{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-11-07_5_StR_472_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-11-07","aktenzeichen":"5 StR 472/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Gi\n054 ai\n5 StR 472/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n210\n\nND\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Rechtsanwalt und Notar\n\nAlfred J ED zu: ve,\ndort geboren am EB 305,\n\nwegen Untreue\n\nUS\n\ne\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.November 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. unä\nRechtsanwalt ‚ beide aus\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 9.März 1967\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. .\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer hat das dritte, zu Beginn der\nHauptverhandlung angebrachte Ablehnungsgesuch gegen den\närztlichen Sachverständigen Dr.Hiob insoweit, als es den\nInhalt älterer Gesuche wiederholte, mit einem Hinweis auf\ndie früheren Gerichtsbeschlüsse abgelehnt. Die neu geltend\ngemachten Gründe hat es zurückgewiesen, weil sie nicht\ngeeignet seien, \"bei dem Angeklagten, der langjähriger\nund erfahrener Volljurist ist, verständige Gründe gegen\ndie Unbefangenheit des seit vielen Jahren, wie dem Angeklagten bekannt ist, für Gerichte, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und vor allem auch für das Entschädigungsamt Berlin tätigen Sachverständigen herzuleiten\",\n\nDazu taugen die zahlreichen Punkte, auf die sich das\nAblehnungsgesuch stützt, entgegen der Meinung der Revision weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit.\n\na) In einer gutachtlichen Äußerung vom 23.Juni 1966\nüber die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hatte der\nSachverständige geschrieben, der Angeklagte habe einen\nerholteren Eindruck als früher gemacht, aber \"immer noch\neine Leidensmiene zur Schau\" getragen, obwohl er dem\nSachverständigen \"auf der Straße, als er unbeobachtet\nwar, wesentlich aufgelockerter und aufgeschlossener\nerschienen\" sei. Dieser Satz konnte beim Angeklagten verständigerweise keine Zweifel an der Unparteilichkeit\ndes Sachverständigen hervorrufen, obwohl dieser den Ort\nund die Zeit der unbemerkten Beobachtung nicht angegeben\nhatte.\n\nb) Der Sachverständige hatte die Gerichtsakten übersandt erhalten und gelesen. Bestimmte Anhaltspunkte dafür,\ndaß dadurch seine Unbefangenheit beeinträchtigt worden\nsei oder der Angeklagte dies habe annehmen Können, sind\nweder vorgetragen noch ersichtlich.\n\nc) Im Ehrengerichtsverfahren war die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von einem anderer. ärztlichen\nSachverständigen bejaht worden, der demselben gerichtsärztlichen Institut wie Dr.Hiob angehörte. Das ist für\nden Angeklagten verständigerweise kein Ablehnungsgrund.\n\nda) Das gilt auch für die übrigen vorgetragenen\nTatsachen, insbesondere [ür die zahlreichen Einwendungen -\ngegen den Inhalt des schriftlichen Cutachtens, das Dr.Hiob\nerstattet hatte. Seine Stellungnahme zu den Äußerungen\nanderer Ärzte und das teilweise abweichende Untersuchungsergebnis lassen nicht entfernt auf Voreingenommenheit\nschließen. Seine Bemerkung im Gutachten, der Angeklagte\nhabe nach dem Inhalt der Akten keine Selbstanzeige gemacht,\nwar nicht deshalb falsch, weil der Angeklagte am 23.September\n1964 freiwillig bei der Kriminalpolizei erschienen war\nund erklärt hatte, Selbstanzeige zu erstatten (31.4, 5 d.A.).\nAm Tage vorher hatte der Landgerichtsrat Höf pei einer\nNotariatsrevision einen Fehlbetrag von etwa 100.000 DM\nfestgestellt. Darauf hatte der Angeklagte versprochen,\nsich am nächsten Tage der Polizei zu stellen. Er tat dies\nalso nicht von sich aus, sondern notgedrungen. Darum\ntrifft die Bemerkung des Sachverständigen Dr.Hiob zu.\n\n2. Laut Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger\nsein Ablehnungsgesuch mit Gründen verlesen und überreicht.\nEs umfaßte 14 Seiten (Bd.II B1.255-268 d.A.). Von der\n\nRe)\n\ngerügten Versagung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede\nsein. Ob die Strafkamner auf die Beratung über das Gesuch\nnur etwa eine Viertelstunde verwendet hat, ist schon\n\ndeshalb unerheblich, weil sie es mit Recht abgelehnt hat.