{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-09-19_5_StR_456_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-09-19","aktenzeichen":"5 StR 456/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ein Kind, das die Bedeutung seines Zeugnisverweigerungsrechts wegen fehlender Verstandesreife nicht begreift,\nmuß darüber belehrt werden, daß es trotz der Zustimmung\nseines gesetzlichen Vertreters zur Aussage nicht\nauszusagen braucht (im Anschluß an BGHSt 14, 159).","text_plain":"Ab\n\nNachschlagewerk: ja ? 1 0 2 0 2 g\nBGHSt: ja\n\nStPO § 52 Abs. 2\n\nEin Kind, das die Bedeutung seines Zeugnisverweigerungsrechts wegen fehlender Verstandesreife nicht begreift,\nmuß darüber belehrt werden, daß es trotz der Zustimmung\nseines gesetzlichen Vertreters zur Aussage nicht\nauszusagen braucht (im Anschluß an BGHSt 14, 159).\n\nBGH, Beschl. v. 19. September 1967 _ - 5 StR 456/67 -\nLG Stade\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Bruno GEB zu: Sm,\ngeboren am ED 1959 in ER\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nVi KA\n\n- 2\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n19.September 1967 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n.das Urteil des Landgerichts in Stade vom\n5.Mai 1967 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie. Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\nGrün de\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neiner Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einen\nKinde unter 14 Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des\nUrteils. Sie beanstandet zu Recht, daß die zur Zeit ihrer\nVernehmung vor der Strafkammer ungefähr 7 3/4 Jahre alte\nZeugin Sylvia CE (Tochter des Angeklagten und Opfer\nder Tat) entgegen § 52 Abs.2 StPO nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs.1 Nr.3 StPO belehrt\nworden ist.\n\nDaß Sylvia CB - möglicherweise -— zur Zeit ihrer\nVernehmung wegen mangelnder Verstandesreife unfähig war,\ndie Bedeutung des Weigerungsrechts zu erkennen,und daß\n- laut Sitzungsniederschrift — ihre Mutter und:die ihr\n(vorsorglich) bestellte Pflegerin der Aussage zugestimmt\n\n- 3.\n\n- 3-\n\nhaben, befreite den Tatrichter nicht von der Pflicht,\nSylvia GEB über ihr Weigerungsrecht zu belehren.\n\nIn der zu _§ 81c Abs.2 StPO ergangenen Entscheidung\ndes Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs in\nBGHSt 12,235 wird zwar auf S.240 und 242 ausgeführt:\nFehle der Beweisperson das Verständnis für ein ihr\nzustehendes Weigerungsrecht wegen mangelnder Verstandesreife, so habe der gesetzliche Vertreter als der\nVertreter im Willen die Entscheidung zu treffen; da ein\nunmündiges Kind über sein Weigerungsrecht nicht entscheiden könne, brauche es naturgemäß auch nicht\nbelehrt zu werden; der gesetzliche Vertreter trete in\nvollem Umfange an die Stelle des Kindes. Diese Rechtsgrundsätze können aber auf die Fälle des § 52 StPO\nnicht ohne Einschränkung angewandt werden.\n\nNach $ Sic Abs.2 Satz 3 in Verbindung mit Abs.1\nSatz 2 StPO können zwar die dort genannten Maßnahmen\naus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden.\n§ 52 StPO setzt aber stets einen Zeugen voraus, der\naussagefähig ist. Die Maßnahmen nach § 81c Abs.2 StPO\nkönnen dagegen auch an Personen vorgenommen werden, die\nvöllig handlungs- und willensunfähig sind. Hinzu kommt:\nIn der Entscheidung BGHSt 12,235 wird es auf S.239 als\nZweck des § 52 StPO bezeichnet, den Zeugen vor der\nZwangslage zu bewahren, entweder den Angeklagten - hier\nden Vater des Kindes -— durch eine wahrheitsgemäße\nAussage zu belasten oder die Unwahrheit zu sagen.