{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-09-19_5_StR_408_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-09-19","aktenzeichen":"5 StR 408/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 408/67 2102 022\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schneider Alfred H mu zu OS,\n\ngeboren em EP 1925 ir vamummmmummm,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nTAP\n\n-2.\n\nDer 5.Strafsenat des- Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.September 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin EB au: ED\nals Verteidigerin,\n\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Osnabrück vom 7.April 1967 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die nach dem 7.April 1967 in dieser: Sache\nerlittene Untersuchungshaft auf die Strafe an-\n\ngerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n1. Daß der Angeklagte den äußeren Tatbestand des\n§ 212 StGB erfüllt hat, wird auch von der Revision nicht\nin Zweifel gezogen. Sie greift aber die Annahme der Rechtswidrigkeit an. Was sie in dieser Beziehung vorgebracht hat,\nist jedoch nicht begründet. Notwehr scheidet nach den Feststellungen des Schwurgerichts aus. Eine vermeintliche Notwehr hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum ausgeschlossen;\nfür einen Notstand nach § 54 StGB sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Ausführungen darüber waren nicht erforderlich.\n\n2. Das Schwurgericht hat auch den inneren Tatbestand\ndes Totschlags fehlerfrei festgestellt. Der Vortrag der\nRevision hierzu ist zum größten Teil unzulässig, weil er\nsich von den Feststellungen des Schwurgerichts entfernt,\nvon deren Richtigkeit das Gericht überzeugt ist. Hiernach\nhat der Angeklagte den Hals seiner Frau mit beiden Händen\numfaßt und geärückt, bis der Widerstand nachließ. Daraus\nkonnte das Schwurgericht entgegen der Einlassung des Angeklagten schließen, dieser habe mit Wissen und Wollen den\nTod seiner Ehefrau herbeigeführt. Daß das Schwurgericht bei\nder Bildung seiner Überzeugung die erhebliche Erregung des\nAngeklagten zur Zeit der Tat nicht berücksichtigt hat, die\nes ausdrücklich feststellt, erscheint ausgeschlossen. Dieser\nUmstand, der. auch in den Ausführungen des angefochtenen\nUrteils zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausführlich\nerörtert worden ist, wird gerade bei der Feststellung des\nVorsatzes ausdrücklich erwähnt. \"In seiner Erregung\" - so\nheißt es zu diesem Punkte — habe der Angeklagte den Hals\nseiner zu dieser Zeit noch lebenden Frau ergriffen (UA S.13)\nund zugedrückt, um sie zu töten..\n\nEs heißt dann weiter, der Angeklagte habe seine Hände\nvom Hals seiner Frau gelöst, als deren Widerstand nachließ,\n\"ga der Tod durch Ersticken eingetreten war\". Hieran hat\n\n-L-\n\n4\n\n1A0\n/\n-4-\n\nder Generalbundesanwalt bemängelt, es fehle an einer Feststellung, ob der Angeklagte bereits zu dieser Zeit den\nEintritt des Todes wahrgenommen habe, obwohl diese Frage\nfür den inneren Tatbestand von Bedeutung gewesen sei. Dem\nvermag der Senat nicht zu folgen. Wie die Revision selbst\nzutreffend vorgetragen hat, war zu diesem Zeitpunkt der\nErstickungstod auf jeden Fall so weit eingeleitet, daß er\nnicht mehr dadurch aufgehalten werden konnte, daß der Angeklagte von seiner Ehefrau abließ. Für einen freiwilligen\nRücktritt gemäß § 46 StGB sind keine Anhaltspunkte vorhanden.\n\nRichtig ist, daß das Verhalten des Angeklagten nach der\nTat - er \"erschrak\", \"schüttelte\" seine Frau und \"rief\nwiederholt ihren Namen\" -— gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes sprechen könnte; es schließt ihn aber nicht aus.\nDaß sich das Schwurgericht hiermit nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, kann nicht als rechtsfehler%haft angesehen werden. Daß es diese Tatsache übersehen hat, erscheint bei der ausführlichen Schilderung des Verhaltens des\nAngeklagten ausgeschlossen.\n\nSchließlich erscheint es ausgeschlossen, daB vom\nSchwurgericht nicht geprüft worden sei, welchen Einfluß\nder im Zusammenhang mit der Annahme erheblich verminderter\nZurechnungsfähigkeit anerkannte besondere Erregungszustanäd,\nder auch in den wiedergegebenen Ausführungen des ärztlichen\nSachverständigen, denen sich das Schwurgericht angeschlossen\nhat, eine große Rolle gespielt hat, auf die Vorstellungen\nund den willen des Angeklagten bei der Tat gehabt habe.\n\n3. Was die Strafzumessung anlangt, so fällt es allerdings auf, daß das Schwurgericht gegen den Angeklagten die\nHöchststrafe des § 213 StGB verhängt hat, obwohl es über\nden benannten Milderungsgrund der Reizung durch Mißhandlungen,\ndie auch noch besonders schwer unä gefährlich waren, hinaus\nmehrere Milderungsgründe aufzählt. Es muß aber bedacht werden,\n\n-5-\n\n-5-\n\ndaß vom Schwurgericht auch unter Anführung von Tatsachen\ndargelegt worden ist, daß der Angeklagte durch die Tötung\ngerade seiner Ehefrau und Mutter seiner beiden Kinder\nschwere Schuld auf sich geladen hat. Hiernach läßt sich\nauch in den Strafzumessungsgründen ein Rechtsfehler nicht\nfeststellen. Es ist angesichts der Vorstrafen des Angeklagten insbesondere auch nicht zu beanstanden, daß das\nSchwurgericht von der Milderungsmöglichkeit des § 51\nAbs.?2 StGB \"aus Gründen 'der Spezialprävention\" keinen\n\nGebrauch gemacht hat.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene\nUrteil aufzuheben und die Sache an das Schwurgericht\nzurückzuverweisen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-19/5-str-408-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-19/5-str-408-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.892128+00:00"}}