{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-08-29_5_StR_289_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-08-29","aktenzeichen":"5 StR 289/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 034\n\n5 StR 289/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Kurt BEEEED zus LEHE Dei m,\ngeboren an WEB 1956 in row,\n\nwegen Totschlages\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.August 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesriehter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr Ep\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeanuter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hildesheim vom 24.Januar 1967\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Schwurgericht in Braunschweig\nzurückverwiesen, das auch über die 'Kosten des\nRechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nDas Urteil ist nicht frei von Rechtsirrtum, soweit\ndas Schwurgericht die Handlungsweise des Beschwerdeführers nicht als durch Notwehr (§ 53 StGB) gerochtfertigt ansieht.\n\nEs läßt bei der Erörterung dieser Frage schon die\nerforderliche Klarheit vermissen. Während es zunächst\nden Anschein erweckt, als sei das Schwurgericht der\nAuffassung gewesen, der Angeklagte habe nur aus Empörung\nund Ärger, d.h. also ganz ohne Verteidigungswillen\ngehandelt (UA S.5,9), geht es später davon aus, daß\nder Angeklagte von seinem Messer aus Gründen der Notwehr\nGebrauch gemacht habe, meint jedoch, er sei hierbei über\ndas erforderliche Maß weit hinaus gegangen, ohne daß ihm\ndie Gründe des § 53 Abs.3 StGB zur Seite gestanden\nhätten (UA S.10).\n\nDaß für den Angeklagten eine Notwehrlage gegeben\nwar, kann in der Tat nicht zweifelhaft sein. Gronau\nverletzte durch sein wiederholtes Eindringen auf den\nAngeklagten nicht nur dessen Ehre, wie das Schwurgericht\nausführt, sondern beging an ihm zugleich den Versuch\neines Sittlichkeitsverbrechens, zum mindesten aber eines\nSittlichkeitsvergehens (§ 175a Nr.1, 175 StGB). Gegen\n\nji\n\n-4-\n\neinen rechtswidrigen Angriff solcher Art durfte der\nAngeklagte sich nachhaltig zur Wehr setzen. Das\nSchwurgericht scheint dem Urteilszusammenhang nach\nauch angenommen zu haben, daß er sich hiergegen verteidigen wollte; wenn er daneben auch aus Verärgerung\n(oder etwa aus Widerwillen oder Ekel) gehandelt haben\nsollte, so schloß das den Verteidigungswillen nicht\naus (vgl. auch BGHSt 5,245,247).\n\nDas Schwurgericht meint sodann zwar, der Angeklagte\nhabe die Grenzen der Notwehr überschritten (8 53\nAbs.3 StGB); es sagt aber nicht, welcher Abwehrmittel\ner sich unter den gegebenen Umständen sonst hätte\nbedienen können. Bei der rechtlichen Prüfung hätte es\nnicht außer Betracht lassen dürfen, daß sich der Vorfall\nunter ungewöhnlichen örtlichen und zeitlichen Verhältnissen ereignete, nämlich am Rande des Stadtparks in\nPeine und zu mitternächtlicher Stunde. Es hätte weiter\nnicht übersehen dürfen, daß sich alles in Sekundenschnelle abspielte, so daß dem Angeklagten für die\nAuswahl eines geeigneteren Abwehrmittels und für\nÜberlegungen, wohin er stechen sollte, kaum Zeit blieb.\nWeiter hätte es nicht unbeachtet lassen dürfen, daß\nder Angeklagte, der den ihm unbekannten Gronau bei\nseinen Annäherungsversuchen unmittelbar vor dem Tatgeschehen bereits mehrfach zurückgestoßen hatte, diesen,\n\n-5 -\n\nmangels Feststellung des Gegenteils, an Kräften nicht\nüberlegen war und gegen ihn deshalb ohne Waffe keine\nbesonderen Chancen hatte. Unter diesen Umständen hätte\nes näherer Darlegungen bedurft, welchen Abwehrmittels\nder Angeklagte sich hier sonst hätte bedienen können.\n\nGemäß § 354 Abs.2 StPO hat der Senat die Sache an\ndas Schwurgericht in Braunschweig zurückverwiesen.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-29/5-str-289-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-29/5-str-289-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.238279+00:00"}}