{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-08-25_5_StR_352_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-08-25","aktenzeichen":"5 StR 352/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _352/67 2102 03€\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Kurt 7 ED zu: TE,\ngeboren am EEE 1929 in CE Kreis DEE,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nAt}\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25.August 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\n\nBundesrichter Siemer\n\n Bundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals’ beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär iD\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 24.Februar 1967\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nIhm wird die nach dem 24. Februar 1967 in dieser\nSache erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe\nangerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n_ 3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\nI.\n\nWas die Revision zur Verfahrensrüge vorgebracht hat,\nist unzulässig, weil es sich lediglich um Angriffe gegen die\nFeststellungen der Strafkammer handelt, die im Gegensatz zur\nAuffassung der Revision weder gegen die Denkgesetze noch\ngegen allgemein gültige Auslegungsregeln verstoßen.\n\nII.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem\ngesamten Umfange nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen tragen die Verurteilung\naus §§ 253, 255, 249, 250 Abs.1 Nr.1,3 und 5 StGB.\n\nNäherer Ausführungen bedarf es lediglich in Bezug auf\ndie Ausführungen des Landgerichts zur Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten (§ 51 StGB). An sich zutreffend weist der\nVerteidiger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes darauf hin, daß unter den Begriff der\nkrankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht nur Geisteskrankheiten, sondern auch alle Arten von Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens\nfallen können. Auf den ersten Blick könnte es scheinen, daß\ndie Strafkammer, die mit dem ärztlichen Sachverständigen zu\ndem Ergebnis gekommen ist, beim Angeklagten sei eine\n\"Geisteskrankheit oder eine hirnorganische Wesensveränderung\nnicht festzustellen\", den Begriff der krankhaften Störung der\nGeistestätigkeit zu eng aufgefaßt habe, zumal der Angeklagte\nals \"abnorm veranlagt\" bezeichnet wird. Wie die weiteren\n\nFi\n\n-4-\n\nAusführungen des Landgerichts zeigen, liegt jedoch ein Rechtsfehler nicht vor. Danach ist für den Angeklagten charakteristisch,\ndaß er in M:ngelsituationen anfällig ist und daß er in Mangelsituationen eine ungewöhnliche Bereitschaft besitzt, seine\nWünsche und Triebe zu befriedigen. Danach ist nicht eine Krankheit im Sinne des § 51 StGB der Grund für das Fehlverhalten\n\ndes Angeklagten, sondern es handelt sich um Willensschwäche,\n\nalso einen Charaktermangel des Angeklagten. Charaktermängel\n\nsind jedoch für eine Anwendung des § 51 StGB nicht ausreichend\n(vgl. LM StGB § 51 Abs.2 Nr.15 = NJW 1958,2123).\n\nDa auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler\naufweisen, war die Revision zu verwerfen.\n\nKoffka Siemer Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nist in Urlaub und kann Kersting\ndaher nicht unterschreiben\n\nKoffka","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-25/5-str-352-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-25/5-str-352-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.199288+00:00"}}