{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-08-22_5_StR_705_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-08-22","aktenzeichen":"5 StR 705/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _705/67 2121 096\n\"44 BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Seemann Bernhard R ED au: ii\ngeboren an EEE 1935 in BB (Ostfriesland),\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.Januar. 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr. Sarstedt\nals Vrrsitzender,\nBundesrichter Schmidt\n. Bundesrichter- Sienmer:\nBundesrichter Kersting.\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter, .\nBundesanwalt ri\n\nals Vertreter der Bundesaxiwaltschaft,\n\nJustizangestellte I)\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n‘des Landgerichts in Oldenburg vom 22.August 1967\nim Strafausspruch mit den Feststellungen. hierzu.\naufgehoben. | :\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n‚Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an das\nfür Nordenham örtlich zuständige ‚Schöffengericht,\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten ‘des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\n1. Die Einzelangriffe der Revision sind - soweit\nüberhaupt zulässig -— offensichtlich unbegründet (BGHSt 9,48\nund BGHSt 5,377; 6,391,394).\n\nDie Schuldsprüche waren daher zu bestätigen, weil\ninsoweit auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsmängel aufgedeckt hat.\n\n2. Rechtliche Bedenken bestehen indessen gegen die\nStrafschärfungserwägungen zur versuchten Gewaltunzucht.\n\na) Einmal wird dem Beschwerdeführer ein Verhalten\nerschwerend zugerechnet, welches regelmäßig mit der Begehung\neiner solchen Versuchstat verknüpft ist. Denn im allgemeinen\nsucht sich jeder Täter, der eine Frau zwecks gewaltsamer\nVornahme unzüchtiger Handlungen überfallen will, den Tatort so aus, daß er nach Möglichkeit vor Störungen durch\nDritte geschützt ist.\n\nb) Zum anderen durfte bei der Strafbildung nicht zu\nUngunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, daß er nur\ndurch den Widerstand seines Opfers an der Durchführung der\nStraftat gehindert worden ist, diese also nicht freiwillig\naufgegeben hat. Das Gesetz gewährt nämlich die Vergünstigung\ndes § 44 StGB auch dann, wenn der mit der Tat erstrebte\nrechtswidrige Erfolg trotz Verwirklichung aller sonstigen\nStraftatbestandsmerkmale entgegen dem Willen des Täters\nnicht eingetreten ist. Dieser bleibt sogar nach § 46 Nr.1 StGB\nstraflos, wenn er die Tat aus freien Stücken vor ihrer\nVollendung aufgegeben hat.\n\nDer Strafausspruch wegen des versuchten Verbrechens\nnach § 176 Abs.1 Nr.1, 43 StGB konnte also nicht bestehenbleiben.\n\n3. Da es sich hierbei um die Einsatzstrafe im Sinne des\n§ 74 StGB handelt, ist nicht sicher auszuschließen, daß auch\n\n-4-\n\nrn)\n\n-4-\n\ndie anderen Einzelstrafen durch den Rechtsfehler mitbeeinflußt\nworden sind und daß der Tatrichter ohne seinen Rechtsirrtum\nzu einer niedrigeren (unter Umständen der Bewährungsaussetzung zugänglichen) Gesamtstrafe gelangt wäre.\n\nDer Strafausspruch war deshalb in vollem Umfange\naufzuheben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die\nFeststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch\nzugrunde liegen, zu verlesen. Sie müssen im neuen Urteil\nnicht wiederholt, sondern dürfen als bekannt vorausgesetzt\nwerden.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-22/5-str-705-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-22/5-str-705-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:37.123209+00:00"}}