{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-07-18_5_StR_324_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-07-18","aktenzeichen":"5 StR 324/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 324/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Hans G , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren an ED 340 in Dumm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Arbeiter Wolfgeng S ED zus SEEEEEED ,\ngeboren am ED 1944 in veP Kreis Ta:\n\n- Sachbezeichnung: Hi u.a. -\n\nwegen schweren Raubes\n\n\\\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr EB au: ED\nals Verteidiger des Angeklagten GE;\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\n\nDie Revisionen der Angeklagten CB un: SC _\ngegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n3.Februar 1967 werden verworfen.\n\nDem Angeklagten Ce wird die nach dem\n\n3.Februar 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit\n\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n‚ Rechtsmittels zu tragen.\n\n= Von Rechts wegen -\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher\nKörperverletzung verurteilt. Ihre Revisionen 'beänstanden das\nVerfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie\nhaben keinen Erfolg. Be\n\nI,\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\n1. Der Spanier Duenas FW ist im Wege der 'Rechtshilfe\ndurch einen :spanischen Untersuchungsrichter als Zeuge vernommen worden. Von dem Vernehmungstermin haben die Angeklagten\nund ihre Verteidiger keine Nachricht erhalten, obwohl der\nStrafkammervorsitzende darum in seinem Rechtshilfeersuchen\nfür den Fall gebeten hatte, daß auch das spänische Recht den\nVerteidigern die Teilnahme an der Vernehmung des Zeugen\ngestatte. ee\n\nIn der Hauptverhandlung hat die Strafkamner die Übersetzung der Vernehmungsniederschrift entgegen dem Widerspruch\nder Verteidiger verlesen,\n\nDas beanstanden die Revisionen zu Unrecht, .Gb das\nspanische Strafverfahrensrecht den Verteidigern die Befugnis\nversagte, an der Vernehmung Frailes teilzunehmen, und. ob der\nspanische Untersuchungsrichter sie daher von dem Termin nicht\nzu benachrichtigen hatte, braucht nicht erörtert zu werden.\nDenn jedenfalls müssen sich die deutschen Gerichte in diesem\nPunkt der Handhabung des spanischen Rechts durch den dortigen\nUntersuchungsrichter deshalb fügen, weil sie keine Möglichkeit\n\n- 4A-\n\n\\\n\n-4-\n\nhätten, eine etwaige abweichende Auffassung durchzusetzen.\nEs reicht deshalb aus, wenn das. deutsche Gericht, wie im\nvorliegenden Falle, \"seinerseits tut, was nach den Umständen\ngeschehen kann, um die Benachrichtigung und Zulassung der\nProzeßbeteiligten zu erwirken\" (RGSt 40,189,190).\n\n2. Aus demselben Grunde könnte es die Revision nicht\nrechtfertigen, wenn der spanische Untersuchungsrichter bei\nder Vernehmung Fa: den Artikel 436 Abs.2 Ley de enj.\nerim. nicht beachtet haben sollte, der inhaltlich dem 8 69\nAbs.1 Satz 1 StPO ähnelt.\n\n3. Soweit die Revision des Angeklagten SEND\nAuslassungen in der Vernehmungsniederschrift bemängelt,\ntrifft es zwar zu, daß der vorgedruckte Teil nicht vollständig ausgefüllt ist. Es handelt sich .dabei aber ersichtlich um Nebensächlichkeiten, deren Fehlen die Niederschrift\nnicht unverwertbar ‚macht.\n\n4. Die Revision des Angeklagten CB veanstandet,\nüber den Hilfsamtrag seines Verteidigers, \"ein Obergutachten\neinzuholen\", sei nicht entschieden worden.\n\nDer Antrag enthielt keine bestimmten Behauptungen, war:\nalso kein Beweisamtrag und brauchte daher nicht ausdrücklich\nbeschieden zu werden. Im übrigen ergeben die Urteilsgründe,\ndaß die Strafkammer die Tatsachen, aus denen sie die erhebliche\nVerminderung der Zurechnungsfähigkeit herleitet, schon auf\nGrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr.Schmitz für\nerwiesen hielt (§ 244 Abs.4 Satz 2 StPO).\n\no\\\n\nFor IggBe\n\nur\n\n-5-\n\nII.\n\n\"Die Sachbeschwerden sind ebenfalls unbegründet. Die\nFeststellungen bragen die Verurteilung.\n\n1. Mit den Aussagen der Zeugen NEED und Du hat\nsich die Strafkammer ohne.:Rechtsirrtum, insbesondere ohne\nWiderspruch 'auseinandergesetzt.. Die Revision des Angeklagten\nCE zsreift insoweit ‚nur. die -Beweiswürdigung in unzulässiger\nWeise an.\n\n2. Entgegen den Ausführungen der Revision des Angeklagten\nSCHEN war das Tandgericht nicht aus Rechtsgründen genötigt,\nstrafmildernä zu berücksichtigen, daß die Gefängnisstrafen,\ndie es in einem abgetrennten. Verfahren durch Urteil vom\n14.Juni 1966 verhängt hatte, schon durch Anrechnung der\nUntersuchungshaft verbüßt waren und daher mit den, ‚jetzigen\nStrafen nicht mehr zu einer Gesamtstrafe vereinigt werden\n\nkonnten.\n\nDie Entacheiäung entspricht dem Antrage des Bundesenwalts.\n\nKoffka Schmidt Schmitt\nIm. Börker u Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-18/5-str-324-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-18/5-str-324-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.101007+00:00"}}