{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-10-17_5_StR_409_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-10-17","aktenzeichen":"5 StR 409/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_409/67 An\n\n2120 029\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schiffer Roland S ED zu: Ey Praız,\ndort geboren on 1940,\n\n2. den Schiffer Friedhelm A EB aus ve;\ndort geboren am EB : 552,\n\n- Sachbezeichnung: HEEW u.a. -\n\nwegen gefährlicher gemeinschaftlicher Körperverletzung\n\n-2—-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17.Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n- Bundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n'Bundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n: Justizobersekretär (in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, °\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen.der Angeklagten u und rt\nwird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom\n5,.Januar 1967 samt dan Feststellungen aufgehoben,\nsoweit diese Beschwerdeführer verurteilt worden\n\nsind.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache ui dan oohitren.\ngericht in Duisburg zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.\n\n- von Rechts wegen -\n\n.-\nPan,\n\nH\nE3\n[3\nde\nE\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revisionen der Angeklagten Se und AB haben\nErfolg.\n\n}..Das Urteil muß, soweit es den Angeklagten Su»\nbetrifft, auf die Sachrüge aufgehoben werden,\n\nMit Recht hat der Verteidiger dieses Beschwerdeführers\ngeltend gemacht, die Strafkammer habe nicht dargetan, daß\nSCENE den Tatbestand des § 223a StGB erfüllt hat. Hierzu\nwäre Voraussetzung, daß er an dem Angriff auf den Matrosen\no@Bals Mittäter beteiligt war. Sollte.er nur mit Gehilfenvorsatz tätig geworden sein, so wäre das nicht ausreichend\n(vgl. BGH IM StGB § 223a Nr.2). Davon geht anscheinend auch\ndas Landgericht aus, wenn es auch nicht feststellt, daß\nSEE nach dem Zeitpunkt, indem er den Entschluß gefaßt\nhatte, mit Hop und Ab gegen Og@vorzugehen, noch an\ndessen Mißhandlung körperlich mitgewirkt hat. Der Tatbestand\ndes § 223a StGB in der Form der Begehung \"von mehreren '\ngemeinschaftlich\" kann zwar auch durch psychische Mitwirkung\nerfüllt werden. Die Strafkammer legt aber eine Mitwirkung\ndes Beschwerdeführers SB auch in: diesem Sinne nicht\neinwandfrei dar. Was die Strafkammer als Grundlage ihrer\nÜberzeugung von der. Mittäterschaft Ss, von seinem\nTäterwillen verwendet, nämlich \"sein persönliches Interesse\nan der Verschleierung des Vorfalls\", wie es bei der polizeilichen Vernehmung zum Ausdruck gekommen war, und auch\nseine Äußerung zu den Mitengeklagten Hp und Aue:\n\"Kommt, wir müssen doch weg, ihr wißt doch warum\", spricht\nwohl für eine Beteiligung irgendeiner Art, besagt aber nichts\nfür eine Mittäterschaft im Gegensatz zur Beihilfe. Ob die\nTatsache allein, daß sich der Beschwerdeführer, nachdem Ort\nschon einmal zu Boden geschlagen worden war, mit den beiden\nMitangeklagten wieder zum Tatort begeben hat, für die Strafkammer zur Feststellung der Mittäterschaft ausgereicht hätte,\n\n-4A-\n\n-4-\n\nist nicht ersichtlich. Hiernach ist die Anwendung des\n\n§ 223a- StGB auf. das Verhalten des Angeklagten nicht einwandfrei dargetan. Das angefochtene Urteil muß daher, soweit\ndieser Beschwerdeführer verurteilt worden ist, aufgehoben\nwerden, ohne daß .auf das weitere Vorbringen seiner Revision\neingegangen zu werden brauchte.\n\n2. Soweit der Angeklagte Ag verurteilt worden ist,\nführt die von diesem erhobene Verfahrensbeschwerde, das\nLandgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es\nkeinen ärztlichen Sachverständigen zu Rate gezogen habe,\nzur Aufhebung des. Urteils. .\n\nDas Landgericht ist zu dem ergetnde kbmnen, bei\ndiesem Beschwerdeführer der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit\n\"maximal 3,00 %0\" betragen habe. Tas Landgericht ist bei\ndieser Feststellung von der in der Hauptverhandlung verlesenen Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis des\nInstituts für gerichtliche und soziale Medizin der Stadt\nDuisburg ausgegangen,n2ch Cem bei AiBetwa ein und eine\nhalbe Stunde nach der Tat ein Blutalkoholwert von 2,80 %o\nfestgestellt worden ist. Hieraus hat die Strafkammer dann,\nobwohl nach dem Untersuchungsergebnis des Instituts für\ngerichtliche und soziale Medizin eine Rückrechnung nicht\nohne weiteres möglich war, \"unter Zugrundelegung der für\nden Angeklagten günstigsten Berechnungsfaktoren (Resorption\nim Zeitpunkt der Tat abgeschlossen, Abbauwert pro Stunde\nvon 0,20 %0)\" für den Tatzeitpunkt einen Wert von maximal\n3,00 %o errechnet. Die Strafkammer sagt selbst, dieser Wert\nlasse sehr oft auf eine Volltrunkenheit schließen. Sie ist\naber ohne Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen zu dem\nErgebnis gekommen, daß eine die Zurechnungsunfähigkeit des\nAngeklagten bedingende Volltrunkenheit bei einem Alkoholwert\nvon 3,00 %o auszuschließen sei. Der Angeklagte sei - so\nheißt es in den Urteilsgründen -— nach seinen eigenen Angaben\nein sehr trinkgewohnter Mann und habe nach der Tat noch\numsichtig und vernünftig reagiert, auch nach seiner rolizeilichen Festnahme den Eindruck hinterlassen, er sei \"mittelgradig\"\nangetrunken.\n\n-5-\n\n5 -\n\nDie Tatsachen, daß der Angeklagte nach der Tat einsichtig und vernünftig reagiert und den Eindruck hinter--\nlassen’ hatte, daß er \"mittelgradig\" angetrunken gewesen\nsei, besagen in diesem Zusammenhang nicht viel. Einmal wird\nder Angeklagte in dem Untersuchungsergebnis als unter\n\"hochgradiger\" Alkoholeinwirkung bezeichnet, zum anderen\nkönnen gerade an Alkohol Gewöhnte auch nach erheblichem\nAlkoholgenuß sich \"nichts anmerken lassen\".\n\nWenn die Strafkammer von einem Blutalkohölwert von\n3 %o (richtig 3,1 %0) ausging, so mußte sich ihr angesichts\nihrer richtigen Erkenntnis, daß der von ihr zugrunde gelegte\nWert sehr oft schon.auf eine Volltrunkenheit schließen\nlasse, die Notwendigkeit aufdrängen, zu diesem Punkte einen\närztlichen Sachverständigen zu vernehmen.\n\n3. Gemäß § 354 Abs.3 StPO hat der Senat die Sache an\ndas Schöffengericht verwiesen, weil nunmehr höhere Strafen\nals vier und acht Monate Gefängnis gemäß § 358 Abs.2 StPO\nnicht verhängt werden können.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-17/5-str-409-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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