{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-09-19_5_StR_400_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-09-19","aktenzeichen":"5 StR 400/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2020 ed\n\n5 StR 400/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Gerhard S ED zu: Vomp\nKreis EB (Orf.),\ngeboren am ED 1913 in SCHE (Schlesien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nya ii\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.September 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin GW au: EEEEED\nals Verteidigerin,\nJustizobersekretär En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie. Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Lüneburg vom 19.Dezember 1966\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nIhm wird die nach dem 19. Dezember 1966 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nVerfahrensrechts (des § 261 StPO) und des sachlichen\nStrafrechts rügt, ist unbegründet.\n\nErfolglos ist der Einwand, § 261 StPO sei verletzt\nworden, weil die auf UA S.15 unter Nr.7 wörtlich mitgeteilte\nAussage des Angeklagten vom 15.April 1965 nicht Gegenstand\nder Hauptverhandlung gewesen sei. Letzteres ist nicht\nerwiesen. Die Aussage kann in der Hauptverhandlung derart\nfestgestellt worden sein, daß sie dem Angeklagten: vorgehalten und von ihm als richtig bestätigt worden ist. Daß\ndie Sitzungsniederschrift nichts hierüber sagt, andere\nVorhalte dagegen erwähnt, schließt das nicht aus. Es gibt\nkein Gesetz, nach dem jeder Vorhalt und: die Erklärung auf ihn\nin die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden müssen. Daß\neinzelne Vorhalte in der Sitzungsniederschrift vermerkt sind,\nbeweist daher nicht, daß andere Vorhalte nicht gemacht\nworden sind.\n\nDie Anwendung: des sachlichen Strafrechts auf den im\nUrteil festgestellten Sachverhalt: ist rechtsfehlerfrei.\n\nDie hiergegen gerichteten Revisionsausführungen greifen\nnicht durch. Es gibt allerdings zu Bedenken Anlaß, daß\n- worauf die Revision hinweist -— in den Urteilsgründen bei\nder Wiedergabe der Beweiswürdigung unter VI B 6 auf UA S.29\nbis. 30 gesagt wird, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung aus 13 Lichtbildern, auf denen Rosegret Mg und\n12 andere gleichaltrige Mädchen abgebildet waren, nach einer\nhalben bis einer Minute Suchens das Bild der Rosegret “Mo\nmit dem Bemerken ergriff, er glaube, diese sei es gewesen,\nkönne ein Zufall gewesen sein, spreche aber auch stark\ndafür, daß der Angeklagte Rosegret MB gekannt nat.\n\n-4-\n\nHiermit kann nur gemeint sein, daß der Angeklagte\nmöglicherweise das Opfer auf dem Bild gar nicht erkannt,\nsondern das Bild ganz zufällig herausgegriffen hate. Das\nverbietet es aber, aus dem mitgeteilten Vorgang zu\nschließen, daß der Angeklagte Rosegret Mghkennte, und\neine solche Kenntnis als Beweistatsache für seine Täterschaft zu werten. Letzteres hat das Schwurgericht aber auch\ngar nicht getan. j\n\nDie Darlegungen unter VI B 1. bis 5 der. Urteilsgründe\nbeweisen, daß das Schwurgericht seine Überzeugung von der\nTäterschaft des Angeklagten allein aus den Geständnissen\ngeschöpft hat, die der Angeklagte bei seinen Vernehmungen\ndurch den Kriminalkommissar SB und den Amtsgerichtsrat\nDB an 15. und 19.Mai 1965 abgelegt und bei denen er das\nAussehen der Rosegret Mg ihre Kleidung, die Dinge, die\nsie bei sich trug, den Weg zum Tatort, den Tatort selbst\nund das Versteck der Leiche zutreffend beschrieben hat,\nsowie aus den Berichten, die der Angeklagte seinen Mitgefangenen Ve und HeiiB gegeben und bei denen\ner - ebenfalls zutreffend -— erzählt hat, daß Rosegret Mg»\nOberschülerin war, daß sie kurz vor dem 11.Geburtstag ste:d,\ndaß sie auf dem Rummelplatz ihren Bruder getroffen hat, daß\nsie ihre Uhr als Belohnung für gute Schulleistungen\nbekommen hatte und daß in dem Portemonnaie, das sie bei sich\ntrug, 1,10 DM in zwei Münzen waren. Die Darlegungen unter\nVI B 6 der Urteilsgründe bedeuten hiernach nur, daß das\nErgebnis des in der Hauptverhandlung durchgeführten Bildtestes das Schwurgericht in seiner aus den unter VIBi1\nbis 5 dargelegten Umständen geschöpften Überzeugung nicht\nhat erschüttern können, gleichgültig, ob der Angeklagte\ndas Bild der Rosegret Mg deshalb ergriff, weil er das\nMädchen erkannte, oder ob das ein Zufall war. Dies ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n- LE REEEDPEEREENEE Zur\n\n-5.\n\nWas die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge sonst\nnoch vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die allein\ndem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen\nsachlichrechtlichen Fehler, welcher der. Revision zum\nErfolge verhelfen könnte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt © Schmidt Siemer\nSchmitt \" Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-19/5-str-400-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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