{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-09-19_5_StR_381_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-09-19","aktenzeichen":"5 StR 381/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Add\n5 StR_381/67 2102 025\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Reinhard 2 ED zu: za,\n\ndort geboren am ED 1 944,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u,a.\n\n_2_\n\nDer 5.Strafsenat. des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.September 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\n\n. Bundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nSchmidt\nSiemer\nSchnitt\n\nKersting\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin d.:u: ED\nals Verteidigerin,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Hamburg vom 20.April 1967 wirä\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechts-\n\nmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nEr,\n\ndr\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\nI.\n\nVon den Verfahrensbeschwerden ist nur auf die Rüge der\nVerletzung des § 244 Abs.2 StPO einzugehen, und auch nur\ninsoweit, als die Revision nähere Feststellungen über den\nGesundheitszustand der Getöteten und die Möglichkeit eines\nSchocktodes vermißt. Auch nach dieser. Richtung fehlt es\nindes an der ausdrücklichen Angabe der Beweismittel, deren\nsich das Schwurgericht zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen (BGHSt 2,168). Auch wenn man dem Vortrag der\nRevision die Auffassung entnimmt, es hätte der - allerdings nicht näher bezeichnete -— Arzt vernommen werden\nmüssen, der Frau HB im Jahre 1965 wegen eines Schlaganfalls im Krankenhaus behandelt hat, wäre die Verfahrensrüge\nunbegründet. Wie die Revision selbst vorträgt, ist die Frage\ndes Schocktodes in der Hauptverhandlung erörtert worden.\nJedenfalls ohne dahingehenden Antrag des Verteidigers oder\ndes Angeklagten brauchte sich dem Schwurgericht angesichts\nder Feststellungen über die Todesursache eine weitere Beweiserhebung nicht aufzudrängen.\n\nWas die Revision weiter zur Verfahrensbeschwerde vorgetragen hat (Verletzung des Grundsatzes, daß Zweifel im\nTatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind, und\nfehlerhafte Beweiswürdigung), fällt mit der Sachrüge zusemmen und bedarf keiner gesonderten Erörterung.\n\nII.\n\nDie Sachrüge ist unbegründet. Die Prüfung des Urteils\nhat keinen Rechtsfehler ergeben, Die Feststellungen tragen\ndie Verurteilungen wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls.\n\n-A-\n\nDas Einzelvorbringen der Revision ist durchweg\nunzulässig, weil es nicht von den im Urteil festgestellten\nTatsachen ausgeht und die Beweiswürdigung, für die nur das\nSchwurgericht verantwortlich ist, durch eine andere ersetzen\nwill. Die Revision verkennt, daß die vom Schwurgericht\ngezogenen Schlüsse, um für das Revisionsgericht unanfechtbar zu sein, nicht zwingend sein müssen. Es genügt, daß sie\nmöglich sind. 2\n\nEine Verletzung des Grundsatzes, daß Zweifel im\nTatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind,\nliegt nicht vor. Das Schwurgericht hat ausweislich der\nGründe keine Zweifel an der Richtigkeit des von ihm fest-\n\ngestellten Sachverhalts gehabt.\n\nIm übrigen ist zum Vorbringen der Revision zu sagen:\n\n1. Die Verurteilung aus § 223a StGB hat die Revision\nnicht ausdrücklich angegriffen. Rechtsfehler sind nicht\nersichtlich. Der Hinweis auf § 233 StGB ist unverständlich.\n\n2. Was die Verurteilung aus § 242 StGB anlangt, so\nkann als Rechtsrüge höchstens die Behauptung angesehen werden,\nder Angeklagte habe hinsichtlich der Wegnahme des 20-DM-Scheines nicht das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehabt.\nAuch soweit enthält das angefochtene Urteil jedoch keinen\nRechtsfehler. Wenn das Schwurgericht sagt, der Angeklagte\nsei der Meinung gewesen, daß er angesichts des Verhaltens\nder Frau HE keine Veranlassung gehabt habe, ihr die\n20 DM für den Geschlechtsverkehr zu belassen, so soll damit\nnicht gesagt werden, der Angeklagte habe sich für berechtigt\ngehalten, die vorher übereigneten 20 DM wieder an sich zu\nnehmen. Im übrigen hat der Angeklagte nicht nur die 20 IM\nweggenommen, sondern weitere Gegenstände.\n\n3. Das Schwurgericht stellt rechtlich unangreifbar\nfest, daß der Tod der Frau HEW durch die Drosselung\nmit dem Halstuch eingetreten ist, daß der Angeklagte (erst),\n\n-5-\n\nals er seinem Opfer das Halstuch umlegte, den Tötungswillen\nhatte und mit der Tötung die vorher begangenen Straftaten,\nnämlich die. gefährliche Körperverletzung und den Diebstahl\nverdecken wollte. Damit tragen die Feststellungen auch die\nVerurteilung aus § 211 StGB.\n\n4. Das Vorbringen der Revision zu den Ausführungen des\nSchwurgerichts über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nvermag Rechtsfehler nicht aufzuzeigen. Verstöße gegen Denkgesetze und allgemein gültige Erfahrungssätze sind nicht\nersichtlich. Die Revision will auch zu diesem Punkte im\nwesentlichen unzulässigerweise die Beweiswürdigung des\nSchwurgerichts durch eine andere ersetzen. Das Schwurgericht\nhat gerade über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten,\ninsbesondere mit Rücksicht auf den von ihm genossenen Alkohol,\nsehr eingehende Erwägungen angestellt. Die von ihm in dieser\nBeziehung gezogenen Schlüsse sind jedenfalls möglich.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft. |\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt | Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-19/5-str-381-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-19/5-str-381-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.854129+00:00"}}