{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-09-12_5_StR_343_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-09-12","aktenzeichen":"5 StR 343/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Al\n2102 02° .“\n\n5 StR 343/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Rohrleger Heinz B EEE zu: CE,\ndort geboren om GE 1957,\n\n2. den Arbeiter Friedhelm TEE au: OHR.\ndort geboren an EB 1337,\n\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls i.R. u.2.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12.September 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nSchmidt\nSienmer\nSchmitt\nKersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär my\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Bw und Time\ngegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück\nvom 4.April 1967 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n-— Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Rückfalldiebstahls und wegen gemeinschaftlichen\nBetruges verurteilt. Die Revisionen haben keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Rüge beider Beschwerdeführer, der § 136a StPO sei\nverletzt worden, ist unbegründet.\n\nVerfehlt ist allerdings die Äußerung der Strafkamner,\ndie genannte Bestimmung wolle allgemein \"nur ein massives,\naktives Einwirken auf den Beschuldigten verhindern, das\neiner Folterung nahekommt\" (UA S.9). Ob dieser Satz nur\neine ungeschickte Formulierung ist oder einen Rechtsirrtum\ndes Landgerichts offenbart, ist aber gleichgültig. Denn\ndas Revisionsgericht hat die tatsächlichen Vorgänge im\nWege des Freibeweises selbständig zu prüfen und zu beurteilen\n(BGHSt 16,164). Dabei hat der Senat keinen Verstoß der\nPolizeibeamten gegen § 136a StPO festgestellt.\n\nDie Angeklagten waren von einer Polizeistreife bemerkt worden, als sie in der Nähe eines Lanäfahrerlagers\nbei Kiel etwa 100 kg Kupferkabelenden abbrannten. Dem\nherbeigerufenen Kriminalmeister U erklärten sie\nzunächst, sie hätten die Kabelenden in einem schleswigholsteinischen Dorf bei Hamburg, dessen Namen sie nicht\nwüßten und das sie auch nicht wiederfinden würden, von\nirgendeinem Baupolier gekauft. Bei der förmlichen Vernehmung,\ndie folgte und schließlich zu einem Geständnis des Angeklagten FBführte, will dieser, wie er in der Hauptverhandlung in erster Linie erklärt hat, Mißhandlungen\nbefürchtet haben. Dazu hatte er keinen Grund. Seines\nlLeugnens wegen hatte ihn Kriminalmeister Ust nur\ndarauf hingewiesen, \"daß man bei der unklaren Sachlage auch\nanders vorgehen könne und daß sogar eine Vorführung vor den\nRichter und eine Verhaftung möglich sei\" (UA S.8).\n\n-4-\n\nTB will dann auch ferner befürchtet haben, \"für\nlängere Zeit festgehalten zu werden\" (UA S.8). Ob die\nÄußerung Us: eine Drohung in dieser Richtung oder\nnur eine zulässige Belehrung darüber war, welche Folgen\ndas eigene Verhalten TB: haben konnte, hängt im\nwesentlichen vom Tonfall ab und ließe sich nur auf Grund\neiner nersönlichen Anhörung der Beteiligten beurteilen. Es\nkann indessen ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob die\nstrengen gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines\nHaftbefehls vorgelegen hätten, wenngleich das Abbrennen von\nKabeln den Schluß auf eine Verdunklungsgefahr zuließ.\nJedenfalls ist nicht feststellbar, daß eine solche Drohung\ndas Geständnis FEB: verursacht habe. Der Senat hält es\nim Gegenteil für ausgeschlossen, daß FREE, der schon\nwiederholt vor Gericht gestanden hatte und bestraft worden\nwar, aus Furcht vor einer längeren Untersuchungshaft gehandelt haben könnte. Er gab sein Leugnen zwar sofort auf,\nals er sah, daß Kriminalmeister UciB im Laufe der\nweiteren Vernehmung eine rote Festnahmeanzeige auf den\nTisch legte, um sie auszufüllen (UA S.8). Daraus mag er\ngeschlossen haben, daß er nun dem Ermittlungsrichter vorgeführt werden sollte. Das allein war aber kein Grund, alsbald schon vor der Polizei ein Geständnis abzulegen. Dazu\nwar noch vor dem Ermittlungsrichter Zeit, wenn der Angeklagte dort erkannte, daß ihm sonst die angeblich befürchtete längere Untersuchungshaft drohte. Die Erwartung\nder kurzfristigen Freiheitsentziehung bis zur Vernehmung\ndurch den Richter war nicht geeignet, die freie Willensentschließung zu beeintröchtigen und den einzigen Beweggrund\nfür eine schwere Selbstbezichtigung zu bilden. Daß der Angeklagte TEE sich zum Geständnis schon vor der Polizei\nentschloß, darin auch zwei frühere, zunächst noch unbekannte\nFälle angab und schließlich von sich aus eine Tatortskizze\nfertigte, war nicht die Folge einer Drohung, sondern\nbesserer Einsicht. Der Angeklagte FW nat in seiner\n\n-5-\n\n-5.\n\nEinlassung, wie die Urteilsgründe sie wiedergeben, die\n\nrote Festnahmeanzeige überhaupt nicht erwähnt. Der Behauptung der Revisionen, Kriminalmeister UslB habe\ndieses Schriftstück \"demonstrativ\" auf den Tisch gelegt und\ndadurch das Geständnis herbeiführen wollen, steht entgegen,\ndaß er nicht etwa, nachdem FEB die Diebstähle zugegeben\nhatte, davon Abstand genommen hat, das Formblatt auszufüllen,\nsendern trotzdem eine Festnahmeanzeige (B1.6 d.A.) gefertigt\nhat.\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerden sind unbegründet. Die Feststellungen\ntragen die Verurteilung. Entgegen den Ausführungen in der\nRevision des Angeklagten FB ist auch der Vorsatz des\nBetruges im Urteil rechtlich ausreichend dargetan.\n\nSarstedt Schmidt . Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-09-12/5-str-343-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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