{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-11-21_5_StR_657_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-11-21","aktenzeichen":"5 StR 657/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 657/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF2999 020\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhelfer Alfred T EB zu: vg,\ndort geboren am EEE 1954,\n\ngur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nPA 1 Ri\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21.November 1967\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 17.Juli 1967\ngemäß 8 349 Abs.4 StPO im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte wegen versuchter\nNotzucht in Tateinheit mit (einfacher) Körperverletzung verurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nnach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem\n17.Juli 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt führt in seiner Antragsschrift\nu.a. folgendes aus:\n\n\"Das sachliche Strafrecht ist nur insoweit zum Nachteil\ndes Angeklagten verletzt worden, als § 223a StGB zu Unrecht\nangewendet worden ist.\n\nMittels eines 'hinterlistigen' Überfalls begangen ist\neine Körperverletzung erst dann, wenn der Täter dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht\nberechneten Weise vorgeht, um gerade dadurch dem Angegriffenen\ndie Abwehr des unerwarteten Angriffs zu erschweren und die\nVorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (RGSt 65,65; BGH 3 StR 114/56 vom 9.Mai 1956;\n\nwa Eee eg Oo TWIimt Ten.\n\nver\n\nEEE are\n\n- 3 -\n\n2 StR 57/61 vom 8.März 1961; 5 StR 226/63 vom 25.Juni 1963),\nDazu genügt nicht schon, daß er wie der Angeklagte die zu\nüberfallende Person 'plötzlich von hinten umfaßte', nachdem\ner 'bewußt unauffällig' hinter ihr hergegangen war (UA S.4).\nDenn das plötzliche und unerwartete Angreifen sowie das bewußte Ausnutzen der dadurch verursachten Überraschung des\nOpfers liegt schon im.Begriff des Überfalls (BGH 1 StR 326/63\nvom 15.0ktober 1963).\n\nDa der Sachverhalt erschöpfend festgestellt ist, kann\nder Senat den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des\n8 354 Abs.l StPO entsprechend ändern.\n\nDen zur Verfolgung der Tat als einfache Körperverletzung\nnach § 232 StGB erforderlichen Strafantrag hat die verletzte\nHausgehilfin rechtzeitig gestellt (B1.6 R d.A.).\n\nDie Höhe der zutreffend aus §§ 177, 43 StGB entnommenen\nStrafe irt durch die fehlerhafte Anwendung des § 223a StGB\nersichtlich nicht beeinflußt worden.\"\n\nDer Senat schließt sich dem in vollem Umfange an.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nBörker . Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-21/5-str-657-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-21/5-str-657-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.950090+00:00"}}