{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-10-24_5_StR_482_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-10-24","aktenzeichen":"5 StR 482/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 482/67 2102 0°C\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchhalter Siegfried Fi au: Tom,\ngeboren am EEE 1925 in Te,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\nFAR)\n\nDrau ı\n\n-2\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24.Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof,Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\n‘ in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEED :..: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Reeht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Krefelä vum 4.April 1967 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 4.April 1967\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nun Te\n\n-3-\n\nGründe\n\nDas Einzelvorbringen der Revision ist überwiegend\noffensichtlich unbegründet. Näherer Behandlung bedarf nur\ndie Frage, ob die sachlichen Voraussetzungen des § 20a StGB\nvorliegen:\n\nI. Die Revision meint, Verstöße gegen’ § 1§ 3 StGB seien\nim allgemeinen bloße Belästigungen der Allgemeinheit. Das\nergebe sich aus der Art üss geschützten Rechtsgutes in\nVerbindung mit Wortlaut und Strafandrohung dieser Bestimmung.\nNur ausnahmsweise vielleicht könfe eine \"erhebliche Störung\ndes Rechtsfriedens eintreten\". Ein solcher Ausnahmefall\nliege hier aber nicht vor; auch das Landgericht habe das\nVerhalten des Beschwerdeführers nicht als \"die schwerste\nArt der denkbaren Ausführungsmöglichkeiten bezeichnet\",\n\nII. Dem ist nicht beizutreten:\n\n1. Verletzungen des § 1§ 3 StGB sind weder grundsätzlich\nbloße Belästigungen der Allgemeinheit noch handelt es sich\nbei ihnen - wie die Strafkamner meint — \"wegen der Bedeutung\ndes geschützten Rechtsguts\" überwiegend um besonders schwerwiegende Verstöße,\n\nEine so allgemeine Beurteilung in dieser oder jener\nRichtung hat der Senat (auch) bei Verstößen gegen § 1§ 3 StGB\nstets abgelehnt. Insbesondere \"läßt sich aus der Sicht des\ngeschützten Rechtsgutes allein hier kein sicherer Maßstab\ndafür gewinnen, ob etwaige vom Täter zu befürchtende Angriffe\nauf die Rechtsordnung erhebliches Gewicht haben oder nicht.\nAuch ein Vergleich verschiedener Rechtsgüter miteinander\ngibt insoweit keinen zuverlässigen Anhalt\" (5 StR 591/60\nvom 11.April 1961). Es ist demnach nicht einzusehen, weshalb\ndas durch § 1§ 3 StGB geschützte Rechtsgut ganz allgemein\nhöher oder niedriger bewertet werden muß als andere Rechtsgüter. Auch bei Verstößen gegen diese Vorschrift entscheidet\nalso die Gestaltung des Einzelfalles.\n\n-4-\n\n2. Der - somit erforderlichen -— Prüfung der Frage,\nob von diesem Angeklagten in Zukunft erhebliche Störungen\nder Rechtsordnung oder nur Belästigungen einzelner oder der\nAllgemeinheit zu befürchten sind, hat sich die Strafkamner\nohne Rechtsfehler unterzogen.\n\nSie weist zwar auf die \"Bedeutung des geschützten\nRechtsgutes\" hin, stellt es dann aber deutlich auf die\nbesonderen Umstände des vorliegenden Falles ab. Dabei wirft\nsie dem Beschwerdeführer mit Recht vor, daß er die Nähe\n(sehr) \"junger Mädchen intensiv und hartnäckig gesucht\" hat,\num gerade von ihnen gesehen zu werden. Weshalb bei diesen\n- wie die Revision meint — die Möglichkeit \"des Eintritts\nseelischer Schäden\" ohne weiteres ausgeschlossen werden kann,\nist nicht zu erkennen. Im übrigen käme es hierauf auch nicht\nentscheidend an, zumal das Urteil ergibt, daß der Angeklagte\nnicht darauf bedacht war, bei seinem unzüchtigen Verhalten\nzumindest von Kindern nicht beobachtet zu werden; Tatort\nund Tatzeit schlossen eine solche Möglichkeit keineswegs\naus. Auch deshalb ist es ohne ausschlaggebende Bedeutung,\ndaß sich der Beschwerdeführer seit 1953 Kindern nicht mehr\nabsichtlich in unzüchtiger 'ieise gezeigt hat,\n\nMit Recht hat das Landgericht bei seinen Überlegungen\ndie Vielzahl und die rasche Folge der früheren Straftaten\ngleicher Art berücksichtigt, Denn bloße Belästigungen unterscheiden sich von Gefährdungen der Allgemeinheit nicht nur\ndurch die Art, sondern z.T. auch durch die Zahl der bisherigen\n(und der zukünftig zu erwartenden) Verstöße; Straftaten\nkönnen unter Umständen allein schon durch ihre ungewöhnliche\nHäufung die öffentliche Sicherheit gefährden.\n\n3. Ob der Angeklagte ein \"echter\" oder ein \"unechter\"\nExhibitionist ist, bleibt hier letztlich bedeutungslos. Aus\nder Begehungsweise der jetzt abgeurteilten und eines Teiles\nder früheren Straftaten durfte das Landgericht jedenfalls\nfolgern, daß auch in Zukunft mit Taten zu rechnen :..;_, bei\n\n-5.\n\n-5-\n\ndenen der Beschwerdeführer nicht nur sehen, sondern auch\ngesehen werden wolle; gerade in den letzten Jahren hat\n\nsich bei ihm die Neigung entwickelt, andere zum Zusehen\n\nzu veranlassen (vgl. die Feststellungen zu den Verurteilungen 4, 5 und 7). Deshalb brauchte sich dem Tatrichter\nauch die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, einen weiteren\nSachverständigen darüber zu hören, welcher Art von\nExhibitionisten der Angeklagte zuzurechnen ist.\n\nNach allden war seine Revision entsprechend dem Antrage\ndes Generalbundesauwalts in vollem Unfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-24/5-str-482-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-24/5-str-482-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.257177+00:00"}}