{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-08-25_5_StR_326_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-08-25","aktenzeichen":"5 StR 326/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 037\n5 StR 326/67\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Verkaufsfahrerin Johanne R (GEEEEEEED\ngeborene eus Hp;\ngeboren am ED 1924 in raum,\n\nwegen fortgesetzter Unterschlagung u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25.August 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt.\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter. Kersting\n‚als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\nals ‚Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär un\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n?Zür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hamburg vom 7.April 1967\nwird verworfen.\n\nDie Angeklagte trägt die Kosten’ des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 —-\n\nGründe\n\nDie Sachrüge dringt nicht durch.\nI.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnterschlagung anvertrauter Sachen ist rechtsirrtumsfrei.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts enthalten zwar keine\nAngaben über die Mindestzahl der Einzelakte, die zur Abgrenzung des Unfangs der fortgesetzten Tat erförderlich sind.\nDas nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils. Denn\nTatzeit und Höhe des unterschlagenen Geldbetrages sind im\nUrteil festgestellt. Es ist auch ausgeschlossen, daß eine\ngenauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß\nzugunsten der Angeklagten beeinflussen könnte.\n\n1. Mit Recht sieht die Strafkammer in der Abänderung\nder vom Lagerverwalter abgezeichneten Vermerke auf den\nTourenzetteln und in dem Gebrauch der Tourenzettel mit\nden gefälschten Vermerken -eine Urkundenfälschung.\n\n2. Unrichtig ist hingegen die Annahme der Strafkammer,\ndie Angeklagte habe die Rechnungsdurchschriften dadurch\ngefälscht, daß sie auf den Durchschriften unrichtige Vermerke\nüber die Zahl der zurückgegebenen leeren Dosen gemacht hat.\nBei diesen Vermerken hat die Angeklagte nicht über die\nPerson des Urhebers getäuscht; auch für die Firma Kan\nund ihren Inhaber bestand kein Zweifel, daß diese Vermerke\nvon der Angeklagten herrührten. Die Vermerke waren nur\ninhaltlich falsch, sie stellten eine schriftliche Lüge dar,\n\nn_ 4 _\n\ndie den Tatbestand des _§ 267. StGB nicht erfüllt\n(vgl. BGHSt 9,44).\n\nDieser Rechtsirrtum des Landgerichts zwingt aber\nnicht zu einer Abänderung des Urteils. Die Strafkamner\nhat insgesamt nur eine Urkundenfälschung angenommen,\nweil die Angeklagte die Rechnungsdurchschrift und den\ngefälschten Tourenzettel gleichzeitig und zur gleichzeitigen Täuschung einer einzigen Person vorgelegt hat.\nDiese Verurteilung wegen Urkundenfälschung bleibt\nberechtigt, weil die Angeklagte die Vermerke auf den\nTourenzetteln gefälscht hat. Der Umfang der Urkundenfälschung ist in diesem Fall dadurch hinreichend gekennzeichnet, daß die Angeklagte auch diese Straftat zur\nDeckung eines bestimmten Schadens und in einem genau festgestellten Zeitraum begangen hat; sie bestand aus zahlreichen gleichartigen Einzel-Handlungen, die jeweils\nkleinere Beträge zum Gegenstand hatten.\n\nDer Rechtsfehler führt auch nicht zur Aufhebung des\nStrafausspruches. Die Strafkammer hat für die Urkundenfälschung eine Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis\nfestgesetzt. Es erscheint ausgeschlossen, daß diese\nmaßvolle Strafe durch den Rechtsfehler beeinflußt ist,\nzumal die Strafkammer es strafschärfend hätte würdigen\n\n-5-\n\n-5-\n\ndürfen, daß die Angeklagte zur Unterstützung der\nTäuschung durch die gefälschten Tourenzettel auch die\nRechnungsdurchschriften mit den inhaltlich unrichtigen\n\nVermerken vorgelegt hat.\n\nKoffka Siemer Schmitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-25/5-str-326-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-25/5-str-326-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.183175+00:00"}}