{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-11-07_5_StR_623_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-11-07","aktenzeichen":"5 StR 623/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"T,\n5 StR 623/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF*099 937\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steinsetzerlehrling Willi Vomp zus PB\ndort geboren am NEED 1950,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\ntr\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7.November 1967\n- einstimmig - gemäß § 349 Abs.4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 14.Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nvr Meere\n\nDas Vorbringen der Revision ist zwar, soweit überhaupt\nzulässig, offensichtlich unbegründet. Die Prüfung auf die\nallgemeine Sachrüge hat jedoch folgenden Rechtsfehler aufgedeckt:\n\nDie Jugendkammer nimmt an, der Angeklagte habe sein\nOpfer getötet, um eine andere Straftat zu verdecken. Diese\nandere Straftat erblickt sie in einem Verbrechen nach § 176\nAbs.,1 Nr.3 StGB, das der Angeklagte begangen habe, indem er\n\"bewußt vor dem ihm dabei zuschauenden, noch nicht 14 Jahre\nalten Mädchen onaniert\" habe. Schon die Feststellungen hierüber und deren rechtliche Würdigung sind äußerst knapp.\n\nDie Strafkammer sagt nicht einmal, welche der drei verschiedenen Begehungsformen des genannten Tatbestandes sie als\nverwirklicht ansieht, Vor allem aber fehlt es an jeder Erörterung darüber, ob der Angeklagte sein Verhalten (das er\nnach den Feststellungen nur vor Seiner Mutter verborgen\nwissen wollte) als strafbar erkannt hat. Das versteht sich\nbei einem sechzehnjährigen Jungen keineswegs von selbst,\nbesonders nicht bei dessen festgestellter unterdurchschnittlicher Intelligenz. Hat aber der Angeklagte sein Vorverhalten nicht als Straftat empfunden, so hat er nicht\ngetötet, \"um eine andere Straftat zu verdecken\".\n\ntr\n\n- 3 -\nDer Senat weist - entgegen den Ausführungen der\nRevision — darauf hin, daß die Frage der Glaubwürdigkeit\n\neines Geständnisses oder dessen Widerrufs nicht von einen\nSachverständigen, sondern vom Gericht zu beantworten ist.\nFerner weist er auf folgendes hin. Zwar schließt \"situationsbewußtes, überlegtes und kontrolliertes Verhalten\" nicht,\nwie die Jugendkammer meint, eine erhebliche Verminderung\nder Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs.2 StGB\n\naus. Wenn aber die Anwendung des § 51 Abs.1 StGB deshalb\nausscheidet, weil weder Geisteskrankheit, noch krankhafte\nStörung der Geistestätigkeit, noch Anhaltspunkte für eine\nauch nur zeitweilige Bewußtseinsstörung vorliegen (UA S.25),\ndann ist auch § 51 Abs.2 StGB schon aus diesem Grunde nicht\nanwendbar.\n\nSarstedt Siemer Börker\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-07/5-str-623-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-07/5-str-623-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.531671+00:00"}}