{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-08-03_5_StR_676_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-08-03","aktenzeichen":"5 StR 676/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Aa N 7\n5 StR 676/67 2102 07€\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemiearbeiter Heinrich E (ED\n\naus Ho,\ndort geboren em EB >35,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\ntb\n\nDer 5.Strafsenat des Buüfdesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom. 19.Dezember 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\n\"Bundesrichter Siemer u\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE ..: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär u»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 3.August 1967\nsamt den Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Falle 2 der Urteilsgründe (Seite 10,14 UA),\n2. im Gesamtstrafausspruch.\nIm übrigen wird die Revision verworfen. .\nIm Umfang der Aufhebung wird die- Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts eigen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\nKindern in zwei Fällen und wegen versuchter Unzucht mit\nKindern in zwei weiteren Fällen (davon im Falle 2 der\nUrteilsgründe in Tateinheit mit einen versuchten Verbrechen\nnach § 175a Nr.3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Unterbringung\ndes geistesschwachen Täters in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nangeordnet. Die Revision des Angeklagten hatte nur zum Teil\nErfolg.\n\n1\n\nDie allgemeine Verfahrensbeschwerde ist unzulässig\n(§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). | |\n\nII.\n\nRN\n\nDie Sachrüge ist im wesentlichen unbegründet.\n\n1. Die Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern in zwei\nFällen (1 und 4 der Urteilsgründe) und wegen versuchter\nUnzucht mit einem Kinde (Fall 3 der Urteilsgründe) ist mit\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n2. Hingegen reichen die bisherigen Feststellungen im\nFalle 2 der Urteilsgründe nicht aus, um den Schuldspruch\nzu tragen. Danach wollte sich der Angeklagte zu seiner geschlechtlichen Erregung mit einem 10jährigen Jungen küssen.\nIn der rechtlichen Würdigung heißt es nur: \"Das Küssen in\ndieser Form verstößt gegen das allgemeine Schamgefühl und\nSittlichkeitsempfinden\" (UA S.10,14). Das Landgericht sagt\n\nPd\n\nr'T&\n\naber nicht, an welche Art Küsse der Angeklagte dachte, als\ner den Jungen aufforderte, ihm \"einen Süßen\" zu schenken.\nDa. Küsse nicht in jeder Gestalt als Unzucht zu werten sind\n(vergl. BGHSt 1,295,298), konnte das Urteil insoweit keinen\nBestand haben.\n\n3. Die milde Bestrafung des früher schon mehrfach\neinschlägig verurteilten Angeklagten und die eingehenden\nZumessungserwägungen des Urteils ergeben deutlich, daß die\nnunmehr aufgehobene Verurteilung ohne Einfluß auf die\nStrafhöhe in den andereii ärei Fällen geblieben ist. Die\nRevision konnte daher in diesen Einzelstrafaussprüchen, die\nauch sonst ohne Rechtsmängel sind, nicht durchdringen.\n\n4. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt der\nMaßregelausspruch nicht von selbst. Das hat der Senat im\nAnschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts für die\nSicherungsverwahrung bereits ausgesprochen (Urteil vom\n17.März 1959 - 5 StR 24/59 -; RG DJ 1936,1813; RG HRR 1938,\n264). Für die Unterbringung nach § 42» StGB kann jedenfalls\nim vorliegenden Falle nichts anderes gelten, weil der\nMaßregelausspruch mit der Gesamtstrafe in keinem Zusammenhang steht. Das Landgericht hat die Unterbringung unabhängig von der Höhe der Gesamtstrafe angeordnet, denn es\ngeht davon aus, daß der Angeklagte durch Strafe nicht von\nweiteren einschlägigen Taten abzuhalten ist.\n\n5. Auch sonst ist die Unterbringung gerechtfertigt.\nZwar schreibt die Strafkammer die erhebliche Verminderung\nder Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht unmittelbar\nseinem Schwachsinn zu. Sie legt aber dar, daß gerade der\nSchwachsinn den Angeklagten zum Trinken treibt und daß sein\nohnehin schwaches Steuerungsvernögen bereits durch geringfügige Mengen Alkohol stark herabgesetzt wird. Unter diesen\nUmständen ist die Unterbringung zulässig.\n\n-5-\n\nZu Unrecht meint die Revision, die Maßregel sei nicht\nerforderlich, weil der Angeklagte sich entmannen lassen wolle.\nDamit beabsichtigt aber der Angeklagte erst die Voraussetzungen zu schaffen, um eine Unterbringung abzuwenden,\ndie das Landgericht im gegenwärtigen Zdeitpunkt und für die\nZeit nach der Strafverbüßung mit Recht für unerläßlich hält.\nSolange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ändert sich\nan der Notwendigkeit der Maßregel nichts (BGHSt 15,279).\n\nSarstedt Scmidtt _ _ Siemer\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-03/5-str-676-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-08-03/5-str-676-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.761696+00:00"}}