{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-11-14_5_StR_439_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-11-14","aktenzeichen":"5 StR 439/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 058 ”\n\n5 StR 439/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Straisache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Theodor MB zus Lg Kreis von\ngeboren am ED 1925 :: + m.\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges\n\n14\n\n„175\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.November 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt m: u\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär en)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 7.März 1967 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -—\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten ist begründet.\n\nl. Mit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, daß\nbei dem Urteil ein Richter, nämlich der Vorsitzende Landgerichtsrat DB mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht als unbegründet erklärt worden war\n(§ 338 Nr.3 StPO).\n\na) Allerdings ist der über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Strafkammer insoweit zu folgen, als sie ausgeführt hat, das Gesuch sei gemäß § 25 Abs.1, Abs.2 Nr.2 StPO\nunzulässig, soweit der Vorsitzende vor der Vernehmung zur\nSache den Beschwerdeführer \"ermahnt\" habe, \"Winkelzüge zu\nunterlassen\".\n\nb) Nicht zuzustimmen vermag der Senat dem Landgericht\naber hinsichtlich des weiteren, mit Recht noch als rechtzeitig\nangesehenen Ablehnungsgrundes, der sich auf die Bemerkung\ndes Vorsitzenden stützt, die dieser gegenüber dem Angeklagten gemacht hat, nachdem die beiden Wahlverteidiger\ndes Angeklagten die Verteidigung niedergelegt hatten, weil\nihnen der Angeklagte das Mandat entzogen hatte: \"Die Folgen\nwerden Sie zu tragen haben.\"\n\nWie die Strafkammer auf Grund der dienstlichen Äußerung\ndes abgelehnten Vorsitzenden als erwiesen ansieht, wollte\nder Vorsitzende allerdings nur darauf hinweisen, die Mandatsentziehung habe die Folge, daß ein Pflichtverteidiger bestellt werden müsse. Eine derartige Erläuterung, die den\nAngeklagten nur auf die ihm möglicherweise unbekannten\nRechtsfolgen seines Verhaltens aufmerksam machen sollte,\nwürde - darin ist der Strafkammer zu folgen -— im Rahmen\nder gerichtlichen Fürsorgepflicht liegen und keinen Grund für\neine Ablehnung geben.\n\n‚119\n- 4 -\n\nJedenfalls hat auch der Senat in dieser Beziehung keine\nBedenken, daß der Vorsitzende Seine Äußerung nur in dem.\nwiedergegebenen Sinne gemeint hat, er aus diesem Grunde\ntatsächlich nicht voreingenommen war und '- wie es im Beschluß heißt - durch die beanstandete Äußerung auch nicht\n\"eine’ dem Angeklagten ungünstige innere Einstellung habe\noffenbaren wollen\",\n\nDamit ist jedoch die Besorgris der Befangenheit des\nabgelehnten Richters noch nicht ausgeräumt. Wie der\nVerteidiger zutreffend vorgetragen hat, kommt es vielmehr\nweiter darauf an, ob im Angeklagten bei verständiger\nWürdigung der ihm bekannten Umstände die Auffassung aufkommen konnte, der Richter werde ihm gegenüber möglicherweise eine innere Einstellung einnehmen, die dessen Unparteilichkeit störend beeinflussen könnte (vgl. BGHSt 1,34 ff).\nHätte der Vorsitzende nun deutlich in der Hauptverhandlung\nzum Ausdruck gebracht, daß er dem Angeklagten nur die Folgen\nerläutern wollte, die sich aus der Mandatsentziehung für die\nVerteidigung des Angeklagten ergaben, so würde allerdings\ndie Befürchtung, der Vorsitzende wäre voreingenommen, nicht\neiner verständigen Würdigung der Sachlage entsprechen. Auf\ndie mit der Mandatsentziehung verbundene Folge der Bestellung eines Pflichtverteidigers - und zwar auch bei\netwaiger Bevollmächtigung eines neuen Wahlverteidigers -\nhat der Vorsitzende jedoch unter Hinweis auf BGHSt 15,309\nden Angeklagten noch besonders aufmerksam gemacht. Auch ein\nverständiger Angeklagter konnte daher gerade bei der unbestimmten Bemerkung: \"Die Folgen haben Sie zu tragen\" befürchten, der Richter gehe davon aus, das Prozeßverhalten\ndes Angeklagten als solches müsse zu dessen Nachteil jedenfalls bei der Strafzumessung eine Rolle spielen. Das wäre\njedoch unzulässig und konnte deshalb in dem Angeklagten auch\nbei verständiger Würdigung die Auffassung herbeiführen, der\nVorsitzende werde nunmehr durch seine unzutreffende Einstellung zu der Frage, inwieweit das zulässige Prozeßverhalten\n\n-5-\n\n-5.\n\neines Angeklagten zu dessen Nachteil berücksichtigt werden\ndarf, in seiner Unparteilichkeit störend beeinflußt.\n\nDer Senat hält aus diesem Grunde im Gegensatz zum\nLandgericht das Ablehnungsgesuch des Angeklagten für begründe-Damit ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.3 StPO\n\ngegeben.\n\n2. Unter diesen Umständen brauchte der Senat auf die\nübrigen Revisionsangriffe nicht einzugehen. Insbesondere\nhat er auch nicht abschließend geprüft, welche Folgan sich\nin diesem Falle daraus ergeben, daß die über das Ablehnungsgesuch entscheidende Strafkammer die dienstliche Äußerung\ndes abgelehnten Vorsitzenden nur der Staatsanwaltschaft\nzur Kenntnis gebracht hat, aber entgegen der Vorschrift\ndes § 33 Abs.3 StPO in Verbindung mit Art.103 Abs.1 66\nweder den Angeklagten noch seinen (Pflicht-)Verteidiger\ngehört hat.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\ndes Angeklagten zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-14/5-str-439-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-14/5-str-439-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.655730+00:00"}}