{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-07-18_5_StR_309_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-07-18","aktenzeichen":"5 StR 309/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2114 077\n5 StR_309/67\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Joachim Te zus ren,\ngeboren am ED 926 in TE (Oberschlesien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R.\n\nEi\nre,\n\nDr\nDe\nAr\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBunädesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr EB zu: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 27.Januar 1967\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte im Fall 1 (Anstellungsbetrug) verurteilt\nund eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache an das Landgerichü\nBraunschweig zurückverwiesen, das auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden hat,\n\nII. Im Falle 2 (Ci wird der Angeklagte freigesprochen, soweit ihm zur last gelegt wurde, die\n\n- 3\nFirma CgBauch Aurch Vorlage der fingierten\nAuftragsbestätigung. vom 19.August 1965\nbetrogen zu haben.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-4-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beschwerden. Sie ist nur\nteilweise begründet.\n\nI, Verfahrensrüge\n\nDer Einwand, das Landgericht habe 258 Abs.3 StPO\nverletzt, greift nicht durch. Es ist nicht notwendig, daß\ndie in § 258 Abs.3 StPO vorgeschriebene Befragung des\nAngeklagten mit den Worten des Gesetzes geschieht. Vielmehr\nreicht es aus, daß dem (im Beistand eines Verteidigers\nerschienenen) Angeklagten durch Befragen Gelegenheit gegeben\nwird, zum Beweisergebnis und zu den Anträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers selbst Stellung zu nehmen und\ngegebenenfalls eigene Anträge zu stellen; nicht erforderlich\nist es dagegen, daß dem Angeklagten nach den Ausführungen\nund Anträgen von Staatsanwalt und Verteidiger (§ 258 Abs,1 StPO)\nund nach der darauf erfolgten Erteilung des \"letzten Wortes\"\n(§ 258 Abs.2 StPO) noch förmlich die Frage vorgelegt wird,\nob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen\nhabe (§ 258 Abs.3 StPO). Das hat der Bundesgerichtshof\nwiederholt ausgesprochen (BGHSt 18,84 und die dort angeführte\nnichtveröffentl.Entscheidung 1 StR 349/61 vom 24.Oktober\n1961; ebenso auch schon RGSt 23,319). Das letzte Wort aber\nist dem Beschwerdeführer laut Verhandlungsniederschrift\n(BdA.II B1.129 R.d.A.) nach Wiederholung der Anträge erteilt\nworden.\n\nAuf die Entscheidung 4 StR 351/65 vom 1.Oktober 1965\n(BGEHSt 20,273 = IZ 1965,772 = NIW 1965,2356) kann sich der\nAngeklagte nicht berufen, da in dem ihr zugrunde liegenden\n\n-5.\n\nFalle nach Anhörung von Staatsanwalt und Verteidiger der\nAngeklagte selbst nach nochmaligem Eintritt in die Beweisaufnahme überhaupt nicht mehr gehört, ihm also auch nicht\ndas letzte Wort erteilt worden ist.\n\nEines Eingehens auf die beiläufige Bemerkung der\nRevision, daß das Landgericht nach dem vorstehend erörterten\nWiedereintritt \"in die Beweisaufnahme\" ohne nochmalige\nBeratung sogleich das Urteil verkündet habe, bedarf es\nnicht, da die Revision insoweit keine Rüge erhoben hat.\n\nIl. Sachrüge.-\n\n1. Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung\n\"wegen fortgesetzten Anstellungsbetruges im Falle 1 sind\nbegründet.