{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-09-12_5_StR_403_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-09-12","aktenzeichen":"5 StR 403/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 027\n5 StR 403/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\näie Hausfrau Carlotta K (EEE\ngeborene Sp zus Tu\ndort geboren am EEE 1902,\n\nwegen Beihilfe zum Betrug u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12.September 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär (e\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 26.April 1967\nwird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres\nRechtsmittels.\n\n- Von Rachts wegen -\n\nGründe\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist ohne Erfolg.\n\nDie Einzelausführungen der Revision erschöpfen sich\nin Schlüssen aus Tatsachen, die in der Revisionsbegründung\nbehauptet werden, in den Feststellungen des Urteils aber\nkeine Stütze finden. So darf eine Sachrüge nicht begründet\nwerden.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil\nin vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen\nsachlichrechtlichen Mangel. Dies braucht nur in folgendem\nPunkte erörtert zu werden:\n\nDie Angeklagte hat nach der Meinung der Strafkammer\nmit ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 27.November 1961\nerklärt (und auch erklären wollen), daß ihr Ehemann bis\nzum Kriegsende in der Illegalität (Gesetzlosigkeit) gelebt,\nsich bis zum Kriegsende dauernd verborgen gehalten habe\n(vgl. UA S.17 und 19). Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nIm ersten Absatz der eidesstattlichen Versicherung\nheißt es: \"Diese Tätigkeit (Tätigkeit der Angeklagten in der\nGroßschlächterei ihres Vaters) übte ich auch aus, als mein\nEhemann infolge nazistischer Verfolgung gezwungen war, in\ndie Illegalität zu gehen.\" Dem ist - für sich gesehen -\nzwar noch nicht die Behauptung zu entnehmen, daß der Ehemann bis zum Kriegsende in der Illegalität gelebt habe.\nDie Auslegung der eidesstattlichen Versicherung durch den\nTatrichter rechtfertigt sich aber aus deren Zusammenhang,\nnämlich aus dem Umstand, daß es in ihr in unmittelbaren\nAnschluß an jenen Satz und die Mitteilung, daß der Vater\n\nEP ! R}\n\nder Angeklagten 1947 gestorben sei, heißt: \"Kurz vor\nKriegsende bin ich mit meinem Ehemann in die Schweiz\ngeflüchtet. Mein Mann war zu diesem Zeitpunkt körperlich\nvöllig zusammengebrochen.\" Das kann in der Tat beim Lesen\nder eidesstattlichen Versicherung den Eindruck erwecken,\ndaß behauptet werden sollte, der Ehemann habe in der\nIllegalität, in die zu gehen er gezwungen wurde, bis zum\nKriegsende gelebt. Daß diese Erklärung falsch war und daß\ndie Angeklagte das wußte, stellt das Urteil in rechtlich\neinwandfreier Weise fest,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-12/5-str-403-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-12/5-str-403-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.656831+00:00"}}