{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-09-29_5_StR_445_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-09-29","aktenzeichen":"5 StR 445/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Melker Joachim R EEE , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren ar EEE '9354 in DEE,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 29.September 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting.\nals beisitzende Richter, Ä\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin EB aus u .\nals Verteidigerin, |\n\nJustizobersekretär REED\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n3\n\n\"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 20.April 1967\nsamt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als\nes die Unterbringung des Angeklagten in einer\nTrinkerheilanstalt oder einer Emtsiehungsanstalt j\n\n\"- anoränet.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\nIm Umfang der’ Aufhebung wird die Sache an das .\n\nLandgericht Hannover zurückverwiesen, das auch\n. über die .Kosten des Rechtsmittels ‚zu entscheiden\n\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nI.\n\nSoweit der Angeklagte wegen schweren räuberischen\nDiebstahls schuldig gesprochen ist und eine Gefängnisstrafe\nvon zwei Jahren gegen ihn verhängt worden ist, ist die\nRevision unbegründet.\n\n1. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die\nDarlegung der Strafkammer, daß der Angeklagte bei dem\nDiebstahl \"auf frischer Tat betroffen\" worden sei. In\nSchrifttum und Rechtsprechung ist streitig, ob \"auf frischer\nTat betroffen\" nur derjenige ist, der noch am Tatort betroffen worden ist. Der Bundesgerichtshof hat (BGHSt 9,255,\n257) ausgesprochen, es genüge jedenfalls für die Anwendung\ndes § 252 StGB, daß die Person, gegen die der Dieb seinen\nBesitz durch Gewalt oder Drohung verteidige, ihn noch in\nder Nähe des Tatorts und alsbald nach der Tatausführung\nwahrgenommen habe, wenn also bei der Wahrnehmung noch ein\nenger sowohl örtlicher wie zeitlicher Zusammenhang mit der\nTat gegeben sei. Diese Entscheidung ist vor allem von\nBindokat NJW 56,1687 angegriffen worden, auch Schwarz/Dreher\n(Bemerkung 1 C zu § 252) folgen ihr nicht (hingegen\nSchröder II zu § 252). Der Senat braucht diese Streitfrage\nnicht zu entscheiden. Er braucht auch nicht zu entscheiden,\nob die Feststellungen zu der Annahme ausreichen, daß der Ort,\nan dem der Angeklagte ergriffen worden ist, sich in unmittelbarer Nähe des Tatorts befand. Der Zusammenhang des\nUrteils ergibt nämlich, daß Frau KIEW, die den Gartenmeister EEE und den Arbeiter Fe von dem Diebstahl benachrichtigt hat, den Angeklagten unmittelbar am\nTatort entdeckt hat. Ist aber der Täter unmittelbar am\nTatort entdeckt worden, so genügt es auch nach der\n\nFE\n\n“\n\nengeren Auslegung des § 252, daß die Nötigung während der\nNacheile stattgefunden hat. Daß andere Personen dem Angeklagten nachgeeilt sind, um ihm die Beute abzunehmen\nals die Entdeckerin, ist jedenfalls dann unschädlich,\nwenn diese Personen wie hier von der Entdeckerin zum\nZweck des Nacheilens benachrichtigt worden sind. Daß,wenn\nder Täter am Tatort entdeckt worden ist, nicht nur der\nbisherige Besitzer, sondern jeder Dritte zur sofortigen.\nNacheile und Wegnahme befugt ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt (BGHSt 3,76; BGH GA 1962,145).\n\n2. Daß die Drohung mit der Bierflasche eine Drohung\nmit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben der Verfolger\nwar, bedurfte auch angesichts des alkoholisierten Zustandes\ndes Angeklagten keiner näheren Begründung.\n\nII.\n\nHingegen reichen die bisherigen Feststellungen nicht\naus, um die Anwendung des § 42c auf den Angeklagten zu\nrechtfertigen.\n\nIm Sinne des-§ 42c StGB-nimmt gewohnheitsmäßig im\nÜbermaß geistige Getränke .zu sich, wer auf Grund eines\nkrankhaften Hanges, gleichviel ob ständig oder nur von\nZeit zu Zeit, immer wieder geistige Getränke in solchen u\nMengen genießt, daß er in einen Rauschzustand gerät oder\ndaß infolge des häufigen Genusses seine Arbeits- und\nLeistungsfähigkeit herabgesetzt wird. Von den’ Vorverurteilungen, auf. die sich die Strafkammer beruft, ergibt\nsich lediglich für die Verurteilung vom '14.August 1962\n(Fahren ohne Führerschein in angetrunkenem Zustand) und\ndie vom 8.Januar 1965 (schwerer Diebstahl im Zustand der\nVolltrunkenheit), daß der Angeklagte vorher in erheblichem\n\nTb\n\nMaße dem Alkohol zugesprochen hatte. Für eine weitere\nVerurteilung vom 18.Dezember 1962 wegen eines im Sommer\n1961 begangenen schweren Diebstahls wird nur gesagt, daß\nder Angeklagte vor der Tat getrunken hatte. Irgendwelche\nAngaben über die Mengen des genossenen Alkohols werden\nnicht gemacht. Für die jetzige Tat wird festgestellt,\n\ndaß der Angeklagte am Tage vorher.20 DM vertrunken habe,\nund daß er zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von\n\n2,01 o/oo hatte. Darüber hinaus heißt .es nur, der Angeklagte\nhabe zwischen den Strafverbüßungen häufig die Arbeitsstelle gewechselt, er sei wiederholt deshalb entlassen\nworden, weil er zuviel getrunken habe. Diese wenigen\nAngaben lassen nicht erkennen, ob die BGHSt 3,339 dargelegten Voraussetzungen des § 42c StGB vorliegen. Sie\nlassen vor allem nicht erkennen, ob der Angeklagte einen\nkrankhaften Hang zum übermäßigen Genuß geistiger Getränke\nhat. Die Darlegung UA S.7, der laufende Alkoholgenuß habe\nbei dem Angeklagten bereits Persönlichkeitsabbau bewirkt,\ngenügt nicht, um darzulegen, daß der Angeklagte. einen\nkrankhaften Hang zum übermäßigen Alkoholgenuß hat.\n\nEs wird auch nicht genügend dargelegt, daß andere\nMaßnahmen gegen den Angeklagten nicht ausreichen. Das\nUrteil sagt zwar formelhaft, der Angeklagte würde ohne\ndie Unterbringung.nach Überzeugung des Gerichts auf Grund\nAlkoholgenusses näch der Entlassung aus der Strafhaft in\nKürze ‚wieder straffällig werden. Das genügt aber in\ndiesem Fall nicht. Bei dem heutigen Stand der Wissenschaft\nist es möglich, während der Untersuchungs- und Gefängnishaft den Angeklagten nicht nur durch die naturgegebene\nAbstinenz während der 'Haft vom Alkohol zu ‚entwöhnen,\n\na\n\nsondern diese Entwöhnung durch ärztliche Maßnahmen zu\nunterstützen. Es hätte Darlegungen darüber bedurft, aus\nwelchem Grunde dies beim Angeklagten keinen Erfolg\nverspricht.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting\n\nMh","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-29/5-str-445-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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