: TE\n\nKreis CE,\ngeboren am EEE 1940 in re.\n\n2. den Schlosser Günter LP zu Tom\n\nKreis Ci\ngeboren am EB 1941 in ze (Ostpreußen),\n\nwegen Meineides\n\n„2._\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28.November 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n.Bundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschäft,\n\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten SD uni ep\ngegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg.\n\nvom 22.Mai 1967 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDe\n\na nn\n\nze\n\ngene\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revisionen beider Angeklagten, äie ihre Verurteilung\nwegen Meineids und Beihilfe hierzu mit Verfahrensbeschwerden\nund mit der Sachrüge bekämpfen, haben keinen Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten Tg\n\nI. Die Verfahrensbseschwerden\n\n1. Die Strafkammer hat auf Antrag des Verteidigers des\nAngeklagten I@Büessen Mutter als Zeugin vernommen. Die\nZeugin ist \"als Mutter des Angeklagten Ig@genäß § 61 Abs.2 StPO\nunbeeidigt\" geblieben.\n\nZu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, daß die\nStrafkammer keine Gründe dargetan habe, nach denen entgegen\nder allgemeinen Regel des § 59 StPO die Zeugin unbseidigt\ngeblieben sei. Das Landgericht hat das jedoch ausreichend\nbegründet.\n\n2. Die Revision meint, der vor der Vertagung mitamtierende\nRichter (Landgerichtsrat SW) habe nicht vernommen werden\ndürfen. Durch die Vernehmung dieses Richters sei das Recht\ndes Angeklagten, zur Sache nicht auszusagen, in unzulässiger\nWeise umgangen worden. Das ist nicht richtige.\n\nAllerdings hat es der Beschwerdeführer in der zum Urteil\nführenden Hauptverhandlung im Gegensatz zum Hauptverhandlungstermin am 2.Februar 1967 abgelehnt, zur Sache auszusagen.\n\nDie jetzige Weigerung des Angeklagten, sich zur Sache einzulassen, machte jedoch seine früheren Einlassungen nicht\nunverwertbar. Hierüber konnten die Richter, die an der\nHauptverhandlung am 2.Februar 1967 teilgenommen hatten,\nvernommen werden.\n\nDavon, daß ein solches Verfahren unzulässig sei, weil\n\"Zufall oder bewußtes anderes Besetzen der Kammer nicht\ndarüber zum Nachteil des Angeklagten entscheiden darf, ob\nseine vor der Vertagung gegebene Einlassung verwertet wird\n\n- Lk -\n\nIH\n-4A-\n\noder nicht\", kann keine Rede sein. Wie schon ausgeführt\nworden ist, ist es nicht verboten, einen in einer früheren\nHauptverhandlung mitwirkenden Richter über die damalige\nEinlassung des Angeklagten zu vernehmen.\n\n3. Das Landgericht hat die ihm nach § 244 Abs.2 StPO\n\n“ auferlegte Aufklärungspflicht richt verletzt. Es brauchte\nsich von der Vernehmung des zunächst vom Verteidiger des\nAngeklagten I@®als Zeugen benannten Augenarztes Dr . GE\nnichts zugunsten des Beschwerdeführers zu versprechen, .nachdem der Verteidiger der Beweisamtrag zurückgenommen hatte.\n\n4. Die Behauptung der Revision, die Zeugen WEB»,\nSCHE una Ve Sscien vor ihrer Vernehmung nicht über\nihre Wahrheits- und Eidespflicht belehrt worden, wird durch\ndie Sitzungsniederschrift widerlegt.\n\n5. Das Landgericht hat nach den Schlußvorträgen der\nStaatsanwaltschaft und des Verteidigers des Angeklagten Igs\ndiesen darauf hingewiesen, daß er möglicherweise wegen Beihilfe\nzum Meineid verurteilt werden könne. Obwohl ihm Gelegenheit\ngegeben wurde, sich entsprechend zu verteidigen, haben\nweder er noch sein Verteidiger Erklärungen abgegeben, insbesondere keine Anträge nach § 265 Abs.4' StPO gestellt. Dafür,\ndaß die Strafkammer von Amts wegen auf Grund dieser Bestimmung\ndie Hauptverhandlung hätte aussetzen müssen, sind keine\nAnhaltspunkte vorhanden.