{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-08-29_5_StR_384_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-08-29","aktenzeichen":"5 StR 384/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 050\n\n5 StR 384/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kellner Norbert K OD zus TEE,\ngeboren am EEE 1945 in Treptow Kreis Cu.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n-2.\n\nDer 5.Strafsenat Jes Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.August 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt w aus un\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär (EEEB\n\nals Urkunisbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des /ngeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Berlin vom 13.April 1967 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.\n\nDie nach dem 13.April 1967 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3 -\n\nni s Pr\nrin dGax\n\nrn nn en\n\nDas Schwurgerichs nat den Angeklagten unter Anwendung\nder € 51 Abe.2, 44 8133 wegen Mordes ir Tateirhsit wit\nNotzuchs 215 Tedısfuolgs zu awölf dJdehren Zuchthaus verurteilt\n\nund inm ülc burgsrlichen Ekrenrechte auf älje Dauer von acht\n\nSeine Kevision beanstendet äss Verfahren des Schwurgerichts uni rügt die Verlostzung des sachlichen Strafrechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahronsbeschwerden\n\n.vie Verfahrensbeschwsrden sind unbegrüniet.\n\n1. Zins Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 244\nAbs.2 StPV liegt nicht vor. Der Ingeklagte hat in der\nHauptverhandlung vor dem Schwurgericht mit einer Schnur\ndemonssrıert, wie er der Toten Gas Kabel umgelegt hat.\ninwiefer.ı sich aem Schwurgericht noch die Notwenäigkeit\neiner Augenscheinseinnahme an dem Kabel aufdrängen sollte,\nist nicht ersichtlich.\n\n2. Was die Revision sonst noch zur Begründung der\nVerfahrensrügen vorgetragen hat, insbesondere über die\nVerletzung des \"Grundsatzes der Unmittelbarkeit\", ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nII. Die Sachrüge\n\nAuch die Sachrüge vermeg der Revision nicht zum Ziele\nzu verhelfen.\n\nl. Das angefochtene Urteil stellt zunächst unanfechtbar fest, daß der Tod Edith ZU iüurch Ersticken eingetreten sei, wcoil der Angeklagte sie mehrere Minuten\nkräftig gewürgt habe. Das bezweifelt auch die Revision nicht.\nSie ist jedoch der Auffassung, das Schwurgericht habe nicht\nausreichend festgestellt, daß der Angeklagte Editn\n\n-A-\n\n4 -\n\nmit bedingtem Vorsatz getötet habe. Das Schwurgericht habe\n- so hat der Vertceiäiger ir der Verhandlung vor dem Senat\nvorgetragen - zwar fosigestelit, dem Angeklagten sei klar\ngewesen, daß seine Handlungsweise zum Tode seines Opfers\nführen könne, diese Möglichkeit habe er jedoch bewußt in\nKauf genommen. Das sci -- so hat der Verteidiger aus-\n\ngeführt — abor nicht zusreichend. Es fehle die Feststellung,\n\ndaß der Angeklagte den als mögliche Folge seines Handelns\nerkannten Tod der Edith ZW auch gebilligt habe.\n\nDer Verteidigung ist zuzugsben, daß die Urteilsgründe\nzur Frage, ob der Angeklagte den Tod seines Opfers gebilligt habe, keine susärücklichen Feststellungen getroffen\nhat. Auch hat der Senat nehrfach, zuletzt in der Sache\n5 StR 266/67 vom 27.Juni 1967 (unveröffentlicht) ausgeführt,\ndaß \"es sich bei der Kenntnis der möglichen Folgen einer\nHandlungsweise ceınarscits vnä der Billigung dieser Folgen\nandererseits un zwei selbständige Voraussetzungen des\nbedingten Vorsatzes\" handelt. \"Die Billigung folgt nicht\nzwangsläufig aus der Tatsache, daß der Täter in Erkenntnis\ndes Risikos handelt.\"\n\nDer Senat hat aber ir seinem Urteil vom 27.Juni 1967\ndarauf hingewiesen, daß cs Fälle geben mag, \"in denen es\nso nahe liegt, daß Ger Täter den von ihm als möglich vorausgesehenen Erfolg auch gebilligt hat, daß es einer besonderen\nBegründung für diese Billigung nicht bedarf\", So liegt es\nhier. Der Würgevorgang dauerte insgesamt mehrere Minuten.\nDer Angeklagte hatte bemerkt, wie Edith ZW \"intensiv\nnach Luft rang und deutlich sichtbar mit dem Tode kämpfte\".\nEr würgte sie, die bewußtlos geworden war, \"immer weiter\".\n\"Erst als er sah, daß Blut aus ihrem Munde Kam\", ließ er\nvon seinem Opfer ab. Nach alledem lag für den Angeklagten,\nmag auch bei ihm eine gewisse Bewußtseinstrübung vorgelegen\nhaben, eine tödliche Wirkung seines Vorgehens so nahe, daß\neine besondere Feststellung, er habe den Tod seines Opfers\ngebilligt, nicht erforderlich war. Auch ohne ausdrückliche\n\n-5.-\n\n“nn\n\nng\n\n5.\n\nFeststellung kann dem Urteilszusammenhang die dahingehende\nÜberzeugung des Schwurgerichts entnommen werden.