{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-11-14_5_StR_552_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-11-14","aktenzeichen":"5 StR 552/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 058€\n\n5_ StR 552/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz FB zus SB,\ngeboren emB9 1929 in ruuuump,\n\nwegen Meineides\n\nAn\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.November 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . w\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n'Justizobersekretärn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom\n23.Juni 1967 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts in Hildesheim zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründ e\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.\n\nZutreffend geht das Landgericht davon aus, daß \"der\nOffenbarungsschuldner auch dann einen Meineid leistet,\nwenn er das Vorhandensein eines weiteren Vermögensstückes\nvorspiegele und damit den Gläubiger irreführe\" (vgl. dazu\nBGHSt 7,375 ff). Die Strafkammer nimmt des- weiteren mit\nRecht an, daß unter den \"verlangten Angaben\" in § 807\nAbs.2 ZPO nur solche zu verstehen sind, die der Schuldner\nnach § 807 Abs.1 ZPO zu machen verpflichtet ist (BGHSt 19,\n126 ff). Dazu gehören aber gemäß § 807 Abs.ı Satz 2 ZPO\nauch Angaben über solche Vermögenswerte, deren Veräußerung\nder Anfechtung unterliegen würde, falls die sie betreffenden\nAngaben eines Schuldners richtig wären, weil dann der\nGläubiger die Veräußerung als ihm gegenüber unwirksam anfechten und Rückgewähr verlangen könnte (§§ 1, 3, 7 Anft).\nAuch darüber - das hat das Landgericht verkannt - waren\nvom Angeklagten \"Angaben verlangt\". Nicht darauf kam es an,\nob hierunter die entgeltliche Veräußerung eines Vermögenswertes (hier der Wäscheschleuder) an einen Dritten fällt.\nVom Angeklagten \"verlangt\" war auch die \"Angabe\", ob er\nin anfechtbarer Weise über sein Vermögen einschließlich der\nWäscheschleuder verfügt hatte. Die Angaben hierüber waren\nnicht nur falsch, wenn er Anfechtungsmöglichkeiten verschwieg;,\n\n-4-\n\nsondern auch wenn er sie vorspiegelte. War eine solche\nin Wirklichkeit nicht vorhanden, so hätte er, wie der\nGeneralbundesanwalt mit Recht vorgetragen hat, die Frage\nNr.31 des von ihm beschworenen Vermögensverzeichnisses\n\nmit \"keine\" beantworten müssen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting\n\n(SA","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-14/5-str-552-67","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-14/5-str-552-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.691459+00:00"}}