{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-07-17_5_StR_199_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-10-06","aktenzeichen":"5 StR 199/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Berufung des in der Hauptverhandlung zwar\nerschienenen, aber infolge Trunkenheit verhandlungsunfähigen Angeklagten ist nach § 329 Abs, 1 StPO\n\nzu verwerfen,","text_plain":"Nachschlagewerk: ja.\nBGHSt: Ja.\n\nStPO § 329 Abs. 1\n\nDie Berufung des in der Hauptverhandlung zwar\nerschienenen, aber infolge Trunkenheit verhandlungsunfähigen Angeklagten ist nach § 329 Abs, 1 StPO\n\nzu verwerfen,\n\nBGH, Beschl. v. 6. Oktober 1970 - 5 StR 199/70 -\n\nIG Berlin\nKG Berlin\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\n5 StR 199/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Horst > ED zu: zu.\ngeboren am EP 3:5: in mm,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n6.0ktober 1970 beschlossen:.\n\nDie Berufung des in der Hauptverhandlung zwar\nerschienenen, aber infolge Trunkenheit\nverhandlungsunfähigen Angeklagten ist nach\n\n§ 329 Abs.1 StPO zu verwerfen.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte hatte Berufung gegen ein Urteil des\nSchöffengerichts in Berlin eingelegt. Er erschien zwar im\nBerufungstermin, war jedoch wegen hochgräadiger Trunkenheit\nverhandlungsunfähig. Da er diesen Zustand in Kenntnis des\nBerufungstermins schuldhaft herbeigeführt hatte, verwarf\ndie Strafkammer seine Berufung nach § 329 Abs.1 StPO.\n\nDas Kammergericht hält die Revision des Angeklagten\nfür begründet. Es ist der Auffassung, die Berufung eines\nAngeklagten, der in der Hauptverhandlung erschienen sei,\ndürfe auch dann nicht nach § 329 Abs.1 StPO verworfen werden,\nwenn er seine Verhandlungsunfähigkeit durch Trunkenheit\nschuldhaft herbeigeführt habe. Es hat wegen der gegenteiligen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt\nvom 17.Juli 1967 (NJW 1968,217) die Sache dem Bundesserichtshof nach § 121 Abs.2 Gve zulässigerweise vorgelegt.\n\nDer Senat tritt mit dem Generalbundesanwalt in\nErgebnis dem Oberlandesgericht Frankfurt bei.\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt: \"Es ist\nfreilich allgemein anerkannt, daß § 329 Abs.1 StPO im\nInteresse des Angeklagten eng ausgelegt werden muß. Denn\n\ndie Vorschrift enthält eine Ausnahne von dem Grundsatz, daß\ngegen einen ausgebliebenen Angeklagten nicht verhandelt und\nentschieden werden darf (§ 230 Abs.1 StPO). Dementsprechend.\nhat der Bundesgerichtshof im Anschiuß an die Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts entschieden, daß die sofortige Verwerfung\nder Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs,1 StPO nicht mehr\nzulässig ist, wenn das Berufungsgericht schon in einen früherc.n\nTermin zur Sache verhandelt hat (BGHSt 17,188;.1 StR 15/69\nBeschl. v. 20.5.1969). Ebenso ist nach einhelliger Ansicht\n\ndie sofortige Verwerfung seiner Berufung wegen der Ausnahmenatur der Vorschrift nicht nehr statthaft, wenn der Angeklagte\nzu Beginn der Hauptverhandlung erschienen ist, sich aber\n\nkurz darauf wieder entfernt hat (R6St 63,53,57; KMR 6.Aufl.\n\nS 329 1 a; Eb.Schmidt, Lehrkomm. 2. StPO Il.