{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-09-21_5_StR_779_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-09-21","aktenzeichen":"5 StR 779/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 779/67\n\nSn\n\nBUNDESG\n\nA, IN 24\n\nnn\n\nsRICc\n\nER TSHOF\n\nNu RA AR\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stadthauptsekretär Günter F EEEEED aus Ca,\ndort geboren an B 915,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5.Mirz 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter --Siemer ---\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter . Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\n‚Bundesanwalt Dr in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED :.:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil der\nStrafkammer beim Amtsgericht in Celle vom\n21.September 1967 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Weder\ndie Verfahrensbeschwerden noch die Sachrüge führen zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nA. Die Verfahrensbeschwerden\n\n1. Einen Verstoß gegen § 264 StPO will die Revision\nmit der Behauptung dartun, der Vorsitzende habe bei der\nmündlichen Begründung der Strafzumessung den Fall des Feldwebels VB herangezogen, obwohl dessen Strafverfahren\nin der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden sei.\n\nWie die Revision selbst nicht verkennt, enthalten die\nschriftlichen Urteilsgründe die beanstandeten angeblichen\nStrafzumessungserwägungen nicht. Entscheidend sind jedoch\nnur die schriftlichen Urteilsgründe (BGHSt 7,363,370). Eine\nBeweisaufnahme über die Äußerungen des Vorsitzenden in der\nmündlichen Verhandlung, wie sie.die Revision beantragt hat,\n\nist daher weder zulässig noch erforderlich.\n\n2. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO ist\nnicht in zulässiger Form (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO) erhoben\nworden. Es fehlt die Angabe, auf welchem Weg die Strafkammer\nsich die vermißte Aufklärung hätte verschaffen sollen\n(BGHSt 2,168).\n\nB. Die Sachrüge\n\nI. Die Feststellungen der Strafkammer tragen die\nAnnahme, daß der Angeklagte insgesamt 8.939,58 DM unterschlagen hat.\n\n1. Unerheblich ist es dabei, ob der Angeklagte die\nunterschlagenen Beträge aus eigenen Mitteln oder aus Einnahmen ersetzt hat, die ihm später in seiner amtlichen\nEigenschaft zugeflossen sind. Auch das Geld aus den späteren\nEinnahmen wäre unterschlagen; denn mit seiner Verwendung\nzum Ersatz der zuvor unterschlagenen Beträge hätte der\n\nAngeklagte es in seinem Interesse wirtschaftlich verwendet\nund damit seinem Vermögen zugewandt (vgl. BGH LM StGB\n§ 350 Nr.1).\n\n.2. Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsirrtum die\nVoraussetzungen der schweren Amtsunterschlagung gemäß -\n§ 351 StGB bejaht, indem sie davon ausgegangen ist, der\nAngeklagte habe die Pendellisten und die Haushaltsüberwachungsliste unterdrückt. Daß die angeführten Listen als\nRegister im Sinne des § 351 StGB anzusehen sind, wird auch\nvon der Revision nicht in Zweifel gezogen.\n\na) Sie beanstandet nur, daß die Strafkammer angenommen\n\nhat, auch die Kassenanweisungen über die zurückzuzahlenden\nVorschüsse seien Belege im Sinne des § 351 StGB. Das mag\n\nin der Tat zweifelhaft sein, weil die Anweisungen ersichtlich\n\nvom Angeklagten selbst ausgestellt waren und im 'riginal\n\nan die Stadtkasse gehen sollten. Sie könnten dann erst von dem\n\nAugenblick zur Eintragung oder Kontrolle von Einnahmen oder\n\nAusgaben bestimmt sein, wenn sie bestimmungsgemäß der Stadt-\n\nkasse vorgelegt worden waren. Der Senat braucht diese Frage\nnicht abschließend zu prüfen, weil nämlich der Angeklagte\nauch in Bezug auf die beiden zurückzuzahlenden Vorschüsse\ndie Haushaltsüberwachungsliste unterdrückt hat.