\n\n3, Die Sachverständigen waren am zweiten Verhandlungstage im allseitigen Einverständnis entlassen worden\n(Bd.II B1.281 d.A.). Das Landgericht verletzte nicht\nseine Aufklärungspflicht, indem es am nächsten Tage noch\neinige Fragen an den Angeklagten richtete, ohne die Sachverständigen wieder heranzuziehen. Das hätten der Angeklagte\noder sein Verteidiger beantragen können, wenn sie es für\nnötig hielten.\n\n4. Den Antrag des Verteidigers, \"aus der Reihe der\nim (früher überreichten) Schreiben des Dr.March von\n16.Juli 1965 genannten Sachverständigen einen Sachverständigen als Obergutachter zu hören\", hat das Landgericht ohne rechtlichen Fehler als bloße Anregung zur\nweiteren Sachaufklärung gemäß § 244 Abs.2 StPO behandelt\nund mit einer Begründung abgelehnt, die dieser Bestimmung\ngerecht wird. Im übrigen hatte die Strafkammer einen der\nÄrzte, die in dem Schreiben als besonders sachkundig aufgeführt waren, nämlich den Prof.Dr.Venzlaff, in der\nHauptverhandlung bereits gehört.\n\n5. Die Revision behauptet nicht, daß der Strafkammervorsitzende es abgelehnt habe, bestimmte Urkunden, die\nihm überreicht werden sollten, entgegenzunehmen. Sie trägt\nnur vor, er habe dies als nicht erforderlich bezeichnet,\nweil die dazu mündlich abgegebenen Erklärungen ausreichten.\nDarin liegt kein verfahrensrechtlicher Verstoß, insbesondere\nkeine Verletzung der Aufklärungspflicht. Der Verteidiger\nhätte die Urkunden, wenn er sie für wichtig hielt, auf den\n\n„#5\n\nRichtertisch legen und beantragen können, sie als herbeigeschaffte Beweismittel zu verlesen.\n\n6. Die Aufklärungsrüge, daß der Tatrichter \"die\nKrankheit des Angeklagten bei den Strafzunessungsgründen\nnicht genau festgestellt hat, obwohl das an Hand der zu\nden Gerichtsakten eingereichten Dokumente\" hätte geschehen\nmüssen, ist schon deshalb unzulässig, weil sie die angeblich\nvorgelegten und unbenutzt gebliebenen Urkunden nicht näher\nbezeichnen. Soweit sie sich ferner auf die \"in’der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen\" beruft, greift sie\nunzulässigerweise die tatrichterlichen Feststellungen an.\n\n7. Wenn der Verteidiger es mit Rücksicht auf Erklärungen des Vorsitzenden unterließ, die Vernehmung der\nersten Ehefrau des Angeklagten über dessen Leiden in der\nVerfolgungszeit zu beantragen, so kann er daraus keine\nVerletzung der richterlichen Aufklärungspflicht herleiten.\n\nII.\n\nDie Sachrüge ist unbegründet. Die Feststellungen\ntragen die Verurteilung. |\n\n.1, Die Strafkammer bejaht trotz des depressiven\nZustands des Angeklagten seine volle Einsichtsfähigkeit.\nDagegen wendet die Revision nichts ein. Ihre Ausführungen\nbetreffen nur das. Hemmungsvermögen. Die Strafkammer glaubt,\nnicht ausschließen zu können, daß dieses bis Mei 1964\n‚erheblich vermindert und von Juni 1964 an weggefallen war.\nDie Revision hält für rechtsirrig, daß der’ Ausschluß\ndes Hemmungsvermögens nicht für die genze Tatzeit angenommen worden ist.\n\na) Es trifft zwar zu, daß der Angeklagte nach den\nFeststellungen schon im Frühjahr 1962 an besonders starken\nDepressionen und körperlichen, insbesondere vegetativen\nHerzbeschwerden litt, die seine Angestellten fürchten\nließen, er könne bald sterben (UA S.8). Es ist auch richtig,\ndaß er die festgestellte erste Veruntreuung nicht vor dem\n30.Mai 1962 verübte (UA S.12/13). Die Revision geht aber\nzu Unrecht davon aus, daß das Landgericht der Ursache der\nDepressionen vom Frühjahr 1962 in damals schon begangenen\nVeruntreuungen sehe, sich also in seinen Feststellungen\nwiderspreche. Seine Ausführungen haben vielmehr deutlich\nfolgenden Sinn. Der Angeklagte, dessen Vermögen Anfang 1962\nim wesentlichen aufgebraucht war, erkannte, daß er den\nVersuch, durch Spielen mit hohen Einsätzen die Verluste\nwieder wettzumachen, nur mit Hilfe anvertrauter Gelder\nfortsetzen konnte, und entschloß sich dazu im Frühjahr\n1962, obwohl er sich bewußt war, dadurch schwere Schuld\nauf sich zu laden. Schon die Erkenntnis seiner wirtschaftlichen Lage, sein Entschluß, sie durch strafbare Handlungen\nzu wenden, und die Voraussicht künftiger schwerer Schuld\nbedrückten ihn und verstärkten seine Depressionen.