\n\na) Angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte sich vor\nseiner Einstellung ausdrücklich geweigert hat, einen Fragebogen über seine persönlichen Verhältnisse auszufüllen,\nkann in seinem bloßen Schweigen über seine Vorstrafen bei\nder Besprechung vom 1.Juli 1965 keine Täuschungshandlung\ngesehen werden. Daß die wahrheitswidrige Erklärung des\nAngeklagten, er habe sich mehrere Jahre in Kanada aufgehalten, in dem Zeugen Tr einen für die Einstellung ursächlichen Irrtum erregt habe, stellt die\nStrafkammer nicht ausdrücklich fest. Angesichts des ‚späteren\nVerhaltens des Zeugen TB !ie:t aas nicht ohne\nweiteres auf der Hand. Da, wie unten dargelegt, ein etwaiger\nEinstellungsbetrug bereits mit der Einstellung vollendet\nwar, kommen mögliche spätere Täuschungshandlungen nicht in\nBetracht.\n\n-6-\n\nb) Mit Recht wendet sich die Revision dagegen, daß die\n\nTat des Angeklagten wegen der fortlaufenden Aufrechterhaltung\n\nseiner täuschenden Angaben über mehrere Monate hinweg einen\nfortgesetzt en Betrug bilden soll (UA S.23).\nBeim vollendeten Anstellungsbetrug liegt die Vermögensverfügung in dem Abschluß des Anstellungsvertrages. Denentsprechend führt die Erfüllung der von dem Dienstberechtigten übernommenen Verpflichtung zur Gehaltszanlung auch\ndann nicht zu einer neuen Verwirklichung des Betrugstatbestandes, wenn dabei die ursprüngliche Täusching aufrechterhalten wird (vgl. die nichtveröffentlichte Entscheidung\nBGH 1 StR 62/56 vom 13.September 1956; RGSt 64,33,37 f).\n\nDiese Gründe nötigen zur Aufhebung des Urteils mit den\nFeststellungen, soweit das Landgericht den Angeklagten im\nFalle 1 verurteilt hat.\n\nDamit erledigt sich auch die von der Revision zu\nFall 1 wegen Verletzung des § 265 Abs.1 StPO erhobene\nVerfahrensrüge.\n\nIm weiteren Verfahren werden Tatrichter und Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit einer Entscheidung nach\n§ 154 Abs.2 StPO zu erwägen haben.\n\nSonst würde auch die Schadensfrage näher zu prüfen\nsein, da, soweit ersichtlich, der Angeklagte durch seine\nEinstellung keine Möglichkeit erlangt hat, über das\nVermögen der Firma zu verfügen.\n\nEs ist ausgeschlossen, daß die jetzt aufgehobene\nVerurteilung des Angeklagten im Fall 1 die übrigen Straf-\n\n- 7-\n\naussprüche zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.\nDiese können daher bestehenbleiben.\n\nDagegen hat die Aufhebung der Verurteilung des\nAngeklagten im Fall 1 die Aufhebung der Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen hierzu zwangsläufig zur Folge.\n\n2. Mit Recht rügt die Revision auch, daß das Landgericht im Falle 2 der Gründe (CgWWw, in dem es von den\nzwei Teilakten der als fortgesetzte Handlung angeklagten\nTat (vgl. Bd.I B1.184,185 d.A.) nur den einen für erwiesen\nerachtet hat, den Angeklagten wegen des weiteren Anklagevorwurfs nicht freigesprochen hat (vgl. BGH NJW 1951,726;\nBGH JR 1954,552). Das Landgericht durfte von dem Freispruch\nnicht mit der Erwägung absehen, daß die beiden Teilakte\nals natürliche Handlungseinheit aufzufassen seien.\n\nDer Senat holt die Freisprechung gemäß 5 354 Abs.1 St:Oo\nnach.\n\nEntgegen der Revision ist es als ausgeschlossen\nanzusehen, daß der Mangel das Strafmaß zum Nachteil des\nBeschwerdeführers beeinflußt hat,\n\n3. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das\nUrteil auch im übrigen geprüft, ohne daß dabei ein\nRechtsfehler zutage getreten wäre. u\n\nBE Zu u EEE Blut Bent ln Sa BE EEE EEE BE SEE ES EB Ge\n\nELSE ee ee ee\n\nger\nan\n\n- 8 -\n\nAbgesehen von der Aufhebung des Urteils im Fall 1\nentspricht die Entscheidung dem Antrage des Generalbundesanwalts; im Fall 1 hat dieser beantragt, das Urteil\nnur im Strafausspruch aufzuheben.\n\nKoffka Schmidt Bundesrichter Schmitt\nist beurlaubt und kann\ndaher nicht unterschreiben,\n\nKoffka\n\nBörker Bundesrichter Kersting\nist beurlaubt und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nKoffka\n\nKr,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-18/5-str-309-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-18/5-str-309-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.042866+00:00"}}