{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-07-18_5_StR_323_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-07-18","aktenzeichen":"5 StR 323/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5%\n.\\\nu\nJ>\nco»\nI\n(NM\na\nCinen\n\n5_StR 323/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Charlotte Ho sceborene TEE aus m,\ngeboren an EEE 1933 in SB,\n\n2. Kristin Ve zehorene vo au: How,\ngeboren andEEED 1939 ir num,\n\nwegen Meineides\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nals Vorsitzende,\n\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD\n\nals beisitzende Richter,\n\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nDie Revision der Angeklagten HP sesen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom\n6.Januar 1967 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte HW trägst die Kosten ihres\nRechtsmittels.\n\nAuf die Revision der Angeklagten Weile ird\ndas Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es diese Angeklagte betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision der Angeklagten \\ zu entscheiden\nhat. .\n\n- Von Rechts wegen -.\n\nPa\n\nfen\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Strafkamner hat die Angeklagten Charlotte >\nund Kristin Vguis wesen Meineides verurteilt. Die\nRevisionen beider Angeklagten rügen Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nI. Die Revision der Angeklagten He hat keinen\nDrfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge (eine Aufklärungsrüge) ist\nunbegründet,\n\nDie Angeklagte HB vwurie am 22.Mai 1964 in einen\nStrafverfahren gegen Paul MB u.a. vor der Großen\nStrafkammer 12 des Landgerichts in Hamburg als Zeugin vernommen. Gegenstand ihrer Vernehmung waren ein Zusammenstoß,\nder Ende September oder Anfang Oktober 1963 auf der Toilette\noder im Badezimmer der Pension \"Derby\" in St.Pauli, deren\nInhaberin die Angeklagte damals war, zwischen Paul Yu»\nund dem Kellner WB stattgefunden, sowie ein Gespräch, das\ndie Angeklagte und Uhse am nächsten Tage im Lokal \"Jägermeister\" hierüber geführt hätten. Die Angeklagte bekundete\neidlich, sie wisse nicht mehr, was WE ihr über seinen\nZusammenstoß mit MG erzählt habe. In Wahrheit erinnerte\nsie sich damals noch des Inhalts des Gesprächs. Diese Feststellung der Strafkammer beruht laut Urteilsgründen u.a.\neuf einem Geständnis, das die Angeklagte in der Haüptverhandlung vor der Strafkammer abgelegt hat.\n\nBei dieser Sachlage brauchte es sich der Strafikammer\nnicht aufzudrängen, von Amts wegen Tg als Zeugen über\nden Inhalt des erwähnten Gesprächs zu vernehmen.\n\nFe\nor,\n\nJo:\ner\nAuedten\n\n-4-\n\n2. Was die Revision zur Sachrüge vorträgt, ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil, soweit es die Angeklagte Hit, in vollem\nUmfange geprüft. Die Prüfung hat keinen sachlichrechtlichen\nFehler ergeben.\n\nIl. Die von der Revision der Angeklagten gg»\nerhobene Verfahrensrüge (ebenfalls eins Aufklärungsrüge)\n\nbraucht nicht näher erörtert zu werden, weil bei dieser\nRevision die Sachrüge aus folgenden Gründen durchgreift:\n\nDie Strafkammer hat die Voraussetzungen des Nötigungsnotstandes und des vermeintlichen Nötigungsnotstandes\n(88 52, 59 StGB) verneint. Dabei ist sie zwar rechtlich\nzutreffend davon ausgegangen, daß unter gegenwärtiger Gefahr\nfür Leib oder Leben des Täters ein Zustand zu verstehen ist,\nder den Eintritt eines entsprechenden Schadens sicher oder\ndoch höchst wahrscheinlich macht, wenn nicht alsbald eine\nAbwehrmaßnahme getroffen wird (vgl. hierzu RGSt 66,222,225;\nBGH NJW 1951,769). Sie hat diese Voraussetzungen aber mit\nder - aus Rechtsgründen nicht haltbaren -— Begründung\nverneint, die wiederholten telefonischen Drohungen Unbekannter, die Angeklagte solle aus Hamburg verschwinden, wenn\nihr ihr Leben lieb sei, oder, es werde ihr ein Ohr\nabgeschnitten, hätten weder \"bjektiv noch nach der Vorstellung der Angeklagten die Annahme rechtfertigen können,\ndaß die Drohungen sogleich verwirklicht würden; \"vielmehr\nerscheint es gerade für St.Pauli typisch, eine Zeugin mit\nsolchen Drohungen einzuschüchtern\",\n\n5.\n\nDas Wesen derartiger Einschüchterungsversuche besteht\ngerade in dem Bestreben, Zeugen an wahren Aussagen dadurch\nzu hindern, daß durch Drohungen in Ihnen die Befürchtung\nerweckt wird, die Drohungen würden, falls sie wahrheitsgemäß aussagen, alsbald verwirklicht werden, also in den\nBestreben, zumindest in den Zeugen die Vorstellung eines\nZustandes zu erwecken, der die Voraussetzungen des\n§ 52 StGB erfüllt.\n\nDaß die Strafkammer etwa mit jener Begründung hätte\nzum Ausdruck bringen wollen, die Angeklagte habe die\nDrohungen nicht ernst genommen, ist dem Urteil nicht zu\nentnehmen. Die auf UA S.9 und 17 mitgeteilten Feststellungen sprechen dagegen. Danach hat die Angeklagte die\nfalschen Angaben deshalb gemacht, weil sie die Rache der\ndamaligen Angeklagten fürchtete, wenn sie diese durch\neine wahre Aussage belaste. Sie war in großer Angst vor\ndem damaligen Angeklagten Paul MW una dessen Mitangeklagten. Sie fürchtete Repressalien, auch Ohrfeigen\nvon MB und dessen Bekannten. Sie war - als Serviererin\nin St.Pauli -— selbst ein Opfer des Schreckens geworden,\nden Paul WED und seine Bekannten in St.Pauli verbreiteten.\nNoch in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer zitterte\nsie, die von kleiner,schmächtiger Statur ist, vor Angst\nam ganzen Körper.\n\n| Der Rechtsfehler betrifft zwar nach den bisherigen\nFeststellungen nicht die unrichtige Aussage der Angeklagten\nüber ihr Beschäftigungsverhältnis. Da er sich aber auf\n\n6.\n\nden Schuldumfang bezieht, muß auch der Schuldspruch\naufgehoben werden.\n\nDas Urteil entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nKoffka Schmidt Schmitt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-18/5-str-323-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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