{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-10-31_5_StR_451_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-10-31","aktenzeichen":"5 StR 451/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hk\n2102 052 4\n\n5 StR 451/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hauptwachtmeister im Vollzugsdienst Peter S\n\naus I geboren an EEE 1935 in ca,\n\n2. die Hausfrau Anna KEB zeHoren: Aa: Ta.\ngeboren am EEE :920 in zEHEHEEEEn\n\nwegen Bestechung\n\nAUYh\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 31.Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. on ae\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr Mr .: EEE _\n\nals Verteidiger des Angeklagten Sg,\n\nJustizobersekretär iD |\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Sg una Kr\n\ngegen das Urteil des Landgerichts in Verden vom\n12.April 1967 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n= Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Sn wegen\nschwerer passiver Bestechung in zwei Fällen zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis\nund die Angeklagte KB vwezen Beihilfe zur aktiven\nBestechung zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt. Ferner\nsind bestimmte Geldbeträge für verfallen erklärt worden.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten SW ist auf den\nStrafausspruch beschränkt. Beide Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Rechts.. Sie haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Sy.\n\n1. Die Revision will in unzulässiger Weise die\nStrafzumessungserwägungen des Tatrichters durch andere\nersetzen, soweit sie ausführt, die Strafkammer berücksichtige nicht genügend die Charaktereigenschaften des\nAngeklagten, die sich aus seinen dienstlichen Zeugnissen\nergeben, die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe würden\ndaher der Täterpersönlichkeit des Angeklagten nicht gerecht,\nständen in keinem annehmbaren Verhältnis zu den Strafen\nin bekannten anderen Bestechungsfällen und zu der Bestrafung\nzweier Mitangeklagten und seien deshalb nicht schuldangemessen.\n\n2, Es trifft nicht zu, daß die Strafkammer Merkmale\ndes gesetzlichen Tatbestands strafschärfend verwerte.\n\na) Sie berücksichtigt, daß der Angeklagte \"gegen\ngrundlegende Weisungen der Dienst- und Vollzugsordnung\nverstoßen\" hat. Die Revision vermißt eine nähere Bezeichnung ‘dieser Vorschriften und glaubt, die Strafkamner\nbeziehe sich auf das Verbot für Aufsichtsbeamte, von\n\n-4-\n\n.'Th\n\nStrafgefangenen Geschenke anzunehnen, sich also bestechen\n\nzu lassen. Das Landgericht meint jedoch die schon vorher\nzweimal erwähnte Nr.35 (1) DVollzO. Diese Bestimmung hat\neinen viel weitergehenden Inhalt. Sie verbietet den Vollzugsbeanten auch, sich mit Gefangenen in Geschäfte einzulassen,\nNachrichten oder Aufträge von ihnen zu vermitteln oder für\nsie Geld anzunehmen (UA S.27,34). Das alles hat der Angeklagte nach den Feststellungen getan. Indem die Strafkamner\ndiese Verstöße strafschärfend heranzieht, verwertet siekeine gesetzlichen Merkmale des § 332 StGB. Es ist auch\nrechtlich nicht zu beanstanden, daß sie erklärt, der Angeklagte habe die Bestimmungen über den Einkauf von Waren\n\nin \"grober Weise\" verletzt.\n\nb) Das Landgericht hält eine fühlbare Strafe für\nerforderlich, um einen ordnungsmäßigen Strafvollzug zu\nsichern und zu verhindern, daß andere Aufsichtsbeante den\ngleichen Versuchungen erliegen. Dieser Satz läuft nicht,\nwie die Revision unter Hinweis auf BGH NJW 1962,1306 (1307)\nsinngemäß sagt, auf die unzulässige Erwägung hinaus, aus\nAbschreckungsgründen müsse passive Bestechung deshalb streng\nbestraft werden, weil sie eben passive Bestechung sei. Die\nStrafkammer berücksichtigt vielmehr in zulässiger Weise\ndie besonderen Verhältnisse Ges Strafvollzugs und die ihm\neigentümlichen Gefahren für die Pflichttreue der Aufsichtsbeamten. Es trifft auch nicht zu, daß das Landgericht der\nallgemeinen Abschreckung wegen \"die schuldangenessene-Strafe überschritten\" habe.\n\n3. Den Umstande, daß sich der Angeklagte nicht nur\nvon Zilling, sondern auch von Ku bestechen ließ und\nhier sogar schon für 4 DM käuflich war, entnimnt die Strafkammer ersichtlich seine besondere Anfälligkeit auf diesen\nGebiete. Sie durfte daher in ersten Falle die wiederholte\n\nBestechung und im zweiten Falle das geringe Entgelt strafschärfend berücksichtigen.\n\n4. Die Bemerkung der Strafkamner, sie habe \"die\nbeamtenrechtlichen Folgen einer Strafe in dieser Höhe mitbedacht\", hat den Sinn, sie habe die Strafe so hoch bemessen\nmüssen, obwohl der Angeklagte dadurch sein Amt ohne Dienststrafverfahren verliert. Die umgekehrte Deutung, das Landgericht habe dies bezweckt, geht offensichtlich fehl. Das\ngilt auch für die Bedenken der Revision, ob sich die Strafkammer des richtigen Strafrahmens bewußt war.\n\nII. Die Revision der Angeklagten Ku\n\n1. Die Revision meint, es liege deshalb keine Beihilfe\nzur aktiven Bestechung vor, weil diese schon vollendet\ngewesen sej, ehe die Beschwerdeführerin ihren Tatbeitrag\nleistete, nämlich 100 DM im Auftrage Zillings an den\nHauptwachtmeister SW abschickte. Dieser Einwand ist\nunbegründet. Zi hatte zwar schon vorher den Tatbestand\ndes § 333 Abs.1 StGB dadurch verwirklicht, daß er dem\nHauptwachtmeister Sachse die Hälfte des Geldes versprochen\nhatte, um ihn dadurch zu pflichtwidrigen Handlungen zu\nbestimmen, ihn nämlich zu bewegen, die Geldsendung für\nZilling anzunehmen, davon für 50 DM Genußmittel einzukaufen\nund diese Zilling auszuhändigen. Solange aber SilBien\nversprochenen Vorteil nicht erhalten hatte, war die aktive\nBestechung noch nicht tatsächlich beendet. Bis dahin war\nnach ständiger Rechtsprechung noch Beihilfe möglich. Gerade\ndie Erfüllung des Versprechens, die Übersendung des Geldes,\nwar ein sehr wichtiger Tatbeiträg, weil von ihr die Gegenleistung, die Amtspflichtverletzung Sachses, abhing. |\n\nTh\n\n2. Soweit § 333 Abs.1 StGB das Merkmal \"einem Beamten\"\nenthält, genügt entgegen der Meinung der Revision der bedingte\nVorsatz. Daß dieser bei der Beschwerdeführerin vorhanden war,\nlegt das Urteil rechtlich einwandfrei dar. Die Revision wendet\nein, die Annahme des bedingten Vorsatzes erfordere auch den\nNachweis, daß die Angeklagte die Möglichkeit, es mit einem\nBeanten zu tun zu haben, \"billigend\" in Kauf genommen habe.\nDaß sie diese Einstellung hatte, geht aus den Feststellungen\n(UA S.30/31) hervor und wird überdies in der rechtlichen\nWürdigung noch ausdrücklich gesagt (UA 5.35).\n\n3. Auch die sonstige rechtliche Prüfung ergibt keinen\nMangel, der die Angeklagte beschwert.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Schnitt\n\nDr.Börker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-31/5-str-451-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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