{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-09-29_5_StR_447_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-09-29","aktenzeichen":"5 StR 447/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 447/67 2102 044\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Rolf H EWw aus LU,\ndort geboren am EB 1929,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nIL;\n\n-D -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.September 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n. Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EEEEED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rovision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 6.Aprii 1967 dahin\ngeändert, daß die tateinheitliche Verurteilung\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (Vergehen\nnach § 1§ 3 StGB) wegfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen. u\n\n — Von Rechts wegen -\n\n-3 -\n\n:Gründe\n\n1. Die Verurteilung wegen \"versuchter Verleitung\neines Mädchens unter 14 Jahren zur Vornahme unzüchtiger\nHandlungen\" ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDas gilt auch für die eingehende Beweiswürdigung des\nUrteils.\n\nDie Strafkammer ist nicht dem Rechtsfehler erlegen,\nnicht sicher erwiesene Beweisanzeichen zu Ungunsten des\nAngeklagten zu verwerten. Das Urteil läßt vielmehr erkennen, daß der Tatrichter bei jedem Beweisanzeichen die\ndenkbaren Zweifel erkannt und dann überwunden hat.\n\nZulässig ist auch, daß die Entscheidungsgründe hervorheben, die \"einzelnen Indizien für sich genommen\" hätten\nvielleicht \"nicht ganz ausgereicht, um den Angeklagten\nhinreichend zu identifizieren, in ihrer Gesamtheit\" ließen\nsie \"nach Ansicht der Kammer nicht den geringsten Zweifel\nan der Identität des Angeklagten mit dem Täter\", Die\ntatrichterliche Überzeugung wird sich häufig nur auf die\nGesamtheit der als erwiesen angesehenen Beweisumstände\nstützen müssen.\n\n2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens\nnach § 1§ 3 StGB kann indessen nicht bestehenbleiben,\n\nDer Zusammenhang der Feststellungen ergibt, daß es\ndem Beschwerdeführer gerade darauf angekommen war, bei\nseinem unzüchtigen Tun mit dem Kinde nicht von Dritten\nbeobachtet zu werden. Deshalb hatte er sich \"unter die am\nKanal befindlichen Brücken\" begeben (UA S.7). Es fehlt\nalso am inneren Tatbestand des § 1§ 3 StGB.\n\nAuf Grund der erschöpfenden Urteilsfeststellungen\nkonnte der Senat von sich aus die angefochtene Entscheidung\nändern (§ 354 Abs.1 StPO).\n\nE72:\n\n-A-\n\n3. Sowohl die ungewöhnlich milde Bestrafung des früher\nschon mehrfach einschlägig verurteilten Angeklagten als\nauch die Zumessungserwägungen des Urteils ergeben deutlich,\ndaß die nunmehr weggefallene Verurteilung wegen tateinheitlichen Vergehens nach § 1§ 3 StGB ohne Einfluß auf\ndie Strafhöhe gewesen ist. Die Revision konnte daher im\nStrafausspruch, der auch sonst ohne Rechtsmängel ist,\nnicht durchdringen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-29/5-str-447-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-29/5-str-447-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.381205+00:00"}}