{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-11-14_5_StR_558_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-11-14","aktenzeichen":"5 StR 558/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SAL\n2136 07\n\nrm\n\n5 StR 558/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Jozef WW aus To\ngeboren am 913 in ru (Polen),\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.November 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter .Siemer\n\nBundesrichter Schmitt.\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 17.Mai 1967 mit.\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\n' hat.\n\n= Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nMit Erfolg rügt die Revision, daß der Tatrichter davon\nabgesehen hat, die jetzt 11jährige Belastungszeugin Christa\nSmWauf ihre Glaubwürdigkeit durch einen hierin erfahrenen Sachverständigen untersuchen zu lassen:\n\nNach den Feststellungen befindet sich die Mutter der\nkindlichen Belastungszeugin \"für unabsehbare Zeit\" (UA S.10)\n\"wegen eines Nervenleidens in der Heil- und Pflegeanstalt\nRickling\" (UA S.3). \"Daß Christa an einer Geisteskrankheit\nwie ihre Mutter leiden könnte\", hält die Strafkammer nur\ndeshalb für unmöglich, weil \"sich keinerlei Anhaltspunkte\nfanden\" (UA S.12). Ohne vorherige ärztliche Untersuchung,\nallein auf Grund des Eindrucks in der Hauptverhandlung und\nder Auskünfte des Erziehungsheims, läßt sich dies aber nicht\nsicher beurteilen.\n\nHinzu kommt, daß Christa - wie die angefochtene Entscheidung feststellt - \"sexuellen Spielereien nicht abgeneigt\" und \"dabei ertappt\" worden ist, 'bls sie mit zwei\n7jährigen Mädchen Doktor spielte und offenbar die Geschlechtsteile der Mädchen anfaßte\" (UA S.12). Auch dies hätte die\nStrafkammer dazu drängen müssen, ..sich bei der Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit des Kindes der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen. Denn der Angeklagte wird-von Christa\nnur mit Vorgängen belastet, die diese aus ihren \"sexuellen\nSpielereien\" mit kleineren Kindern bereits kannte.\n\nSchließlich hatte Christa auch einen (für Mädchen\ndieses Alters ausreichenden) Beweggrund, den Beschwerdeführer mit Unrecht Vorwürfe zu machen. Denn nicht nur nach\nden Behauptungen des Angeklagten, sondern auch nach den\nBekundungen des Kindes hatte dieses sich seines Vaters\ngeschämt und wäre deshalb gern vor weiteren Besuchen des\nBeschwerdeführers im Erziehungsheim verschont geblieben\n(UA S.11).\n\n- 4 -\n\n00\n\n-4-\n\nDiese Umstände insgesamt machten es hier besonders\nschwierig, die Glaubwürdigkeit des Kindes zu beurteilen.\nInsoweit hätten daher die Aufklärungsmöglichkeiten, zu\ndenen die Herbeiziehung eines erfahrenen Psychiaters\ngehörte, ausgeschöpft werden müssen. Das ist nicht geschehen.\n\nWegen dieses Verstoßes gegen § 244 Abs.2 StPO war die\nangefochtene Entscheidung entsprechend dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts in vollem Umfange aufzuheben.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-14/5-str-558-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-14/5-str-558-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.710328+00:00"}}