{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-07-18_5_StR_322_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-07-18","aktenzeichen":"5 StR 322/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2114 07€\n\n5 StR 322/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Franz FT En ; oine festen Wohnsitz,\ngeboren am Em 1926 in A Kreis Vog.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nvr\n\nhut\nFr,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr MD :.: >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 1.Februar 1967\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht in Hannover\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nMit Erfolg rügt die Revision, daß das Landgericht gegen\n§ 243 Abs.4 Satz 2 StPO verstoßen hat. Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß der Angeklagte - der zur Äußerung\nbereit war -— nicht zur Sache, sondern lediglich über seine\npersönlichen Verhältnisse und die Richtigkeit des Strafregisterauszuges gehört worden ist.\n\nEine Vernehmung zur Sache erübrigte sich hier nicht\netwa deshalb, weil nur noch über den Strafausspruch zu\nverhandeln und zu entscheiden war. Denn die Umstände, welche\ndie Strafhöhe bestimmen, ergeben sich nicht nur aus den\npersönlichen Verhältnissen eines Angeklagten. \"Die zu seinen\nGunsten sprechenden Tatsachen\" im Sinne des § 136 Abs.2 StPO\nkönnen vielmehr auch in den Beweggründen liegen, die zur\nTat geführt haben. Im vorliegenden Falle hätte der Beschwerdeführer übrigens, wenn er zur Sache vernommen worden wäre,\nsuch darüber aussagen können, ob die alkoholbedingte Enthemmung,\ndie ihm im Urteil zugute gehalten wird (UA S.21, 22), so\nschwerwiegend gewesen war, daß sie seine Zurechnungsfähigkeit\nerheblich vermindert haben könnte. Diese Frage berührt nicht\nden Schuldspruch, sondern den Strafausspruch.\n\nEine solche Vernehmung zur Sache bedeutet allerdings\nnicht, daß weitere Feststellungen zu Umfang, Dauer und\nSchwere der Taten getroffen, \"eine Beweisaufnahme zum Tathergang durchgeführt\" und \"erneut die Tatzeugen vernommen\nwerden müssen\". Dieses Vorbringen der Revision geht fehl.\n\nJedoch läßt sich hier nicht sicher ausschließen, daß\nauch das Unterbleiben einer sachlichen Vernehmung in dem\nUmfange, wie er zur Verhandlung über die Straffrage erforderlich\nist, den Ausspruch nach § 20a StGB, die Festsetzung der\nStrafen und die Anordnung von Sicherungsverwahrung beeinflußt\nhaben kann. Die spätere Anhörung des Angeklasten, nach\nVernehmung des Sachverständigen und Verlesung von Schriftstücken sowie beim letzten Wort, ändert daran nichts. Das\nRevisionsgericht vermag nicht zu beurteilen, was der Angeklagte vorgebracht hätte und wie die Verhandlung verlaufen\n\n-4A-\n\n- 4 -\n\nwäre, wenn der Tatrichter ihn unter Beachtung der zwingenden\nVorschrift des § 243 Abs.4 Satz 2 StPO schon vor Eintritt\nin die Beweisaufnahme zur Sache gehört hätte.\n\nEntsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts war\ndie angefochtene Entscheidung daher aufzuheben, so daß es\nauf die anderen Revisionsangriffe nicht mehr ankan.\n\nFür die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich erwähnt,\ndaß die bisherigen Erwägungen des Landgerichts den Ausspruch\nnach § 20a StGB nicht rechtfertigen, soweit es die Sittlichkeitsverbrechen angeht. Zumal der Angeklagte in dieser\nHinsicht früher noch nicht aufgefailen war, genügt es zur\nVerurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht,\ndaß die Gefahr neuer Sittlichkeitsverbrechen lediglich\n\"nicht ausgeschlossen\" (UA S.20) werden kann. Auf die\nEntscheidung BGHSt 16,296 ff wird erneut hingewiesen.\n\nKoffka Schmidt Schmitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-18/5-str-322-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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