{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-09-19_5_StR_410_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-09-19","aktenzeichen":"5 StR 410/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 022 | |\n2 PER\n\n5_ StR 410/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schlachtergesellen Ewald MED zu: ol,\ngeboren am EEE 1954 in TEE Kreis u-\n\nwegen versuchter Notzucht\n\n‚Ti\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.September 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr iipe.:\n\nals Verteidiger,\nJustizobersekretär (EEE\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 23.Februar 1967\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden dem\nBeschwerdeführer auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nPER - » I... d\nnme Arms “mu tn\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Merkmale des inneren Tatbestands der versuchten\nNotzucht sind rechtsfehlerfrei dargetan. Es ist rechtlich\nnicht zu beanstanden, daß das Landgericht den angeführten\nGesamtumständen den Notzuchtvorsatz entnommen hat\n(UA S.7). Nach den Urteilsgründen konnte das Landgericht überzeugt sein, daß das festgestellte Verhalten\ndes Angeklagten in seiner Gesamtheit die Möglichkeit\nausschloß, es sei ihm nur auf einen freiwillig\ngewährten Geschlechtsverkehr angekommen. Der Tatrichter\nhat den Notzuchtvorsatz nicht, wie die Revision meint,\naus der von dem Zeugen DEE pekundeten Bemerkung\ndes Angeklagten geschlossen, daß \"es\" passiert wäre,\nwenn Ingeborg mitgemacht hätte. Nach dem Zusammenhang\nsoll diese Erwägung im Rahmen der Beweiswürdigung\n(UA S.6) offensichtlich lediglich dazu dienen, darzutun,\ndaß der zunächst alles bestreitende Angeklagte sich\nbereit gefunden hat, \"der Wahrheit weiter wenigstens\nteilweise die Ehre zu geben\" (UA S.6).\n\nEs kann nicht zweifelhaft sein, daß ein Anfang der\nAusführung vorlag.\n\na\n-4-\n\nDie Feststellung des Urteils, daß der Angeklagte von\nseinem Vorhaben abließ und fortlief, weil sich eine Frau\nnäherte, ergibt eindeutig, daß die Voraussetzungen des\nstrafbefreienden Rücktritts vom nicht beendeten Versuch\n(§ 46 Nr.1 StGB) nicht vorlagen. Bei dieser Sachlage\nwar es nicht erforderlich, diesen Gesichtspunkt im Urteil\n\nausdrücklich zu erörtern.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-19/5-str-410-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-19/5-str-410-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.909911+00:00"}}