{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-08-29_5_StR_350_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-08-29","aktenzeichen":"5 StR 350/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_350/67\n\n2102 032\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Peter S ED zus Des ,\ngeboren am EBD 945 in SED,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n- Sachbezeichnung: Kg u.a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\nfr\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.August 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin ED 2.:\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizsekretär in\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten SGB zegen das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg vom\n2.Februar 1967 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die in dieser Sache nach dem\n2.Februar 1967 erlittene Untersuchungshaft,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nEEE \\\n\nPeer\n\n- eurem 2\na\n\nGründe\n\nI.\n\nDie allgemein erhobene Rüge der Verletzung des\nVerfahrensrechts ist unzulässig.\n\nII.\n\nDie Sachrüge ist unbegründet.\n\n1. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die\nvolle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten begründet, sind\nim Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie bedeuten offensichtlich\ndaß der Sachverständige bei Zugrundelegung der 20 Glas Bier,\ndie der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Behauptung in\nder Zeit von 15 Uhr bis 20,30 Uhr getrunken hatte, sowie\nder Konstitution des Angeklagten und der Abbauwerte zu einen\nBlutalkoholgehalt von 1,6 o/oo für die Tatzeit gekommen ist.\nWas dann weiter über die Beobachtungen der Mitangeklagten\nMB zesagt wird, bedeutet nur, daß bei dem trinkgewohnten\nAngeklagten, der in früheren Fällen bei Alkoholwerten von\n2,6 o/oo und 2,7 o/oo noch erhebliche Aktivitäten entwickelt\nhat, eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 o/oo für die\nAngeklagte MB nicht bemerkbar zu sein brauchte. Diese\nDarlegungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.\n\n2. Auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer e8\nablehnt, daß sich der Angeklagte in einem Nötigungsnotstand\nbefunden habe, halten rechtlicher Nachprüfung stand. Sie\nverletzen insbesondere nicht den Satz, daß bei Zweifeln in\ntatsächlicher Hinsicht zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei. Für die Frage, ob der Angeklagte schuldhaft\ngehandelt hat, kam es nicht darauf an, ob KWWihn in irgend\neiner Weise gezwungen hat. Schon das bezweifelt die Strafkammer, hält es aber mit Recht nicht für entscheidend.\nSchuldlos hätte der Angeklagte nur gehandelt, wenn er\n\n-4-\n\ndurch eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\nLeben seitens des KW zu der Tat veranlaßt worden wäre.\nDas hat, wie das Urteil ergibt, der Angeklagte selbst nicht\nbehauptet. Daraus konnte die Strafkammer schließen, daß es\n\nauch nicht der Fall war.\n\n53. Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nhat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-29/5-str-350-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-29/5-str-350-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.255213+00:00"}}