\n\nb) Soweit die Revision ausführt, schon vom Frühjahr 1962\nbis zum Mai 1964 sei der Gemütszustand des Angeklagten\nderselbe gewesen wie vom Juni 1964 an, entfernt sie sich in\nunzulässiger Weise von den Feststellungen. Nach ihnen\nvernachlässigte der Angeklagte vom Frühjahr 1964 an seine\nBerufsarbeit, verwendete immer mehr Zeit auf das überlegte\nund planmäßige Ausfüllen von Totoscheinen, erzielte aber\nkeine größeren Gewinne. \"Die aufgerissenen Löcher wurden\nimmer größer. Die hierdurch verstärkten Depressionen bedrückten ihn derart, daß er im Juni 1964 in einen fast\npanikartigen Zustand geriet\" (UA S.10). Diesen beschreibt\ndie Strafkammer zwar nicht näher. Daraus kann die Revision\naber nicht herleiten, es handele sich um keine Verschlimmerung:\n\n‚ID\n\nc) Die Strafkamuer gibt den wesentlichen inhalt der\nbeiden ärztlichen Gutachten wieder (TA S.31/32) und legt\ndar, warum sie das Hemmunzsvermögen ües Angeklagten für\ndie Zeit bis Mai 1964 nur als möglicherweise erheblich\nvermindert ansieht (UA S.33-36), sich also dem Scchverständigen Dr.Hiob und nicht dem Sachverständigen\nProf.Dr.Venzlaff anschließt. Die Revision verlangt zu\nUnrecht noch mehr Gründe dafür, daß das eine Gutachten\ndie Strafkammer überzeugt hat und das andere nicht.\n\nce) Von einem Rechtsarwelt und Notar muß ein besonders\nhohes Maß an innerem Widerstand gegen die Versuchung,\nanvertraute Gelder für eigene Zwecke zu verbrauchen,\nverlangt werden. Die Strafkammer hat die Anforderungen\neher zu gering als zu hoch bemessen. Ihre Ausführungen\nüber das Hemmungsvermögen des Angeklagten enthalten auch\nsonst keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers.\n\nDie Revision beruft sich darauf, daß die Fähigkeit des\nTäters, nach seiner Einsicht zu handeln, nicht aus einen\nplanmäßigen und überlegten Vorgehen allein geschlossen\nwerden dürfe. Das ist aber in erster Linie für Fälle der\n\n. Drunkenheit entschieden worden (BGHSt 1,384 = IM Nr.1\n\nzu StGB § 51 Abs.1). Bei ihnen ist zu beachten, daß der\nAlkohol schneller und stärker auf das Hemmungs- als auf\ndas Einsichtsvermögen zu wirken pflegt.\n\nJener Grundsatz kann jedoch nicht ohne weiteres\nverallgemeinert werden. Die Strafkanmmer durfte daher im\nvorliegenden Falle das Hemmungsvermögen des Angeklagten\nohne rechtlichen Fehler u.a, daraus folgern, daß er\nfremde Gelder nicht wahllos angriff, sondern sie mit viel\nVorsicht aussuchte, mit der Veruntreuung von Geldern,\n\ndie ihm als Notar anvertraut worden waren, erst später\nbegann und diese Taten sorgfältig und geschickt tarnte.\n\nDie Strafkammer stellt aber auch ausdrücklich fest, daß\n\ner namentlich vor der Veruntreuung von Notargeldern starke\nHemmungen zu überwinden hatte (UA S.9,15,23). Sie schließt\ndies ersichtlich aus seinen \"durch das Wissen um Unrecht\nund Schuld immer stärker werdenden Depressionen\" (UA S.23).\n\n2. Die Einwendungen gegen den Strafausspruch gehen\nebenfalls fehl.\n\na) Das Landgericht erwägt strafmildernd, daß der\nAngeklagte das Amt als Notar aufgegeben hat und aus der\nRechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden ist; das sei\n\"bei dem mittellosen, 60 Jahre alten, körperlich und\nnervlich verbrauchten Angeklagten einem völligen Existenzverlust gleichbedeutend\" (UA S.38). Entgegen der Meinung\nder Revision ist es für die Strafzumessung unerheblich,\ndaß der Angeklagte am zweiten Verhandlungstage ein Jahr\nälter, nämlich 61 Jahre alt geworden war. Der Einwand\nder Revision, sein schlechter Gesundheitszustand sei\nnicht ausreichend berücksichtigt worden, greift in\nunzulässiger Weise die Ausübung des tatrichterlichen\n'Ermessens an,\n\nb) Das Landgericht verneint einen besonders schweren\nFall der Untreue (§ 266 Abs.2 StGB) wegen \"der nicht\nauszuschließenden erblichen Belastung\" des Angeklagten\nund wegen seines \"Schicksals in der Nazizeit\" (UA S.39).\nBeides noch einmal bei der Bemessung der Gefängnisstrafen\nin Betracht zu ziehen, war die Strafkammer entgegen der\nAuffassung der Revision nicht verpflichtet,\n\n- 10 -\n\nFra\n\n- 10 -\n\nc) Die Revision vertritt die Auffassung, \"zumindest\ndie Zeit von September 1943 bis Mai 1945, in der der\nAngeklagte illegal in ständiger Todesfurcht gelebt\" habe,\nsei \"eine unschuldig verbüßte Strafe\" und müsse daher aus\nGründen der Wiedergutmachung auf die jetzt verhängte\nGefängnisstrafe angerechnet werden. Das ist jedoch rechtlich\n\nnicht möglich.\n\nDie Entscheidung entspricht den Antrage des Bundesanwalts.\n\nSarstedt Sienmer Dr.Börker\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-07/5-str-472-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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