{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-10-17_5_StR_433_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-10-17","aktenzeichen":"5 StR 433/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 048\n\n5 StR_433/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Angestellte Anni D EB zeborene LU\n\naus FH;\ngeboren am EEE 1899 ir mE,\n\n2. die Angestellte Erika AB zeborene Ha\n\naus Hm\ndort geboren ar EB 1916,\n\nwegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung u.a.\n\n.IBe\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17.Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\n: Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter. Schnitt.\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. .au: in\n\nals Verteidiger der Angeklagten zu 1,\n\nJustizobersekretär ii» |\n\nals Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten DB und\nIm wira das Urteil des Landgerichts in Hamburg\n\n. vom 16.Dezember 1966, soweit es sie wegen Schwerer\npassiver Bestechung verurteilt, und in allen Strafaussprüchen gegen sie mit den Feststellungen aufgehoben. u |\n\nDie Sache wird in diesen Umfange an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts Hamburg gurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\n—- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Angeklagte DlWwerhebt mit ihrer Revision eine\nVerfahrensbeschwerde und sachlichrechtliche Einwendungen.\nDie Revision der Angeklagten A rüst mit näheren Ausführungen nur Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revisionen\nhaben zum Teil Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge der Angeklagten DllBäringt nicht\ndurch. § 140 Abs.2 StPO ist nicht verletzt.\n\nNach der Sitzungsniederschrift hat die Angeklagte am\nersten Tage der Hauptverhandlung während der Vernehmung des\ndamaligen Mitangeklagten CB den Sitzungssaal auf\nEmpfehlung des Gerichts verlassen, um sich von den Anstrengungen des Tages zu erholen. Hierzu hat das Landgericht\ndas Verfahren gegen sie abgetrennt und die Hauptverhandlung\nnur gegen die damaligen Mitangeklagten CE, rei uni\nAB weitergeführt. Als nach der Vernehmung die Angeklagte\nDD wieder im Sitzungssaal erschien, wurde das Verfahren\ngegen sie erneut mit dem übrigen Verfahren verbunden (Bä.III\nB1.562,563 d.A.). Bu\n\nDie Behauptung der Revision, der Verteidiger habe sich\num die aus dem Sitzungssaal geschickte Angeklagte kümmern\nmüssen und dazu ebenfalls den Sitzungssaal vorübergehend\nverlassen, ist nicht bewiesen. In der Sitzungsniederschrift,\ndie allein Beweis hierfür erbringen könnte, ist davon nichts\ndeurkundet.\n\nOb das Landgericht etwa durch Verwertung von Verhandlungsergebnissen, die während der zeitweisen Abtrennung des\nVerfahrens gegen die Angeklagte DE erzieit worden sind,\ngegen § 261 StPO verstoßen hat, konnte der Senat nicht\nprüfen, da insoweit die Revision keine Rüge erhoben, insbesondere keine Tatsachen angegeben hat.\n\nAb-\n\nII.\nDagegen sind die Sachrügen beider Revisionen teilweise\n\nbegründet.\n\nl. Die Feststellungen des Landgerichts zur inneren\nTatseite der Schweren passiven Bestechung rechtfertigen\ndie Verurteilung der Angeklagten wegen dieser Straftat nicht\nin vollem Umfang. Sie lassen nicht hinreichend klar erkennen,\nwelchen Vorsatz die Angeklagten zu Beginn ihres\nHandelns hatten. Hätte das Landgericht festgestellt, die\nAngeklagten hätten von vornherein damit gerechnet, von den\nVorteilsgebern durchschaut zu werden, so würden gegen die\nAnnahme, daß sie von Anfangs en, Sei es auch nur bedingt,\nmit Bestechungsvorsatz handelten, keine Bedenken bestehen.