\n\n2. Der Generaibundesanwalt und der Verteidiger haben\nweiterhin die Feststellungen des Schwurgerichts bemängelt,\nmit denen es dartut, der Angeklagte habe im Sinne des\n§ 211 Abs.2 StGB \"zur Befriedigung des Geschlechtstriebes\"\ngetötet. Die Urteilsgründe seien - so ist in dieser Beziehung vorgetragen worden -— nicht klar und litten an\nWidersprüchen. Beides vermag der Senat nicht anzuerkennen.\n\na) Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes tötet\n(vel. hierzu BGHSt 19,101,105)\n\n(1) der sogenannte Lustmörder - dieser Fall schaltet\nhier offensichtlich aus -,\n\n(2) derjenige, der seine Geschlechtslust - wenn auch\nnur \"gegebenenfalls\" - an der Leiche befriedigen\nwill,\n\n(3) schließlich auch ein Täter, der gegen sein Opfer\nGewalt anwendet, um seine Geschlechtslust ungestört\nzu befriedigen und dabei den Tod des Opfers\npbilligend in Kauf nimmt.\n\nDie Bundesanwaltschaft meint nun, aus den Gründen des\nangefochtenen Urteils werde nicht Klar, welche dieser drei\nMöglichkeiten das Schwurgericht als erwiesen angesehen habe,\njedenfalls bleibe offen, ob der Angeklagte, der seine\nGeschlechtslust auf jeden Fall befriedigen wollte, sich\ngegebenenfalls auch an der Leiche befriedigen wollte\n(2. Möglichkeit), oder ob er den Vorsatz gehabt habe, gegen\ndas. Opfer Gewalt anzuwenden, um seine Geschlechtslust\nungestört befriedigen zu können,und dabei den Tod billigend\nin Kauf genommen habe (3. Möglichkeit). - Der Senat ist\nüberzeugt, daß das Schwurgericht davon ausgegangen ist, der\nAngeklagte habe die Voraussetzungen zu (3) erfüllt. Allerdings sagen die Urteilsgründe nichts darüber aus, ob sich\n\n- 6 -\n\n-6 —\n\nder Angeklagte gegebenenfalls an der Leiche - s. oben\n\nzu (2) - befriedigen wollte. Das Schwurgericht hat dies\naber ersichtlich verneint, Jedenfalls nicht feststellen\nkönnen, weil sich der Angeklagte tatsächlich an der Leiche\nnicht vergangen hat. Daß die Möglichkeit offen geblieben\nist, daß sich der Angeklagte auch ‚an der Leiche\nvergehen wollte, steht der Verurteilung als Mörder (wegen\nTötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes) nicht\nentgegen. Entscheidend ist, daß er getötet hat, um seine\nGeschlechtslust ungestört zu befriedigen,und dabei den Tod\nseines Opfers, an dem er sich - jedenfalls vo.r dessen\nTode befriedigen wollte, billigend in Kauf genommen hat.\nDas hat das Schwurgericht festgestellt (UA S.11, 19)..\n\nb) Daß diese Feststellung an unlösbaren Widersprüchen\nleide, vermag der Senat ebenfalls nicht anzuerkennen. Es\nist zwar richtig, daß - wie der Generalbundesanwalt vorgetragen hat - Edith ZUM, die sich gegen die Fortsetzung\ndes Geschlechtsverkehrs sträubte, den Ängeklagten mehrmals\nbeschimpft hat. \"Dadurch wurde er (der- Angeklagte)\nnoch wütender und gab ihr deshalb einen’kräftigen\nFaustschlag unter das Kinn.\" Dazu steht es aber nicht in\nunlösbarem Widerspruch, wenn es im nächsten Satz der Urteilsgründe heißt, er habe dies getan, \"weil er unbedingt ihren\nWiderstand brechen und die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs bis zu seiner Befriedigung erzwingen wollte\". Denn\ndie Wut über die Beschimpfungen schloß nicht aus, daß der\nAngeklagte gleichzeitig das Bestreben weiter verfolgte, seine\nGeschlechtslust zu befriedigen, und der Faustschlag auch\nhierzu diente, indem er den Widerstand des Opfers brach.\nJedenfalls stellt das Schwurgericht eindeutig und für das\nRevisionsgericht bindend fest, daß der Angeklagte alsdann\nEdith ZEEEW würgte, um seine geschlechtliche Befriedigung\nzu finden (VA S.11). Das ist entscheidend, weil der Tod des\nOpfers durch Ersticken infolge Würgens eingetreten ist.\n\n- 7 -\n\n3. An sich nicht zu beanstanden - auch nach Auffassung\nder Bundesanwaltschaft -— ist die tateinheltliche (vgl.\nhierzu BGHSt 19,101,106) Verurteilung wegen Notzucht mit\nTodesfolge. Das Schwurgericht hat entgegen der Auffassung\nder schriftlichen Revisionsbegründung den Beischlafsbegriff nicht verkannt. Zwar befand sich das Glied des Angeklagten schon in der Scheide des Opfers, ehe der Angeklagte\nmit der Gewaltanwendung begann. Er setzte aber den Beischlaf\nnunmehr gegen den Widerstand der Edith ZU fort. Diesen\nbrach er mit Gewalt. Damit war die Notzucht vollendet; daß\nes zur Triebbefriedigung kommt, ist nicht erforderlich.\n\n4. Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere\ndurfte das Schwurgericht als straferschwerend werten, daß\nder Angeklagte nicht nur einen Mord, sondern gleichzeitig ein\nVerbreshen nach §§ 177, 178 StGB begangen hat.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil\naufzuheben und die Sache an das Schwurgericht zurück-.\nzuverweisen.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-29/5-str-384-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-29/5-str-384-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.303724+00:00"}}