{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-09-29_5_StR_404_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-09-29","aktenzeichen":"5 StR 404/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Vahl\n\n5 StR 404/67 2102 02€\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Pförtner Bruno M EB au: Dem\ngeboren am EB 1924 in TED (Westpreußen),\n\nwegen Verbreitung unzüchtiger Filme\n\nft\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.September 1967, an der teilgenommen haben:\n\n- Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals ‚beisitzende Richter,\nBundesanwait Dr ‚SEND\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt GEB aus |)\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 15.März 1967 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Schöffengericht Tiergarten\n‘in Berlin zurückverwiesen, das auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,\n\nu er\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\n1. Mit Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß\ndie Strafkammer ihre Peststellungen über die Unzüchtigkeit\nvon Filmen, Bildern und Schriften auf Grund des Geständnisses\ndes Angeklagten und der Verlesung von Gründen eines anderen\nUrteils getroffen hat.\n\nEs bedurfte hier keiner Augenscheinseinnahme, weil die\ndeutliche Beschreibung durch den Angeklagten - wie sie im\nUrteil wiedergegeben ist -— keinen Zweifel über den grob\nunzüchtigen Charakter der Schriften, Abbildungen und Darstellungen aufkommen läßt. Der Beschwerdeführer hat nicht\nbehauptet, Kunstwerke gesammelt zu haben, sondern hervorgehoben, ihm sei wegen seiner \"sexuell abartigen Veranlagung\"\n(UA S.4) daran gelegen gewesen, Filme, Bilder und Schriften\nmit. \"eindeutig pornographischem Charakter\" zu sammeln\n(UA S.5 und 11).\n\nDie Beschreibung der Filme in dem verlesenen Ausschnitt\neines früheren Urteils kann von dem Angeklagten als zutreffend anerkannt worden sein, so daß sich auch insoweit\nkeine verfahrensrechtlichen Bedenken ergeben.:\n\n2. Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision\nindessen haben in vollem Umfange Erfolg. Die bisherigen\nFeststellungen lassen nicht sicher erkennen, daß der Angeklagte die Filme usw. \"verbreiten\" oder \"zum Zwecke der\nVerbreitung vorrätig halten\" wollte,\n\nDie Verbreitung erfordert schon ihrem Wortsinn nach,\ndaß der Gegenstand in den Verkehr gebracht und einem\ngrößeren Menschenkreis zugänglich gemacht wird. Dazu kann\nzwar die Aushändigung an eine einzelne Person genügen,\nwenn der Täter damit rechnet und es billigt, der Empfänger\nwerde den Gegenstand nicht vertraulich behandeln, sondern\nihn weiteren Personen zur Kenntnis bringen. In solchen Fällen\n\nTUR\n-4-\n\nist aber im allgemeinen - und auch hier -.. erforderlich,\ndaß der Gegenstand auf diese Weise nicht nur wenigen,\nsondern einer größeren Zahl von Personen zugänglich\nwerden soll. Das hat der Senat im Anschluß an die Reichsgerichtsrechtsprechung schon in 5 StR 421/54 entschieden.\n\nDiese Voraussetzung ist hier allenfalls bei der\nWeitergabe von Filmen an Eichhorn erfüllt. Dieser handelte\nanscheinend im Nebenberuf mit unzüchtigen Filmen.\n\nSchwarz, Jeremias und Hoffmann indessen sind\nersichtlich Sammler, die ein Stück eintauschen wollten,\num dieses zu behalten. Dabei entledigte sich der Beschwerdeführer nur deshalb einiger Doppelstücke, weil er auf diese\nWeise andere unzüchtige Bilder erwerben konnte. Zumindest\nfehlt es - abgesehen von bloßen formelhaften Wendungen -\nan näheren Feststellungen im Urteil darüber, daß der Angeklagte damit gerechnet hat, Se, SEE und\nEEE würden die Bilder einer größeren Zahl von Personen\nzu Gesicht bringen. Bei diesen Abnehmern - so wie sie im.\nUrteil geschildert werden -— versteht sich das nicht von\nselbst.\n\nEntsprechendes gilt für den Fall Ste. Aus Gründen\nder‘ Kostenersparnis hatte der Beschwerdeführer diesem nur\nerlaubt, \"für seinen eigenen Bedarf einen Abzug mitzumachen\",\nDaß der Angeklagte dabei nicht gewußt hatte, \"ob der Zeuge\ndiese Bilder nicht weiter veräußerte\", besagt noch nichts\nEntscheidendes für die fehlende positive Feststellung, daß\nder Angeklagte mit einer Weiterverbreitung an einen\ngrößeren Kreis gerechnet hatte.\n\nZutreffend ist schließlich auch der Einwand der\nRevision, im Falle der Herstellung des Filmes mit dem\n15jährigen Mädchen werde lediglich die Beteiligung des Angeklagten an der Herstellung selbst festgestellt, im\nUrteile jedoch nichts darüber gesagt, ob dies zum Zwecke\nder Verbreitung oder lediglich für die eigene Sammlung des\n\n-5-.\n\n-5-\n\nBeschwerdeführers geschehen sei.\n\nAuch die Rechtsausführungen des Urteils zur äußeren\nund inneren Tatseite können allenfalls der Verurteilung\n\n. im Teilakt EB Halt geben. Hinsichtlich der anderen\n\nTauschpartner hingegen wird dort ebenfalls ausdrücklich\nhervorgehoben, der Angeklagte sei \"immer nur mit Sammlern\nseiner Art in Verbindung getreten, die ebenfalls wie er\nbestrebt waren, durch günstige Tauschgeschäfte ihre eigene\nSammlung zu vervollständigen\". Wie erwähnt, spricht: dies\nnicht dafür, daß der Beschwerdeführer die Tauschgegenstände einer größeren Zahl von Personen zugänglich machen\nwollte. .\n\n©\n\n. Fehlt es aber nach den bisherigen Feststellungen schon\n\nam Tatbestand des Verbreitens, so kann hier notwendig auch\n\ndie Verurteilung wegen Vorrätighaltens zum Zwecke der\nVerbreitung nicht bestehenbleiben.\n\n3. Da die Strafkammer den Angeklagten wegen eines\nVergehens nach § 184 Abs.1 Nr.1 StGB verurteilt hat\n‘- anscheinend ist Fortsetzungszusammenhang angenommen\nworden -—, mußte die Verurteilung in vollem Umfange, also\neinschließlich des Teilaktes EW, aufgehoben werden.\n\n4. Für die neue Verhandlung sei vorsorglich auf\n\n‚.. folgendes hingewiesen:\n\na) Um Unklarheiten über den Verbrauch der Strafklage\nzu vermeiden, wird es sich empfehlen, den Tatzeitraum\nzumindest ungefähr zu umreißen.\n\nVals\n\n-6-\n\nb) Dem Angeklagten kann nur dann straferschwerend\nzugerechnet werden, daß er ein fünfzehnjähriges Mädchen\nin sein unzüchtiges Tun hineingezogen hat, wenn ihm das\nAlter dieses Mädchens auch bekannt war; hierüber bedarf es\ngegebenenfalls besonderer Feststellungen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-29/5-str-404-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-29/5-str-404-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:38.294689+00:00"}}