\nEine solche Feststellung hat Jer Tatrichter-aber nicht\ngetroffen, Auch die Yrendung, die Angeklagten würden ihr\nVorhaben nicht aufgeben, wenn die Bewerber\nsie durchschauen sollten, 1äßt die Möglichkeit offen, daß\ndie Angeklagten sich anfänglich vorstellten, die Vorteilsgeber würden den wahrheitswidrigen Angaben über die Bestimmung der zu zahlenden Geldbeträge Glauben schenken,\nvor allen, wenn dabei in Betracht gezogen wird, daß von\nAnfang 1963 bis Herbst 1964, d.h. in der Zeit, in der die\nAngeklagten die ihnen zur Last gelegten fortgesetzten\nHandlungen begingen, nach Zulassung des sogenannten\nSplittingverfahrens (s. UA S.15) Altkonzessionen zum Preise\nvon 4.000 DM und zuletzt noch von 2,000 DM inoffiziell gehandelt wurden (UA S.16), und daß die Angeklagte I)\nhierauf bei einer Unterredung mit dem Vorteilsgeber CHE\ngeschickt anspielte (UA S.18).\n\nJe nach dem Vorsatz, mit dem die fngeklagten. bei der\nfortgesetzten Begehüng der Tat handelten, waren drei\nMöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Haben die Angeklagten\nzunächst -danit gerechnet, daß die Vorteilsgeber\nihren unwahren Angaben Glauben schenkten, so wäre zu prüfen\ngewesen, ob die Angeklagten sich insoweit des Betruges\n\n1 »\n7\n\nid\n\n-5-.\n\nschuldig gemacht haben; ließen die Bewerber sich in Wahrheit\nnicht täuschen, so wäre der Betrug nur versucht. Waren die\nAngeklagten im Laufe der Zeit zu der Erkenntnis gekommen,\n\ndaß die. Vorteilsgeber sie auch durchschauen könnten, entschlossen sie sich aber, trotzdem ihr Handeln fortzusetzen,\nso hätte der Tatrichter zu untersuchen gehabt, ob sie wegen\nschwerer passiver Bestechung, unter Umständen in Tateinheit\nmit Betrug oder versuchtem Betrug zu bestrafen waren. Soweit\ndie Angeklagten endlich, wie die Angeklagte bsi dem Vorteilsgeber VB nach dem achten Fall, gewußt oder doch billigend\ndamit.gerechnet haben, daß die Vorteilsgeber sich nicht mehr\nirreffhren ließen oder lassen könnten, kam eine Verurteilung\nwegen schwerer Bestechung nach § 332 StGB in Betracht. Die\nFrage, mit welchen Vorstellungen die Angeklagten jeweils\n\nim Verlaufe der Zeit tätig wurden, bedarf noch der weiteren\nKlärung. |\n\nSoweit die Angeklagten hiernach mit Bestechungsvorsatz\nhandelten, hat das Landgericht die Voraussetzungen der\nschweren passiven Bestechung im Ergebnis rechtsirrtumsfrei\ndargetan. Als Sachbearbeiterinnen der Kraftdroschken- und\nMietwagenabteilung der Behörde für Wirtschaft und Verkehr\n- Amt für Verkehr - in Hamburg hatten die Angeklagten von\nden Vorteilsgebern, den früheren Mitangeklagten CD,\nVD und KW, für die bevorzugte Bearbeitung der von diesen\nauf Veranlassung der Angeklagten formularmäßig gestellten\nAnträge auf Erteilung neuer Taxikonzessionen fortgesetzt die\nBezahlung je eines Betrages von 500,- DM se fordert\n(und auch erhalten). Die entgegengesetzte Behauptung in der\nRevision der Angeklagten DW Hierzu setzt sich in Widerspruch zu den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters (s. UA S,.16, 19, 20, 24 und\nbezüglich der Angeklagten Adler UA S.23).\n\nDie Beträge von jeweils von 500,-- DM, in zwei Fällen\nvon je 750,-- DM (insgesamt von 16.500 DM) haben die Angeklagten nach den Feststellungen für Handlungen gefordert,\n\n-6-\n\n6 -\n\ndie eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthielten.