{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-11-21_5_StR_564_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-11-21","aktenzeichen":"5 StR 564/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 062\n\n5 StR 564/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Kauffrau Gretchen ZB zetorene HB aus rw\n\ndort geboren am WB 1310,\n\n2. den Baukaufmann Max \" GD =: va,\ngeboren am EEE 307: SEE (Thüringen) ,\n\nwegen Betruges\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21.November 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr mn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED =.: EEE\n\nals Verteidiger der Angeklagten zZ»\n\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Ze wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 27.Janmuar 1967,\nsoweit es sie verurteilt, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache an eine andere\nStrafkammer desselben landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden hat,\n\nDie Revision des Angeklagten MB wirä verworfen.\n\nDieser Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\n-— Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\n1. Wie die Revision der Angeklagten ZgBin zutreffender Weise ausführt, hält die Begründung, mit der\ndas Landgericht einen Ausschluß der Schuldfähigkeit nach\n§ 51 Abs.1 StGB verneint und nur eine erhebliche Verminderung des Einsichts- und Hemmungsvermögens annimmt\n(UA S.38/39), der rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie\ngeht davon aus, daß die Angeklagte zur Taetzeit an einer\nmanisch-depressiven Psychose litt. Über den Einfluß dieser\nkrankhaften geistigen Störung auf die strafrechtliche\nVerantwortlichkeit wird gesagt, die Angeklagte sei nicht\nunfähig gewesen, das Unerlaubte der Tat einzusehen und\nnach dieser Einsicht zu handeln. Darauf habe der Sachverständige \"überzeugend ausdrücklich hingewiesen\".\nEinsichts- und Hemmungsvermögen seien jedoch infolge der\nKrankheit \"im Sinne des § 51 Abs.2 StGB erheblich vermindert\" gewesen, \"wie der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt\" habe. Die bloße Berufung\nauf die Ansicht des ärztlichen Sachverständigen, deren\nBegründung nicht mitgeteilt wird, ermöglicht dem Revisionsgericht nicht die rechtliche Nachprüfung (BGHSt 1,238;\n8,113,118). Sie reicht daher nicht aus. Es kommt hinzu,\ndaß die Wendung, die Angeklagte sei \"mit den Schwankungen\nin ihrer Gesamtverfassung äußeren Einflüssen und Anstößen bis zur Durchsetzungsohnmacht ausgesetzt\" gewesen,\nmit der Annahme einer bloßen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres vereinbar erscheint.\n\n2. Die Revision des Angeklagten is ist\nunbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nBundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nDr.Börker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-21/5-str-564-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-21/5-str-564-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.915477+00:00"}}