{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-11-14_5_StR_551_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-11-14","aktenzeichen":"5 StR 551/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 057\n\n5 StR 551/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Glas- und Gebäudereiniger Wilhelm V m\n\naus 7,\ngeboren am EEEEEEED 19.5 in rum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Körperverletzung\n\nA y\nx {\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.November 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor Gin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär in\n\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 12.Mai 1967\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, zunächst in vollen\nUmfange eingelegt, ist nachträglich wirksam auf die\nVerurteilung im Fall Gfpreschränkt worden. Sie rügt\ndie Verletzung des sachlichen Strafrechts, hat damit aber\nkeinen Erfolg. |\n\n1. Die vom Landgericht festgestellten Tatsachen enthalten den Tatbestand der schweren Körperverletzung. Das\ngilt.sowohl wegen der Lähmung des linken Armes’und des\nlinken Beines, die GB davongetragen hat, als auch\nwegen der dauernden Entstellung ‘durch dje\"lähmung seiner\nlinken Gesichtshälfte. Zwar hat das Landgericht nicht\nfeststellen können, daß der Vorsatz des Angeklagten sich\nauf diese schweren Folgen der von ihm begangenen Körperverletzung erstreckt hätte. Das ist aber zur Bestrafung\nwegen schwerer Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB\nauch nicht erforderlich. Vielmehr genügt in dieser\nBeziehung Fahrlässigkeit. Sie liegt darin, daß der\nIngeklagte, der nur mit einem beliebigen festen Gegenstand, etwa seinem Schlüsselbund, zuschlagen wollte,\nseine Aufmerksamkeit nicht darauf: gerichtet hat, daß er\nseine Pistole ergriff. Diese Pistole war von äußerst\ngefährlicher Beschaffenheit. Der Angeklagte hatte sie\ndurch Umarbeitung einer Gas- und Alarmwaffe hergestellt.\nEr hatte den massiven Teil des Laufes entfernt, den\nübrigen Teil des Laufes aufgebohrt und in diese Bohrung\nein Eisenröhrchen eingesetzt, das er mit einem Alleskleber befestigte und das deshalb nicht ganz fest saß.\nAbzugseinrichtung und Hahnspannung waren defekt; Schüsse\nkonnten nur dadurch abgegeben werden, daß man den Hahn\n\n-4-\n\nspannte und vorschnellen ließ. Diese schadhafte und\ndeshalb gefährliche Waffe .hette.der Angeklagte mit\neiner Randfeuerpatrsne geladen, deren Zündsatz leichter\nexplodiert als der Zündsatz anderer Patrcnen. Das alles\nwußte. der Angeklagte. Er hatte mit dieser Waffe\nunmittelbar vor der Tat Schießübungen veranstaltet. Daß\nsich aus einer solchen Pistole, wenn mit ihr kräftig‘\nzugeschlagen wird, ein Schus Zösen kenn, vwäre für ihn\nvorhersehbar gewesen. Da er wußte, daß er diese Waffe\nin der Tasche hatte, war ihm zuzumuten, sich vor dem\nZuschlagen zu vergewissern, op der \"beliebige feste\nGegenstand\", den er aus seiner Tasche holte, nicht\ngerade diese Pistole war. Daß er sich davon nicht überzeugte, hält der Serat, anders als die Bundesanwaltschaft,\nfür fahrlässig.\n\n2. Der Angeklagte handelte auch nicht in Notwehr.\nDa er dem Cl nach den Teststellungen der Strafkammer körperlich \"offensichtlich überlegen\" war,\nbrauchte er ihn nicht zu schlagen, un sich von ihm\nloszumachen. Keinesfalls mußte er ihn zu diesem Zweck\nmit einem festen Gegenstand schlagen. Er hat die erforderliche Verteidigung auch nicht aus Bestürzung, Furcht\noder Schrecken überschritten. Was die Revision kierzu\nausführt, entfernt sich von den festgestellten\nTatsachen.\n\n3. Auch im übrigen erschöpfen die Ausführungen\nder Revision sich in unzulässigen Angriffen gegen\n\nzve\n\n-5—\n\ndie tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Nachprüfung\ndes angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler\n\naufgedeckt.\n\nDie Bundesanwaltschaft hat Aufhebung des Urteils\nund Zurückverweisung der Sache beantragt.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-14/5-str-551-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-14/5-str-551-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.674551+00:00"}}