\nDas Landgericht hat allerdings nicht feststellen können, daß\ndurch die bevorzugte Erledigung der Anträge einzelner Bewerber, von denen die Angeklagten Geld forderten und erhielten, \"eirie meßbare Verzögerung für die zurückgesetzten\nAntragsteller eingetreten\" sei (UA S.37). In der schnelleren\nBehandlung der Gesuche allein lag daher keine pflichtwidrige\nAmtshandiung (BGHSt 15,350; 16,37). Das hat auch das Landgericht erkannt. Es findet die Pflichtwidrigkeit in der\nUmgehung der Vormerkliste. Diese habe den Zweck gehabt,\n\ndie Konzessionen \"möglichst gerecht zu verteilen\", und\n\nsei \"wegen der langen Wartezeit\" von Bedeutung gewesen\n\n(UA S.37). Mit diesen Wendungen berücksichtigt das Landgericht\naber doch wieder. die Interessen der zurückgesetzten Antragsteller, deren meßbare Benachteiligung es gerade nicht hat\nfeststellen können. Das ist nicht angängig.\n\nDie Pflichtwidrigkeit der Angeklagten lag jedoch darin,\ndaß sie in gemeinschaftlichem Zusammenwirken die Anträge,\ndie sie gegen Bezahlung bevorzugten, stets ohne Datum ausfüllen ließen, sie in den meisten Fällen zurückdatierten oder\nsie ausnahmsweise undatiert ließen, sie nicht in die Vornerkliste eintrugen und sie stets unter falschem Aktenzeichen,\nnämlich der Nummer eines zurücktretenden früheren Bewerbers\nführten, um damit die Bearbeitung zeitlich verständlich\nzu machen (UA 5.18 - 21). Die Bearbeitung der Anträge auf\nErteilung neuer Konzessionen war zwar nach der Geschäftsverteilung in der Regel Sache der Angeklagten Me, nicht\nder Angeklagten DEE: Deren Mittäterschaft wird aber\ndadurch nicht ausgeschlossen. Denn die beiden Angeklagten\nvertraten sich nicht nur gegenseitig bei krankheits- und\nurlaubsbedingter Abwesenheit (UA S.10); von der Angeklagten\nTEE ging vielmehr in den meisten Fällen (UA S.16, 20, 24)\nauch die Initiative aus. Die beschriebenen Pflichtwidrigkeiten\nbildeten einen Teil der Leistung, die sich die Angeklagten\n\n- 7 -\n\nbezahlen ließen. Daß sie sich der Antspflichtverletzung\nbewußt waren, liegt nach den festgestellten Sachverhalt\nauf der Hand.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer\npassiver Bestechung konnte indessen auch nicht teilweise\naufrechterhalten werden, da der Schuldunfang sich aus den\neingangs erörterten Gründen nicht genauer abgrenzen 1äßt.\nIm übrigen ist der Schuldspruch nicht teilbar, da das Landgericht eine fortgesetzte Handlung angenonmen hat. Wegen\ndes oben näher bezeichneten Mangels bei Feststellung der\n. inneren Tatseite ist die Verurteilung wegen schwerer\npassiver Bestechung daher aufzuheben.\n\n2. Die Verurteilung beider Angeklagten wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter\nUrkundenvernichtung (§ 348 Abs.2 StGB) 1äßt dagegen, soweit\nes sich um den Schuldspruch handelt, keinen Rechtsirrtum\nzu Ungunsten der Angeklagten erkennen. Insoweit erheben\ndie Revisionen auch keine besonderen Einwendungen.\n\nDa sich nicht ausschließen läßt, daß die Höhe der\nStrafe durch die Bestrafung der Angeklagten wegen schwerer\npassiver Bestechung zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt\nworden ist, waren aber die Strafaussprüche auch insoweit\naufzuheben. Damit entfällt zwangsläufig auch die Gesamtstrafe.\n\nDeren Aufhebung wiederum hat den “egfall der Verfallerklärung zur Folge (vgl. § 76 StGB).\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen\nder Angeklagten zu verwerfen.\n\nPER? N\n\n-8-\n\nEs wird darauf hingewiesen, daß bei vorübergehender\nAbtrennung des Verfahrens gegen eine Angeklagte das Gericht\nseine Überzeugung nicht aus Vorgängen in den abgetrennt\ngewesenen Verhandlungsteilen schöpfen darf (BGH NJW 1953,836).\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-17/5-str-433-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-17/5-str-433-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:39.077895+00:00"}}