\n\n6. Eine gesetzliche Verpfliohtung, sich mit einzelnen\nZeugenaussagen, also auch der Aussage der Zeugin Maria I,\nin den Urteilsgründen auscinanderzusetzen, bestand für die\nStrafkammer nicht.\n\nII. Die Sechrüge\n\n1. Was die Revision in sachlichrechtlicher Beziehung\n\nzum Schuldspruch vorgetragen hat, ist entweder - weil es\nsich auf tatsächlichem Gebiet bewegt -— unzulässig oder.\n\noffensichtlich unbegründet. Auch die allgemcine Prüfung des\n\n-5..\n\n-5-\n\nUrteils, zu der die Sachrüge zwingt, hat keinen Rechtsfehler\nzutage gefördert. Zu bemerken ist lediglich:\n\na) Das Landgericht beruft sich bei der rechtlichen\nWürdigung auf BGH 4 StR 682/52 vom 26.Februar 1953, mitgeteilt\nbei Dallinger MDR 1953,272. Diese Entscheidung verweist ihrerseits auf BGHSt 3,18. Von dieser Entscheidung ist der\nA.Strafsenat des Bundesgerichtshofs später abgerückt (s. BGHSt\n17,321). Hieraus können sich aber für den vorliegenden Fall\nkeine Folgen ergeben. Denn die Entscheidung BGHSt 3,18, soweit\nihr nach BGHSt 17,321 ff nicht mehr zu folgen ist, befaßt\nsich mit der Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen. Im\nvorliegenden Fall geht die Strafkammer jedoch ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der Angeklagte I@@die Beihilfe durch\npositives Tun und auch durch Unterlassen geleistet hat.\n\nb) Das Landgericht sagt an keiner Stelle ausdrücklich, dem\nAngeklagten sei bewußt gewesen, der Mitangeklagte SD\nwerde seine Aussage beschwören müssen. Dieser für den inneren\nTatbestand bedeutsame Umstand ergibt sich im vorliegenden\nFall aber ohne weiteres aus der Tatsache, daß Sg in\nseiner Gegenwart über Seine Eidespflicht belehrt worden ist.\nJedenfalls von diesem Zeitpunkt an muß sich I@Bdarüber klar\ngewesen sein, Sm werde seine Aussage mit dem Eide bekräftigen müssen.\n\n2. Schließlich kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, daß es - in Bezug auf den Strafausspruch -\nunzulässig gewesen wäre, die Weigerung des Beschwerdeführers\nL@8, die Widersprüche zwischen seiner Einlassung und der\nBekundung des Sg dei der amtsgerichtlichen Verhandlung\naufzuklären, zum Nachteil des Beschwerdeführers Iggpzu\nverwerten. Das Landgericht will ersichtlich mit seinen Ausführungen zum Ausdruck bringen, es sei als besonders\nverwerflich anzusehen, daß er den Meineid seines Mitangeklagten\nSB >: geschehen ließ, obwohl sich schon die Gefahr\n\nmeine\n\nran\nün\n\n„.6-\n\nder Entdeckung abzeichnete, Das ist nicht zu beanstanden.\nAllerdings befand sich, wie die Revision vorgetragen hat,\nauch Iggin einer Notlage, nämlich der Gefahr der Bestrafung\nwegen Straßenverkehrsgefährdung. Aber diese Notlage,\n\ndie auch das Landgericht sicherlich gesehen hat, hatte\n\ner selbst verschuldet.\n\nB. Die Revision des Angeklagten Sn\n\nI. Die Verfehrensbeschwerden\n\nDie von dem Beschwerdeführer Sp erhobenen\nVerfahrensbeschwerden decken sich mit denen des Mitangeklagten\nIgp- Auf die Ausführungen zu A I wird daher Bezug genommen.\n\nII. Die Sachrüge\n\nDie allgemeine Prüfung des Urteils, zu der die Sachrüge\nzwingt, hat keinen Rechtsfehler bei der strafrechtlichen\nBeurteilung des Tuns des Angeklagten Si aufgezeigt. Die\nFeststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-28/5-str-554-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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