\n§ 8lc Abs.2 StPO bestimmt nur, daß die Beweispersonen\ndie in der Vorschrift genannten Maßnahmen über sich\nergehen lassen müssen, verlangt aber keine Aussage von\n\n-4-\n\nSk\nA-\n\nihnen, bei der sie sich in der oben geschilderten Zwangslage befinden könnten.\n\nDer obengenannte Schutzzweck des § 52 StPO verbietet\nes, bei der Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes bei Zeugen, die wegen mangelnder\nVerstandesreife die Bedeutung ihres Weigerungsrechts\nnicht erfassen können, den gesetzlichen ' Vertreter in\nvollem Umfange an ihre Stelle treten, also ihn mit der\nWirkung entscheiden zu lassen, daß das Kind zur Aussage verpflichtet wäre, wenn der Vertreter auf dessen\nWeigerungsrecht verzichtet. Das Zeugnisverweigerungsrecht\ndes § 52 StPO ist ein höchst persönliches Recht. Die\nFolgen eines Verzichts auf dieses Recht hat nicht der\ngesetzliche Vertreter, sondern das Kind zu tragen. Dieses\ngerät in die obengeschilderte Zwangslage und muß unter\nUmständen sein ganzes Leben lang das mehr oder minder\nbedrückende Gefühl mit sich herumtragen, durch eine\nwahrheitsgemäße belastende Aussage zur Verurteilung\nseines Vaters beigetragen zu haben. Ein gesetzlicher\nVertreter, der in erster Linie das Interesse des Kindes\nwahrzunehmen hat, wird einen Verzicht auf das Weigerungsrecht, der solche Folgen hat oder jedenfalls haben kann,\nin aller Regel kaum verantworten können. Die Auffassung,\ndaß der gesetzliche Vertreter in vollem Umfange an die\nStelle des Kindes trete, würde bedeuten, daß er durch die\nErklärung, auf das Weigerungsrecht des Kindes zu verzichten, für dieses einen Aussagezwang begründen würde,\nden das Gesetz gerade nicht will.\n\n-5-\n\nDem Schutzgedanken des § 52 StPO entspricht es allein,\nin Fällen der in Rede stehenden Art den gesetzlichen\nVertreter in der Weise einzuschalten, daß er lediglich\ndarüber zu entscheiden hat, ob er einer Aussage des\nKindes zustimmt oder nicht. Verweigert er die Zustimmung,\nso darf das Kind nicht vernommen werden. Stimmt er\neiner Aussage des Kindes zu, so bleibt es diesem immer\nnoch überlassen, auszusagen oder nicht (so auch\nBGHSt 14,159).\n\nHierüber muß das Kind auch belehrt werden. Daß es\nwegen mangelnder Verstandesreife die Bedeutung des\nWeigerungsrechts nicht zu erfassen vermag, macht diese\nBelehrung nicht überflüssig. Auch ein solches Kind\nkenn - irrigerweise -— glauben, die Zustimmung des\ngesetzlichen Vertreters zur Aussage verpflichte es zu\nder Aussage. Daß es trotz der Zustimmung des gesetzlichen\nVertreters hierzu nicht verpflichtet ist, muß ihm\ngesagt werden. Wie notwendig das ist, zeigt gerade der\nvorliegende Fall. Der Vorsitzende der Strafkammer hat\nlaut Sitzungsniederschrift die Mutter der Sylvie\ngefragt, ob das Kind aussagen solle. Sie hat daraufhin\nerklärt: \"Das Kind soll aussagen.\" Diese Erklärung\nkonnte in dem Kinde sehr wohl den falschen Eindruck\nerwecken, daß es nunmehr aussagen müsse.\n\nAk\n-6-\n\nDas Urteil kann auf der Verletzung des § 52\nAbs.2 StPO beruhen. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten im wesentlichen\n\naus der Aussage der Sylvia CilWweseschöpft.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-19/5-str-456-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81c","ref_norm":"81c","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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