{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-11-14_5_StR_597_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-11-14","aktenzeichen":"5 StR 597/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ER A |\n\n5 StR 597/67 210? 065 yA\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Joser ” EEE\n\naus Ogg Zreic TEE,\ngeboren am GEM 1925 in TEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Hehlerei\n\nDESK;\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n14.November 1967 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 10.Juli 1967\nmit den Feststellungen äufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\n‚ Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Strafkanmner hat deu Angeklagten wegen fortgesetzter\ngewohnheitsmäßiger Hehlerei verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts: und des ”\nsachlichen Strafrechts rügt, führt aus folgendem sachlichrechtlichen Grunde zur Aufhebung des Urteils:\n\nDie Verurteilung eines Angeklagten setzt voraus, daß\nder Tatrichter überzeugt ist, der Angeklagte habe den\näußeren und inneren Tatbestand derjenigen Straftat verwirklicht, deretwegen er verurteilt wird. Daran fehlt es\nhier. Die Strafkammer ist bei der Verurteilung des Angeklagten\nwegen fortgesetzter gewohnheitsmäßiger Hehlerei von den\nAngaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung ausgegangen.\nDas Urteil bezeichnet diese Einlassung auch an einigen\nStellen der Urteilsgründe als glaubhaft und sagt, daß sich\nhieraus für das Gericht die Überzeugung davon ergeben habe,\ndaß der Angeklagte grundsätzlich bereit war, unter ähnlichen\n\n- 3.\n\nUmständen Diebesgut an sich zu bringen und daß diese\nBereitschaft bei seinen Kameraden bekannt war. An anderer\nStelle der Urteilsgründe heißt es indessen, bestimmte\n\n- im Urteil näher bezeichnete -— Umstände ergäben einen\nsehr nachärücklichen Verdacht, daß der Angeklagte die\n\ndrei (schweren) Diebstähle, aus denen die bei ihm gefundenen\nSachen stammten, selbst begangen habe. Das Gericht habe\naber, da der Angeklagte bestritten habe, die Diebstähle\nverübt zu haben, von seiner unwiderlegbaren Einlassung\nausgehen müssen. Dies erweckt zumindest den Eindruck,\n\ndaß die Strafkammer der Auffassung ist, sine unwiderlegbare\nEinlassung des Angeklagten sei als glaubhaft anzusehen\n\nund daher zur alleinigen Grundlage der Urteilsfindung zu\nmachen. Das ist rechtsirrig. Die Strafkammer durfte den\nAngeklagten allenfalls auf Grund einer wahldeutigen Feststellung (Diebstahl oder Hehlerei) verurteilen. Daß sie\n\ndas nicht getan hat, beschwert den Angeklagten, weil die\nVerurteilung wegen Hehlerei - im Gegensatz zu einer\nVerurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei — Rückfallvoraussetzung im Sinne des § 261 StGB ist.\n\nHinzu kommt, daß die Strafkammer den Angeklagten wegen\n\"gewohnheitsmäßiger\" Hehlerei verurteilt hat. Eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl oder schwerem Diebstahl und\ngewohnheitsmäßiger Hehlerei ist zwar grundsätzlich zulässig.\nSie setzt aber voraus, daß \"den die Schwere des Tatvorwurfs\n‚kraft Gesetzes erhöhenden Merkmal der einen Straftat (hier\nder Gewohnheitsmäßigkeit der Hehlerei) in der Begehungsweise\nder anderen, nach ihrer gesetzlichen Grundgestaltung an\nsich vergleichbaren Verfehlung (hier der schweren Diebstähle) strafschärfende Züge entsprechen, die jenem Merkmal\n... rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind\"\n\n(vgl. BGHSt 11,26,28). Das Urteil stellt diese Voraussetzung nicht fest.\n\n-4-\n\nDer Tatrichter wird in der neuen Verhandlung\ngegebenenfalls auch prüfen müssen, ob die Hehlereitaten\nwirklich eine fortgesetzte Straftat waren. Die Feststellungen des aufgehobenen Urteils ergeben keinen\nGesamtvorsatz, wie ihn der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat voraussetzt (vgl. BGHSt 1,313,315).\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting\n\nf\nrt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-14/5-str-597-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-14/5-str-597-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.730130+00:00"}}