{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-08-29_5_StR_368_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-08-29","aktenzeichen":"5 StR 368/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 368/67 2102 033\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Jacobus de J wm vs Ti,\ngeboren arm EEE 1900 in zum (Niederlande),\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.August 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\n| als Vorsitzender,\n\nBundesrichterin.Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\n Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n24.April 1967 in allen Strafaussprüchen samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. | “\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie in vollem Umfang eingelegte und allgemein mit\nder’ Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft\nhat diese im einzelnen nur insoweit begründet, als sich\ndas Rechtsmittel auf den Strafausspruch bezieht. Nur in\ndiesem Umfange vertritt auch der Generalbundesanwalt\ndie Revision. Im übrigen ergibt die Prüfung auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler. Die Feststellungen\ntragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern in drei Fällen.\n\nDie Strafaussprüche mußten jedoch aufgehoben werden.\nDie Strafkammer hat sich \"unter Anwendung von §§ 51 Abs,2\n74\" (richtig: 44 Abs.3) \"StGB zu einer relativ milden\nStrafe entschlossen, die eine Strafaussetzung zur Bewähru\nermöglicht\". Diese Ausführungen erwecken zum mindesten\ndie Besorgnis, das Landgericht habe, bevor es entschieden\nhat, welche Strafen unter Berücksichtigung aller in\nBetracht zu ziehenden Strafzwecke schuldangemessen waren,\nzunächst entschieden, ob die zu verhängenden Strafen\nnach § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden sollen.\nDas wäre, wie die Revision unter Berufung auf BGH NJW\n1954,39,40 f zutreffend dargelegt hat, fehlerhaft, weil\neine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung\nerst möglich ist, wenn das Gericht zuvor entschieden hat,\ndaß der Angeklagte schuldig und demzufolge in bestimmter\nWeise zu bestrafen ist (vgl. auch 5 StR 580/55 vom 20 .März\n1956 - unveröffentlicht).\n\nDas angefochtene Urteil war daher entsprechend dem\nAntrag der Bundesanwaltschaft in allen Strafaussprüchen\naufzuheben; iu übrigen war das Rechtsmittel zu verwerfen,\n\nEs wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung\ndie Feststellungen zum Schuldspruch zu verlesen. In den\nGründen des neuen Urteils können sie jedoch als bekannt\nvorausgesetzt werden.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-29/5-str-368-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-29/5-str-368-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.270137+00:00"}}