{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-07-17_5_StR_653_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-07-17","aktenzeichen":"5 StR 653/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 653/67 2099 031 / Kl\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landarbeiter Gustav E (EB\ngeboren m 1938 in >.\n\nwegen Beleidigung\n\n88\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung von\n7.November 1967 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 17.Juli 1967\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Schöffengericht in Uelzen\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\ngründe\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht den äußeren\nund den inneren Tatbestand der Beleidigung bejaht (UA S.12/13),\nwürde zwar, für sich allein betrachtet, der rechtlichen\nPrüfung standhalten. Die Feststellung der Angeklagte sei\nsich bewußt gewesen, daß Elsa EB \"seinen Vorhaben\nzumindest ernsthaften inneren Widerstand entgegensetzte\",\nsteht aber in einem unlösbaren Widerspruch zu einer anderen\nStelle (UA S.8), die die Beweiswürdigung zur Frage der\nEntführung nach § 236 StGB betrifft. Dort bezeichnet es\ndas Landgericht als unwiderlegt, daß der Angeklagte angenommen habe, das Mädchen \"sträube sich aus natürlichen\nSchamgefühl nur zum Schein\". Die Strafkammer sagt weiter,\nes bestehe ein erheblicher Verdacht, daß der Angeklagte\ngewußt habe, bei diesem Mädchen nicht auf Zustimmung zum\nGeschlechtsverkehr rechnen zu können; das sei aber nicht\nmit völliger Sicherheit erwiesen.\n\n448\n\nEs hätte zwar dieser Erwägungen nicht bedurft, um den\nTatbestand der Entführung nach § 236 StGB zu verneinen.\nDazu hätten vielmehr die darauf folgenden Ausführungen\nallein genügt. Das beseitigt aber nicht den Widerspruch in\nden Feststellungen über die Vorstellungen des Angeklagten.\n\nGemäß § 354 Abs.3 StPO verweist der Senat die Sache\nan das örtlich zuständige Schöffengericht zurück.\n\nSarstedt Siemer Dr.Börker\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-17/5-str-653-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-17/5-str-653-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.003328+00:00"}}