\n\nb) Der Angeklagte hat die in Rede stehenden Listen auch\nunterdrückt. Die. Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe\n\ndie Listen dem Berechtigten vorsätzlich vorenthalten und\n\ndadurch unterdrückt, steht - wie die Revision nicht verkennt -\n\nmit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 39,81; vgl.\nauch RG in JW 1937,1336*°) in Einklang. An dieser Recht-\n\nsprechung ist festzuhalten,. jedenfalls in einem Falle wie dem\nvorliegenden, in dem der. Beamte verpflichtet war, die Listen\n\nvorzulegen (vgl. RG HRR 1935,990), sich aber beharrlich\nweigert und zwar auch vor seinem Nachfolger. .\n\n-5-\n\n3. a) Der Angeklagte kann sich nicht darauf berufen,\ner habe sich in einer notstandsähnlichen Lage befunden, weil\ner sich mit der Vorlage der Listen selbst der Unterschlagung\nhabe bezichtigen müssen. Denn diese Art der Selbstbegünstigung\nist durch § 351 StGB gerade unter Strafe gestellt (vgl.\nhierzu BGHSt 10, 6, 7).\n\nb) Nun hat der Senat in der angeführten Entscheidung\nBGHSt 10, 6 ff allerdings dargelegt, daß § 351 StGB nicht\nanwendbar ist, wenn der Beamte den unterschlagenen Betrag\nersetzen will, ohne dabei die Unterschlagung offenbaren und\nsich dadurch einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen zu\nmüssen und ausschließlich zu diesem Zwecke die in § 351 StGB\nangeführten erschwerenden Merkmale erfülle. 5o liegt es hier\njedoch nicht.\n\nZwar ging der Angeklagte von Anfang an davon aus, die\nkünftig zu unterschlagenden Beträge nach und nach zu ersetzen. Die Liste hielt er aber \"allein\" deshalb zurück, \"um\nseine Unterschlagungen zu vertuschen\", nachdem er keine\nMittel zum unauffälligen Ersatz mehr aufbringen konnte und\nschließlich durch seine Versetzung auch an einem unauffälligen Ersatz gehindert war. Er wollte also - wie es\nin BGHSt 10 6, 8 heißt - \"den rechtswidrigen Zustand,\nder durch die Unterschlagung eingetreten ist, mit Hilfe der\nunrichtigen Belege (entsprechend hier durch das Unterdrücken\nder Liste) mindestens einstweilen aufrechterhalten\". Dann,\nso hat der Senat fortgefahren, \"mag es ihm auch nichts nützen,\nwenn er nicht gerade davon ausgeht, sich seiner Ersatzpflicht\nzu entziehen, sondern sich nur vor einer Bestrafung schützen\nwill\".\n\n4, Durch die Annahme einer einzigen fortgesetzten.\n\nschweren Amtsunterschlagung ist der Angeklagte wenigstens\nnicht beschwert. Daß sich die erschwerenden Voraussetzungen\ndes § 351 StGB nur auf einen Teil der Unterschlagungen be-\n\nziehen, hat die Strafkammer - wie die Revision anscheinend\n\nübersieht - ausdrücklich beachtet (UA S.11); daß sie dies\nbei der Strafzumessung übersehen habe, ist daher auszuschließen.\n\nII. Soweit die uneingeschränkte Revision sich ohne\nnähere Ausführungen auch gegen die Verurteilung aus § 246 StGB\nwendet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Die\nFeststellungen tragen auch insoweit, wie die Nachprüfung auf\ndie allgemeine Sachrüge ergeben hat, die Verurteilung.\n\nIII. Die Angriffe gegen die Strafzumessung - soweit\nauf diese nicht schon eingegangen worden ist — entfernen\nsich zum Teil von den schriftlichen Urteilsgründen und laufen\nim übrigen darauf hinaus, das Ermessen des Tatrichters anzugreifen. Beides ist im Revisionsverfahren unzulässig.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-21/5-str-779-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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