{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-11-07_5_StR_518_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-11-07","aktenzeichen":"5 StR 518/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 0558\n5 StR 518/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bühnenbildner Iudwig F iD zu: TB.\ngeboren am EEE 1927 in vg@,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischen Diebstahls\n\nUL\n\n2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.November 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\n\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär EEE»\n\nals Urkundäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts .in Berlin vom 10.Februar 1967 samt den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkamnmer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n-— Von Rechts wegen -—\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolge.\n\nMit Recht machen der Angeklagte und sein Verteidiger\ngeltend, das Landgericht habe am zweiten Tag der Hauptverhandlung, dem 10.Februar 1967, ohne den Angeklagten\nverhandelt, obwohl die Voraussetzungen des § 231 Abs.2 StPO\nnicht vorgelegen hätten. Nach dieser Vorschrift darf die\nHauptverhandlung unter Umständen in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung fortbleibt,\n\nDlese Voraussetzung ist gegeben, Wie die Sitzungsniederschrift beweist, ist der Angeklagte am zweiten Tage\nder Hauptverhandlung nicht erschienen, obwohl er zu diesem\nTermin am 7.Februar 1967, dem ersten Tage der Hauptverhandlung, oränungsgemäß geladen worden war.\n\nDa der Angeklagte, wie § 231 Abs.2 StPO noch verlangt,\nam ersten Verhandlungstage über die Anklage schon vernommen\nwar und \"keine Entschuldigung vorlag\", führte die Strafkammer die Hauptverhandlung nunmehr in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende. Sie gab damit gleichzeitig zu erkennen,\ndaß sie die fernere Anwesenheit des Angeklagten nicht für\nerforderlich eräachte.\n\nDie Strafkammer hat allerdings keinen Beschluß erlassen, in dem sie ihre Ansicht von der Entbehrlichkeit der\nweiteren Anwesenheit des Angeklagten zu erkennen gegeben hat.\nEin derartiges Vorgehen mag zwar zweckmäßig sein, ist aber\nim Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht erforderlich\n(R6GSt 9,341,344).\n\nWohl aber führt die Revision mit Recht aus, daß aus\neinem anderen Grunde nicht in Abwesenheit des Beschwerdeführers gegen ihn verhandelt werden durfte. Nach Zweck und\nZusammenhang der Vorschriften des § 231 StPO setzt ein Vorgehen nach § 231 Abs.2 StPO voraus, daß der Angeklagte\n\n\"eigenmächtig\" ferngeblieben ist, daß er also den Versuch\ngemacht hat, der. Gang der Rechtspflege zu stören unä die\nHauptverhandlung durch seine Abwesenheit unwirksam zu\nmachen (vgl. BGHSt 3,187,189; 10, 304, 305; 19,144, 147).\nDarüber, ob eine derartige Eigenmächtigkelt vorgelegen hat,\nenthalten die Urteilsgründe nichts, Die Sitzungsniederschrift ergibt nur, daß der Verteiäiger erklärt hat, er\n\"habe von dem Angeklagten nichts gehört; dieser habe ihm\nerklärt, zum Fortsetzungstermin zu erscheinen\".\n\nOb das Landgericht auf Grund dieser Erklärung - also\nder ihm in der Hauptverhandlung allein bekannten Umstände —-\nauf ein eigenmächtiges Fernbleiben des Angeklagten schließen\ndurfte, brauchte der Senat nicht zu untersuchen. Denn wie\nder Bundesgerichtshof in der schon erwähnten Entscheidung\nBGHSt 10,304,305 bereits dargelegt hat, ist Voraussetzung\ndes Erfolges einer Rüge nach §§ 231 Abs.2, 338 Nr.5 StPO\nnicht die mangelnde Prüfung, ob der Angeklagte eigenmächtig\nausgeblieben ist, sondern die Tatsache, daß diese Eigenmächtigkeit nicht vorlag oder nicht nachgewiesen ist. Jedenfalls das Letztere war hier der Fall.\n\nDer Angeklagte hat nach seiner Verhaftung am 11.Februar 1967\nund auch im Revisionsver?’ahren behauptet, er sei gegen seinen\nWillen am 10.Februar 1967 nicht erschienen. Er habe am Abend\ndes 9.Februar 1967 infolge der mit dem bevorstehenden Termin\nzur Fortsetzung der Hauptverhandlung verbundenen Aufregung\nnicht einschlafen können und deshalb Schlaftabletten zu sich\ngenommen, Das habe er, weil die Tabletten zunächst wirkungslos blieben, noch mehrmals wiederholt und zwar mit dem Erfolg,\ndaß er infolge der offenbar zuviel eingenommenen Schlaftabletten pis zum Morgen des 11.Februar 1967 durchgeschlafen\nhabe,\n\nDiese Darstellung 1äßt sich auch nach dem Bericht der\nPolizeibeamten, die den Angeklagten am 11.Februar 1967 festgenommen und zunächst einen Arzt zur Untersuchung auf Haftfähigkeit vorgeführt haben, nicht widerlegen. Zwar muß nach\n\n-5 -\n\n-5-\n\ndem Befund anläßlich der Festnahme angenommen werden, daß\nder Angeklagte eine ganz beträchtliche Überdosis von\nTabletten genommen hat. Das wieder legt die Vermutung nahe,\ndaß der Angeklagte mindestens damit rechnete und billigend\nin Kauf nahm, am nächsten Morgen nicht verhandlungsfähig\n\nzu sein. Er wäre dann \"eigenmächtig\" ferngeblieben. Angesichts der Tatsache, daß im Krankenhaus nach der\nVerhandlung des Angeklagten jedoch hat nicht festgestellt\nwerden können, welche Art von Tabletten er eingenommen hat;\nund ihm nicht zu widerlegen ist, daß er nicht von vornherein\ndie Absicht gehabt hat, sämtliche Tabletten auf einmal einzunehmen, 1äß8t sich - und zwar nach Ansicht des Senats auch\ndurch weitere Nachforschungen -— nicht der Nachweis erbringen,\ndaß der Angeklagte schuldhaft im Termin am 10.Februar 1967\n\nausgeblieben ist.\n\nIst aber die Eigenmächtigkeit nicht nachgewiesen, so liegen die Voraussetzungen des § 231\nAbs.2 StPO nicht vor, Damit ist der unbedingte Revisionsgrund\ndes § 338 Nr.5 StPO gegeben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer . Börker\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-07/5-str-518-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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