{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-09-29_5_StR_430_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-09-29","aktenzeichen":"5 StR 430/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"!a\n2102 018\n\n5_StR_430/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Alfred Z EEE zus DEE,\ndort geboren an ED: 934,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n7\n\n_ - 2 u\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.September 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEE .\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 9.März 1967 samt\nden Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte. wegen- ‚versuchter\nräuberischer Erpressung gemäß §§ 253,\n255, 251 Abs.1 Nr.5, StGB in Tateinheit\nmit gefährlicher. Körperverletzung\nverurteilt worden ist;\n\n2. in allen Strafaussprüchen.\nIn übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts. zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat. N\n\n‚= Von Rechts wegen -\n\n0\n\n-3-\n\nGründe\n\nu .\n\nDie Revision des /ngeklagten hat zum Teil Erfolg.\nI.\nDie Verfahrensbeschwerde ist allerdings unbegründet.\nEs mußte sich der Strafkammer nicht aufdrängen, den Inhaber\nder Gaststätte \"Wilhelmine\" als Zeugen darüber zu vernehnen,\ndaß der Angeklagte dort verkehrte, zumal weder der An-\n\ngeklagte noch sein Verteidiger einen dahingehenden Beweisamtrag gestellt hatten.\n\nII.\n\nl. Der Einzelvortrag der Revision zur Sachrüge ist\nebenfalls unbegründet.\n\nDaß eine \"makelhafte Persönlichkeit\", \"ein wiederholter Rechtsbrecher\" in der Nähe einer Gaststätte, in\nder er bekannt ist, strafbare Handlungen begeht, widerspricht\nweder den Denkgesetzen noch einem allgemein gültigen\nErfahrungssatz.\n\nAuf UA S.12 sind auch keine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten zum Ausdruck gekommen. Die Strafkammer bringt an dieser Stelle nur zum Ausdruck, daß die\ndem Arbeiter NW zugefügten Verletzungen mit seiner\nSchilderung des Überfalls übereinstimmen. Dagegen sind\nkeine Bedenken zu erheben.\n\n2. ,&) Die ohne Rücksicht auf das Vorbringen der\nRevision vorgenommene Prüfung, zu der die Sachrüge zwingt,\nhat aber folgende Bedenken ergeben: \"Eine räuberische\nErpressung im Sinne der §§ 253, 255 StGB\" - so sagt das\nLandgericht auf UA S.14 - \"ist bereits dann.gegeben, wenn\ndurch Gewalt gegen eine Person diese zur Hingabe eines\nVermögensgegenstandes gezwungen wird\". Hierbei ist jedoch\nanscheinend übersehen worden, daß der Täter die Absicht\nhaben muß, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.\n\n-4-\n\nPRLT:\n\n-A-\n\nDaß der Angeklagte eine solche Absicht hatte, 1äßt\nsich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Das Landgericht\nhat hierzu keine Feststellungen getroffen. Auch dem Urteilszusammenhang läßt sich nichts entnehmen, weil die Einlassung\ndes Angeklagten im Urteil nicht wiedergegeben worden ist.\nDie Wendung auf UA S.7, der Angeklagte habe NED die\nSchläge \"zur Durchsetzung seiner Forderung\" versetzt,\nferner die im Urteil wiedergegebenen Äußerungen des Angeklagten und des Wettgläubigers Schwinn, daß sie auf\n\"Begleichung der Wettschuld verzichten\" würden, schließen\nes zum mindesten nicht aus, daß der Angeklagte annahm, es\nbestehe eine Forderung. Das ist nach § 762 BGB zwar nicht\nder Fall. Ein Irrtum über das Bestehen einer Verbindlichkeit wäre jedoch ein beachtlicher, den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum (BGHSt 4,105,107). Die Tat des Angeklagten war daher möglicherweise nur eine versuchte\n\nNötigung.\n\nb) Die gleichzeitige Verurteilung wegen gefährlicher\nKörperverletzung läßt zwar keinen Rechtseirrtum erkennen.\nSie muß aber, weil der Schuldspruch bei Tateinheit nicht\nteilbar ist, ebenfalls aufgehoben werden.\n\nc) Bestehen bleibt aber der Schuldspruch wegen der\nweiteren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung. Insoweit tragen die Feststellungen die Verurteilung. Aufzuheben war aber auch in diesem Fall der Strafausspruch. Es ist bei der hohen Mindeststrafe von fünf\nJahren Zuchthaus nicht sicher auszuschließen, daß er durch\ndie unter Umständen fehlerhafte Verurteilung im ersten Fall\ninsofern zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden\nist, als dem Angeklagten mildernde Umstände versagt worden\nsind.\n\nen\n\nNeben der Verurteilung im ersten Falle waren daher\nsämtliche Strafaussprüche aufzuheben. Im übrigen war die\nRevision zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbunde\n\"anwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-29/5-str-430-67","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 762","ref_norm":"762","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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