{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-09-19_5_StR_380_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-09-19","aktenzeichen":"5 StR 380/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"tar\n-ıu2 U2E\n5_StR 380/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Justizoberinspektor Gerhard Pin\naus WgWHolstein,\n\ngeboren an EEE 1927 in Te,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.September 1967, an der teilgenommen haben:\n\n'Senatspräsident Prof.Dr.Sarsteät\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr EEE au: EEE\n\"als Verteidiger,\n\nJustizobersekretär in\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 24.Januar 1967-\n\n\" mit den Feststellungen aufgehoben, soweit esden Angeklagten verurteilt.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des\nUrteils, soweit die Strafkammer den Angeklagten verurteilt\nnat. Sie beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer dem Hilfsamtrag des Verteidigers, Gerichtsassessor Dr. .CEED a1:\nZeugen zu vernehmen, nicht stattgegeben hat. Die Erwägungen,\nvon denen die Strafkammer sich bei dieser Entscheidung laut\nUrteilsgründen hat bestimmen lassen, gehen an dem Sinn des\nAntrages vorbei. Er zielte nach seiner Begründung erkennbar\ndarauf ab, durch die Bekundung des Zeugen Dr CB zu\nbeweisen, daß die Zeuginnen Frau MW, Gisela Mi und\nPetra WED die Aussagen bei ihrer richterlichen Vernehmung\ndurch Dr.CB an 5.März 1964 unter solchen Umständen und\nin solcher Weise gemacht hätten, daß Dr.CB den Einäruck\ngehabt habe, die Aussagen seien glaubhaft. Diese Tatsache war\nfür die Entscheidung der Strafkammer, ob die gegenteiligen\nAussagen der Zeuginnen MB in der Hauptverhandlung am\n24.Januar 1967 oder die Aussagen bei der richterlichen Vernehmung am 5.März 1964 richtig seien, nicht ohne Bedeutung,\nzumal da die am 22.Mai 1952 geborene Gitta Mi dei der\nVermnehmung am 5.März 1964 erst 11 3/4, bei der Vernehmung in\nder Hauptverhandlung dagegen ungefähr 14 3/4 Jahre alt war.\n\nHieran ändert auch nichts, daß die Gründe des in der\nHauptverhandlung verlesenen Beschlusses über die Nichteröffnung\ndes Hauptverfahrens vom 25.März 1964, bei dem Dr. CM mitgewirkt hat, ergeben, daß die Beschlußkammer Zweifel an der\nRichtigkeit der Aussagen vom 5.März 1964 hatte. Ein Antrag\nauf Vernehmung eines Zeugen darf nicht mit der Begründung\nzurückgewiesen werden, daß das Gegenteil der Tatsache, die\ndurch den Zeugen bewiesen werden soll, bereits erwiesen\nsei (§ 244 Abs.3 StPO).\n\n-4-\nDas Urteil kann auf dem dargelegten Mangel beruhen.\n\nDie Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung\nprüfen müssen, ob es zur Vermeidung einer späteren Aufklärungsrüge geboten ist, von Amts wegen Hans Wiiliiwüber\ndie in dem Hilfsamtrag des Verteidigers vom 24.Januar 1967\nbehaupteten Tatsachen zu vernehmen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-19/5-str-380-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-19/5-str-380-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.835224+00:00"}}