{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-09-29_5_StR_422_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-09-29","aktenzeichen":"5 StR 422/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"102 018\n5 StR 422/67\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steward Rolf-Ernst D ep zu: Dumm\ndort geboren am EB: 936,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\n74\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.September 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr .EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EB au: REED\nals Verteidigerin,\n\nJustizobersekretär un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 16.Mai 1967\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. in vollem .Umfang, soweit der Angeklagte wegen\nBetruges im Rückfall zum Nachteil der Sparkasse\nin Beg verurteilt ist ,\n\n2. im Strafausspruch in den übrigen Fällen und\nim Ausspruch der Gesamtstrafe.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nSoweit der Angeklagte mit der Revision Verletzung des\nVerfahrensrechts rügt, ist sein Rechtsmittel unzulässig, da\nes die die Mängel enthaltenden Tatsachen nicht angibt\n(§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Revision macht zutreffend geltend, daß in einer\nTäuschung noch kein Schaden liege. Nicht die Täuschung als\nsolche, sondern die vermögensschädigende Täuschung ist strafbar (BGHSt 16,220,221; 16 367,372). Zwar kann eine wissentlich falsche Angabe allein den Schuldner schon kreditunwürdig\nerscheinen lassen und damit den gegen ihn bestehenden\nZahlungsanspruch minderwertig machen (BGH 2 StR 477/65 vom\n16.Februar 1966, nicht veröffentlicht). Die zugunsten des\nAngeklagten unterstellte Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit würde also einen Vermögensschaden der Kreditgeberin\nnoch nicht ausschließen. Selbst wenn aber ein Darlehen durch\nTäuschung erschlichen ist, tritt dann keine Vermögensschädigung\ndes Darlehnsgebers ein, wenn die Rückzahlungsforderung im\nHinblick auf die Vermögenslage des Darlehnsnehners oder auf\nsonstige Umstände wirtschaftlich gesichert und dem Gegenstand\ndes Darlehens gleichwertig ist (vgl. BGH IM StGB § 263 Nr.66\nund die dort in der Anmerkung angeführte Entscheidung BCH\n2 StR 335/59 vom 9.September 1959). Daß hier der Stiefvater\ndes Angeklagten mit den Familienangehörigen später den\nBürgschaftsverpflichtungen nur mit Schwierigkeiten nachkommen konnte, bedeutet nicht, daß im Augenblick der Leistung\ndes Getäuschten der Gegenanspruch schon minderwertig gewesen\nwäre (BGH 4 StR 397/58 vom 4.Dezember 1958, nicht veröffentlicht). Zum mindesten fehlt es an einer Feststellung,\ndaß der Angeklagte dies gewußt hätte.\n\nHiernach kommt es nicht, wie das Landgericht meint,\ndarauf an, ob das Vermögen der Sparkasse dadurch gefährdet\nworden ist, daß der Angeklagte sich von dem Kredit keine\n\n-4-\n\n‚784\n\nwertbeständigen Gegenstände angeschafft hatte, die erforderlichenfalls dem Zugriff der Sparkasse unterlegen hätten.\n\nDiese Auffassung wäre im übrigen auch nicht unbedenklich. Über\neine Sicherung des Darlehens durch die anzuschaffenden Gegenstände, Sei es durch Sicherungsübereignung oder auf andere\nWeise, ist weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Vereinbarung getroffen worden. Außerdem besteht bei solchen Darlehen\nimmer die Möglichkeit, daß die angeschafften Sachen nicht der\nPfändung unterliegen. | |\n\nDeshalb muß die Verurteilung des Angeklagten in diesem\nFalle aufgehoben werden.\n\nIm neuen Verfahren wird das Landgericht den Fall auch\nunter dem Gesichtspunkt zu prüfen haben, ob die Tat ein Betrug\nzum Nachteil des Stiefvaters ist. Die aus § 264 Abs.1 StPO\nhergeleiteten Bedenken greifen nicht durch.\n\n2. Die Verurteilung im Falle SW (B III der Gründe),\ndie die Revision nur mit der allgemeinen Sachrüge angreift,\nläßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n3. Die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilungen\nwegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Amtsanmaßung\nsind nicht begründet. Wie das Urteil feststellt, wollte der\nAngeklagte nach seinem \"Tatplan\" (der bei einer Versuchshandlung maßgebend ist) die Zeuginnen zur Hergabe von Geld\nunter dem Druck der Vorstellung veranlassen, daß ein Widerstand gegen seine Aufforderung als die eines vermeintlichen\nKriminalbeamten nicht zulässig und zwecklos sei (vgl. dazu\nBGH NW 1952,782; BGH NJW 1952,796). Das war in Wahrheit der\nEntschluß zu einer Wegnahme. Was die beiden Zeuginnen darauf\nihrerseits tatsächlich gedacht haben, ist ohne Belang, mag\nauch für die vollendete Tat die innere Willensrichtung des Verletzten entscheiden (BGH aa0).\n\nDie Zeuginnen sollten das Geld unmittelbar nach der Aufforderung hergeben. Es lag daher bereits ein Anfang der Aus-\n\nführung vor.\n\n-5 -\n\n4. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs und der Strafe im\nBetrugsfall 1 sind auch die übrigen Einzelstrafen aufzuheben,\nda deren Höhe von dieser Verurteilung beeinflußt sein kann.\nDamit entfällt zwangsläufig auch die Gesamtstrafe.\n\nAußerdem ist auch erneut zu prüfen, ob § 20a StGB anzuwenden und die Sicherungsverwahrung wiederum anzuordnen ist,\nInsoweit ist darauf hinzuweisen, daß das Landgericht in dem\n. bisherigen Urteil nicht nur die bisherigen Taten, sondern\nauch das Vorleben des Angeklagten umfassend gewürdigt hat.\n\nBei erneuter Strafschärfung nach § 20a StGB würde das Landgericht aber zu beachten haben, daß Abs.2 als ergänzende Vorschrift nur dann anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen\n\ndes Abs.1 nicht erfüllt sind (RG DR 1940,682).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-29/5-str-422-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-29/5-str-422-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.317762+00:00"}}