{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-08-29_5_StR_372_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-08-29","aktenzeichen":"5 StR 372/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N\n—_\nc>\nnd\noO\nN\nPEN\n\nZu\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3\n\nZum Begriff des Straßenraubes\n\nBGH, Urt. v. 29,.August 1967 - 5 StR 372/67 -\nLG Hamburg\n\n5 StR 372/67\n\nl.\n\n2.\n\n3.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Peter _H aus Hi,\ndort geboren am 1936,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\ndie zahnärztliche Helferin Elfriede U ED ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am 1948 in Nsiiiip,\nden Maler Joachim N\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\naus Hp.\ndort geboren am 1947,\n\nzur Zeit in anderer sache in Strafhaft,\n\nden Metzger Gerhard Ha aus\ngeboren am EEE 1940 :n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nH ’\n(Ostpreußen),\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.August 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin BD u: EEE\n\nals Verteidigerin der Angeklagten\nHEEEm, UM und Be,\n\nRechtsanwalt ED au: EEE\nals Verteidiger des Angeklagten NW,\n\nJustizsekretär m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 3.Februar 1967\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.\n\n-— Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Angeklagten hatten dem Willi SW in einer Gastwirtschaft heimlich Noludar in sein Glas gegossen und ihn\nzum Trinken veranlaßt. Als EEE eine Übelkeit fühlte und\nihn eine unwiderstehliche Müdigkeit ergriff, boten die Angeklagten ihm an, ihn nach Hause zu fahren. Silpwar\ndamit einverstanden. Alle vier Angeklagten brachten ihn zum\nWagen, drei der Angeklagten stiegen mit ein, nur Ne»\nblieb zurück. Da SW noch nicht ganz eingeschlafen war,\nfuhr der Angeklagte Hai den wagen so lange in der Stadt\numher, bis WB schlief. Nunmehr fuhren sie aus der Stadt\nheraus. Der Angeklagte Hp nahm dem willensunfähigen\nSCEEEB sein Geld und seine Wertsachen ab. Das Geld wurde\nunter die Angeklagten verteilt. Auch NED erhielt 50 DM.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen einfachen Raubes verurteilt. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft beanstandet dies.\n\nI.\n\nZu Unrecht wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen,\ndaß die Angeklagten nicht wegen Straßenraubes verurteilt\nworden sind.\n\nZutreffend legt das angefochtene Urteil dar, daß ein\nRaub nur dann auf öffentlicher Straße begangen worden ist,\nwenn der Täter die Nötigungshandlung auf öffentlicher Straße\nvorgenommen hat, daß es hingegen nicht genügt, wenn die\nSachen auf einer öffentlichen Straße weggenommen worden\nsind (vgl. BGHSt 17,179,181).\n\nDieser Ausgangspunkt würde praktisch wieder aufgegeben,\nwenn man zur Begehung der Nötigungshandlung auch rechnen\nwürde, daß die Wirkung der Gewaltanwendung bei dem Opfer\nnoch auf der Straße fortdauert. Steht das Opfer nämlich\nzur Zeit der Wegnahme nicht mehr psychisch oder phyrisch\n\n-4-\n\n108\n-4-\n\nunter dem Eindruck der Gewalt, hat es also seine Willensfreiheit wiedererlangt, so fehlt es an dem notwendigen\nZusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme, rz\nliegt dann überhaupt kein Raub vor. Daraus folgt, daß\njedenfalls dann kein Straßenraub gegeben wäre, wenn Schulz\nschon bewußtlos in den Wagen gekommen wäre. Der bloße Umstand, daß die volle Bewußtlosigkeit erst auf der Straße\neintrat, macht den Raub noch nicht zum Straßenraub.\n\nAuch in dem Herumfahren auf der Straße liegt keine\nGewalt. Die Angeklagten hatten SgWWwiurch eine List in\nden Wagen gelockt, indem sie vorgaben, ihn nach Hause\nfahren zu wollen. SW hat zu keinem Zeitpunkt in dem\nWagen das Verlangen gestellt auszusteigen. Das Herumfahren\nbis zum Eintritt der Bewußtlosigkeit war eine Fortsetzung\nder List. Es wirkte nicht gewaltsam auf den ‘Willen des\nSC :in.\n\nII.\n\nAuch sonstige Rechtsfehler enthält das Urteil nicht.\nDas gilt auch für die Darlegungen, mit denen die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten NW 2is Mittäterschaft, nicht als bloße Beihilfe wertet.\n\n-5-\n\nDer Generalbundesanwalt hatte Abänderung des Schuldspruches dahin beantragt, daß die Angeklagten des Straßenraubes schuldig seien.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-29/5-str-372-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-29/5-str-372-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.287507+00:00"}}