{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-08-25_5_StR_306_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-08-25","aktenzeichen":"5 StR 306/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 038 2\n5_StR_306/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Wolfgeng M EEE zus TEE,\n\ndort geboren am ÜEW 1944,\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\n2. den Kunst- und Bauschlosser Achim TEE zus\n\nHOEEED,\ndort geboren am ED 1940,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des:.Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 25.August 1967, an der teilgenommen haben:\n\n. Bundesrichterin Dr.Koffka\n„a18, Vorsitzende,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwait beim Bundesgerichtshof MP\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin: WERE ou: EEE\nals Verteidigerin des Angeklagten Mu»,\nRechtsanwalt EB aus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Fa,\n\nJustizsekretär ii»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-\n\nDie Revisionen der Angeklagten MB una\nTEE zegen das Urteil des Landgerichts in\nHannover vom 6.Februar 1967 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels. . on\n\n- Von Rechts wegen -\n\nf\n\nGründe\n\nA.\n\nDie Revision des Angeklagten MB, die Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt,\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Es gibt weder ein Gesetz noch einen allgemein\nanerkannten Rechtsgrundsatz, der die Strafkammer verpflichtete, den Angeklagten MEEp, dessen Verteidiger oder\nden Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zu veranlassen,\nBeweisamträge zu stellen, die darauf abzielten, Beweise über\nArt und Menge des Alkohols, den der Angeklagte Mus\nvor der Tat genossen hatte, und über die Auswirkungen des\nAlkoholgenusses auf seine Einsichtsfähigkeit und sein\nHemmungsvermögen zu erheben.\n\n2. Erfolglos ist auch die Rüge, die Strafkammer habe\ndie ihr gemäß § 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht\nverletzt, weil sie es unterlassen habe, von Amts wegen Beweis\nüber die unter 1 mitgeteilten Tatsachen zu erheben.\n\nSoweit die Revision meint, die Strafkammer habe die\nZeugen Irmtraud SEP, Roıf Sp und Re\nWidersprüche hinweisen müssen, die zwischen ihren Aussagen\nin der Hauptverhandlung und ihren früheren Aussagen\nbestehen, scheitert der Revisionseinwand schon daran, daß\neine Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht auf die Behauptung\ngestützt werden kann, der Tatrichter habe es unterlassen,\nan einen Zeugen, den er in der Hauptverhanädlung gehört hat,\nbestimmte Fragen zu stellen oder ihm bestimmte Vorhalte zu\nmachen. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob der\n\n-4-\n\n-4-\nTatrichter die Fragen nicht doch gestellt oder die Vorhalte\n\n\"nicht doch gemacht hat.\n\n‘ Soweit die Revision meint, die Strafkammer hätte einen\nmedizinischen Sachverständigen über die Auswirkungen des\nAlkohols hören müssen, ist die Aufklärungsrüge gleichfalls\nohne Erfolg. Die Urteilsgründe enthalten keine Angaben über\ndie Menge des Alkohols, die der Angeklaste Me (nach\nder Überzeugung der Strafkammer oder nach seiner insoweit\nunwiderlegten Einlassung) vor der Tat genossen hat. Sie\nteilen, soweit sie den Angeklagten MED vetreffen, nur\nmit, daß dieser Angeklagte, der Angeklagte Pb und der\nMitangeklagte Pi sich von einem Zeitpunkt zwischen\n22 und 23 Uhr bis kurz nach 1 Uhr in der Tanzbar und Gaststätte \"Exotica\" aufhielten, daß sie dort Sekt und Bier\ntranken und daß der Angeklagte Mi in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärt hat, zur Tatzeit bei vollem\nBewußtsein gewesen zu sein. -Bei dieser Sachlage brauchte\nsich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen\nmedizinischen Sachverständigen über die Auswirkungen des\nAlkoholgenusses auf die Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen des Angeklagten zu hören. Dies gilt um so mehr, als\nder Angeklagte MB laut Akten bei seiner polizeilichen\nVernehmung am 2.September 1966 angegeben hatte, er habe vor\nder Tat in der Gaststätte \"Am Waldesrand\" ein Glas Bier und\ndanach in der \"Exotica\"-Bar und in dem Gastraum insgesamt\ndrei Glas Sekt, zwei Liköre und fünf Glas Bier getrunken. Er\nhabe sich angeheitert und bei vollem Bewußtsein gefühlt\n(vgl. B1.27 d.A:). u\n\nAn dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts, daß\ndie Mitteilung über die oben erwähnte Erklärung des\nAngeklagten MB in der Hauptverhandlung handschriftlich in die zum größten Teil in Maschinenschrift geschriebenen Urteilsgründe eingefügt worden ist.\n\n-5.-\n\nDas Revisionsgericht hat auch nicht zu prüfen, ob das,\nwas das Urteil über die Erklärungen mitteilt, die ein\nAngeklagter oder ein Zeuge in der Hauptverhandlung abgegeben hat, mit dem übereinstimmt, was die Sitzungsniederschrift über den Inhalt dieser Erklärungen sagt (vgl. BGH\nNIW 1966,63°°). Es kann der Revision daher auch nicht zum\nErfolge verhelfen, daß im vorliegenden Falle die Sitzungsniederschrift, soweit sie derartige Erklärungen betrifft,\ndurch handschriftliche Einfügungen ergänzt worden ist, die\nvon dem Urkunäsbeamten der Geschäftsstelle laut Vermerk\n‘vom 9.Februar 1967 genehmigt worden sind.\n\n3. Auf der behaupteten Verletzung des § 273 Abs.3 StPO\nkann das Urteil nicht beruhen.\n\n4. § 261 StPO ist nicht verletzt. Was die Revision\nhierzu vorträgt, sind lediglich unzulässige Angriffe gegen\ndie dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.\n\nIl. Sachrüge\n\n1. Der Rechtsgrundsatz, daß der Tatrichter bei unüberwindlichen Zweifeln im Bereiche des Tatsächlichen zugunsten\ndes Angeklagten entscheiden muß (in dubio pro reo), ist nicht\nverletzt. Die Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer von\nder Richtigkeit ihrer in den Urteilsgründen mitgeteilten\n\nFeststellungen überzeugt war.\n\n2. Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge\nsonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n3. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil, soweit es den Angeklagten MED vetrifrt, in\nvollem Umfange geprüft. Die. Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Mangel.\n\n-6-\nB.\n\nDie Revision des Angeklagten PM, die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts rügt, ist gleichfalls\nunbegründet. Das Urteil ergibt die Überzeugung der Strafkammer, daß PEMEWW nicht so viel Alkohol genossen hatte,\nwie er behauptet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nKoffka Siemer Schmitt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-25/5-str-306-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-25/5-str-306-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.160403+00:00"}}