{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-11-21_5_StR_392_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-11-21","aktenzeichen":"5 StR 392/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 064\n\n5 StR_392/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Former Heinz-Dieter W u zu: uw\ndort geboren an EB 935,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\n1\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21.November 1967, en der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmenn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEEEED =: EEE\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizobersekretär (>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 23.März 1967\nwird verworfen.\n\nDie Formel der angefochtenen Entscheidung wird\ndahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen\nversuchter Notzucht (statt versuchter \"Unzucht\")\nin zwei Fällen verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n— Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge dringt nicht durch.\n\n§ 244 Abs.3 StPO ist nicht verletzt. Der Verteidiger\nhatte im Hilfsbeweisamtrag behauptet, die Zeugin Fe sei\n\"Männerbekanntschaften zugetan und auch Männern gegenüber\ntrotz ihres jugendlichen Alters aufgeschlossen\". Diese\nTatsachenbehauptung hat das Landgericht in den Urteilsgründen ohne Einengung oder Abwandlung als wahr unterstellt. Es hat sich damit streng an die Beweisbehauptung\ngebunden. In der Beweiswürdigung war die Strafkammer dagegen\nfrei. Der Beschwerdeführer kann daher nicht verlangen, daß\ndie Strafkammer aus der als wahr unterstellten Tatsachenbehauptung den nachteiligen Schluß auf die Glaubwürdigkeit\nder Zeugin RB 205, den die Revision nachträglich gezogen\nwissen will.\n\nDas Landgericht hatte auch keine Veranlassung, den\nals Zeugen benannten Klassenlehrer der Heidemarie Rd»\nzu hören. Was er bekunden sollte, deckte sich ohnehin\nmit dem Eindruck, den das Gericht von bestimmten Schwächen\n\nder Zeugin gewonnen hatte,\n\nII,\n\nDie Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.\n\n1. Fall Heidemarie RW.\n\nDie Nötigungshanälung ist einwandfrei ausgewiesen.\nDie insoweit getroffenen Feststellungen können nicht mit\nder Behauptung angezweifelt werden, der Angeklagte habe\nder Zeugin nur aus dem Mantel helfen wollen. Nach den\nUrteilsgründen hielt der Angeklagte die Zeugin fest, so\ndaß sie sich iosreißen mußte (UA S.3). Das ist Gewaltanwendung. Zuvor hatte der Angeklagte der Zeugin Gewalt\nangedroht, wenn sie sich nicht füge. Die Ernsthaftigkeit\nund Gefährlichkeit der Drohung durfte das Landgericht aus\ndem vorangegangenen Verhalten des Angeklagten folgern,\nzumal da der Angeklagte die Zeugin bereits mit einen\nTaschennesser bedroht hatte, das er mit dem Hinweis eingesteckt hatte, \"Du glaubst nicht, wie schnell ich es\nwieder auf habe\" (UA S.7 in Verbindung mit S.2),. Die\nDrohung, die der Angeklagte der flüchtenden Zeugin bei\nder Verfolgung nachrief (\"du Biest, wenn ich dich erwische\"),\nhat das Landgericht als Beweisanzeichen für den Nötigungsvorsatz verwertet. Das ist nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision meint, das Landgericht hätte aus dieser\nÄußerung allein nicht auf den Notzuchtsvorsatz schließen\ndürfen. Das hat die Strafkamnmer auch nicht getan. Sie\nstellt vielmehr zusätzlich fest: Dem Angeklagten kam es\nbereits beim ersten Überfall auf den Geschlechtsverkehr an.\nEr verlangte ihn später im Neubau \"mit dürren Worten\" (UA S.6).\nNachdem er das ernsthafte Sträuben der Zeugin \"als solches\nerkannt hatte\", ging er zu Gevraltanwendung und Drohungen\nüber, obwohl die Zeugin sein Ansinnen klar und bestimmt\nabgelehnt hatte (UA S.7 in Verbindung mit S.6). Die\nÜberzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe die\ndeutlich widerstrebende Zeugin mit Gewalt und Drohungen\n\nzum Beischlaf nötigen wollen, stützt sich somit auf eine\nGesamtheit ausgewiesener Einzelumstände. Hiergegen kann\ndie Revision nicht einwenden, daß einzelne Beweisanzeichen\nzur Überführung des Angeklagten nicht ausreichten.\n\nWas die Revision in diesem Zusammenhang gegen die\nGlaubwürdigkeit der Zeugin vorbringt, ist ebenfalls überwiegend tatsächlicher Art und damit unzulässig. Das Landgericht hat das anfänglich entgegenkommende Verhalten der\nZeugin berücksichtigt. Es hat ihre Aussage eingehend und\nohne Widersprüche gewürdigt.\n\n2. Fall Monika TE.\n\nDie Revision hält sich nicht an die festgestellten\nTatsachen. Danach hat der Angeklagte Monika FW nur\nanfangs mit Heidemarie RB verwechselt, bei der er sich\nnach seiner Darstellung entschuldigen wollte. Das Landgericht nimmt dem Angeklagten seinen \"Irrtum\" (d.h. den\nbehaupteten, nicht widerlegbaren Irrtum) nur bis zu dem\nZeitpunkt ab, in dem die Zeugin TB ien ersten Schrei\nausstieß (UA S.8,9). Alle weiteren Feststellungen des\nLandgerichts betreffen den nachfolgenden Geschehensablauf.\nDas gilt für die fortgesetzte Gewaltanwendung, den Umstand,\ndaß der Angeklagte nicht flüchtete, als er seinen Irrtum\nerkannte und für die Äußerungen des Angeklagten, aus denen\ndie Strafkammer Schlüsse auf die Absichten des Angeklagten\ngezogen hat. Die Urteilsgründe weisen aus, daß der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatgerichts bestrebt war,\ndie Zeugin mit Gewalt zum Beischlaf zu nötigen. Die Überzeugungsbildung selbst ist frei von Rechtsfehlern. Was\ndie Revision hiergegen vorbringt, beruht auf unzulässiger\neigener Beweiswürdigung.\n\nin\n\n3. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfange nachgeprüft. Die Prüfung ergibt\nkeinen sachlichrechtlichen Fehler.\n\n4. Der Urteilstenor enthält ein Versehen. Der Angeklagte\nist nicht wegen versuchter \"Unzucht\" verurteilt worden,\nsondern wegen versuchter Notzucht. Das weisen die Urteilsgründe unmißverständlich, u.a. auch durch den wiederholten\nHinweis auf § 177 StGB aus (UA S.6,7,9). Der Senat stellt\ndas richtig.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-21/5-str-392-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-21/5-str-392-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.897007+00:00"}}