{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-08-25_5_StR_357_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-08-25","aktenzeichen":"5 StR 357/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 035 u\n\n5 StR 357/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Helmut M GEB aus zei,\ndort geboren am ED 340,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Unterbringungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nArt\nÄ A\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25.August 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin E au:\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizsekretär gg\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 3.Februar 1967\nnebst den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen\nden Angeklagten die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.\n\nIm übrigen wird das Rechtsmittel verworfen:\n\nZur neuen Entscheidung über die Unterbringung\nwird die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n-— Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.\nSie führt zur Aufhebung der gegen den Beschwerdeführer\nverhängten Maßnahme aus § 42b StGB.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung\ndes Urteils hat keine Rechtsfehler ergeben, soweit der\nAngeklagte der Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Amtsanmaßung und Erpressung für schuldig befunden worden ist.\n\n1. Der Erörterung bedarf nur folgendes: Das Landgericht sieht die \"Ausübung eines öffentlichen Amtes\"\ndarin, daß der Angeklagte die Kinder geschlagen habe. Das\nist fehlerhaft, weil kein Amt zu derartigen Züchtigungen\nberechtigt. Dieser Fehler ist jedoch im Ergebnis unschädlich, weil der Beschwerdeführer sich nach den\nUrteilsfeststellungen mit der \"Ausübung eines öffentlichen\nAntes\" i.S. des § 132 (Fall 1) StGB \"befaßt\" hat, indem er\nden Jungen Vorhaltungen machte und ihnen - ähnlich einer\ngebührenpflichtigen Verwarnung - Geldbußen auferlegt hat.\n\n2. a) Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen\ndie Ausführung der Strafkammer zu der strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit des Angeklagten. Das Landgericht gibt\nin dieser Beziehung zunächst das Gutachten des Sachverständigen wieder, nach dem es sich bei dem Angeklagten\n\"um einen in körperlicher und neurologischer Hinsicht\nnormalen Menschen handelt, der jedoch einen leichten\nSchwachsinn aufweist\". Alsdann wird noch - offenbar\nunter Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen _\nmitgeteilt, daß sich nach der ersten Bestrafung des\nBeschwerdeführers dessen \"intellektuelle Leistungsfähigkeit\" erweitert habe. \"Dennoch\" - so heißt es weiter -\n\nP-\n\n\"liegen die Voraussetzungen des.§ 51 Abs.2 StGB weiterhin\nbei dem Angeklagten vor.\"\n\nDas Urteil entbehrt einer ausreichenden Begründung,\ndaß der Angeklagte \"das Verbrechen der Unzucht mit Kindern\nund die tateinheitlichen Vergehen der Amtsanmaßung und der\nErpressung im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit\n(§ 51 Abs.2 StGB) begangen hat\" (UA 5.17). Als Begründung\nwird nur angegeben, die verminderte Zurechnungsfähigkeit\nberuhe auf angeborenem leichten Schwachsinn. Hieraus kann\nder Senat nicht ersehen, ob die Strafkammer von rechtlich\nzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Es ergibt sich\nnicht einmal, ob die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten\nherabgesetzt ist oder ob die Voraussetzungen der zweiten\nAlternative des: § 51 StGB erfüllt sind. Auf die Entscheidung BGHSt 21,27 ff wird verwiesen.\n\nb) Die fehlerhaften Ausführungen zu § 51 StGB\nberühren den Schuldspruch nicht. Denn auf Grund des\nleichten Schwachsinnes kommt eine Anwendung des\n§ 51 Abs.1 StGB keineswegs in Frage. Die möglicherweise\nfehlerhafte Anwendung des § 51 Abs.2 StGB hat den Strafausspruch auch nicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt. Dagegen muß die Anordnung der Unterbringung\naus § 42b StGB aufgehoben werden.\n\n\"Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\n. Koffka Siemer : Schmitt\n\nBörker Kersting \"","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-25/5-str-357-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-25/5-str-357-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.217523+00:00"}}