§ 329 Rn 9;\nSchneidewin NIJW 1961,841). |\n\nDiese Rechtsprechung, auf die sich das Kammergericht\nfür seine Beurteilung der Vorlegungsfrage beruft, hat\neinleuchtende Gründe für sich, Bei Verwerfung der Berufung\ndes Angeklagten, der zu Beginn einer weiteren Hauptverhandlun;\nnicht erschienen ist, können sich, wie der Bundesgerichtshof\nin BGHSt 17,188 näher dargelegt hat, Konflikte zwischen\n§ 329 Abs.1 StPO und anderen verfahrensrechtlichen Grundsätzen, insbesondere den Verschlechterungsverbot des\n§ 358 Abs.2 StPO ergeben. Eine sofortige Verwerfung der\nBerufung des -— verhandlungsfähigen - Angeklagten, der nach\nanfänglichem Erscheinen die (erste) Berufungsverhandlung\nalsbald wieder verläßt, verbietet sich ohne weiteres schon\nnach dem Wortlaut des § 329 Abs.1 StPO. Denn hier fehlt es\nnun einmal an der Voraussetzung, daß der Angeklagte zu\nBeginn der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.\n\nDie angeführten Entscheidungen, die den Besonderheiten\nder ihnen zugrunde liegenden prozessualen Sachverhalte\nRechnung tragen, nötigen jedoch entgegen der Ansicht des\n\nKammergerichts nicht dazu, die Anwendung des § 329 Abs.1 StPO\nauch auf den Vorlegungsfall abzulehnen. Denn der hier zu\nbeurteilende Sachverhalt, daß der Angeklagte in der (ersten)\nHauptverhandlung über seine Berufung wegen selbstverschuldeter\nTrunkenheit verhandlungsunfähig ist, liegt im Vergleich zu\njenen Fällen wesentlich anders. Auch unter diesen Umständen\neine sofortige Verwerfung der Berufung für unstatthaft zu\nerachten, sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich. Die vom\nKammergericht aufgegriffene Erwägung des Reichsgerichts, eine\nsolche Ausnahmebestimmung sei deswegen \"auf das engste auszulegen', weil sie für einen Angeklagten unter Umständen sehr\ngefährlich werden könne (RGSt 61,278,280), reicht dafür nicht\naus. Sie bedeutet lediglich eine Mahnung, die Vorschrift so\nauszulegen, daß das rechte Verhältnis zwischen den beiden\n\nin ihr zusammentreffenden Verfahrensbelangen erhalten bleibt\n(BGHSt. 17,188,189). Trotz aller hiernach notwendigen Zurückhaltung gegenüber jeder Neigung zu einer erweiternden Auslegung\ndes § 329: Abs.1 StPO steht seiner Anwendung auf den Vorlegungsfall auch unter diesem Gesichtspunkt nichts im Wege. Im\nGegenteil liegt es durchaus im Sinne der Vorschrift, auch\ngegen einen wegen schuldhafter Trunkenheit zum Berufungstermin verhandlungsunfähig erschienenen Angeklagten nach ihr\nzu verfahren.\n\n‚Der Ausdruck 'nicht erschienen\"! in §§ 329 Abs.1 StPO ..\nbedeutet nach dem Sprachgebrauch, wie er sich im Strafverfahrensrecht herausgebildet hat, nicht notwendig nur\nkörperlich abwesend. Vielmehr umfaßt dieser Begriff auch\neinen Angeklagten, der zwar leiblich zugegen, aber wegen\nschuldhafter Trunkenheit geistig abwesend und damit\nverhandlungsunfähig ist. Denn es ist im Strafprozeßrecht\n\nganz allgemein anerkannt, daß alle an der Verhandlung Beteiligten\n\nnicht nur körperlich anwesend, sondern jedenfalls auch\nverhandlungsfähig sein müssen (Eb.Schmidt, Lehrkomn. z.\nStPO I Nr.455). Wer in verhandlungsunfähigen Zustand\n\nauftritt, wird gemeinhin als nicht erschienen behandelt\n(Löwe-Rosenberg Großkomnm. z. StPO 21.Aufl. Einl.B 6 b,\nVorbem. 12 vor § 151, § 231, 4b; KMR 6.Aufl. § 205, 3b,\n\n§ 231, 3a; Eb.Schmidt aaO II, § 231 Rn 8; BGHSt 2,300,304).\nDanach ist es mit der Wortfassung des § 329 Abs.1 StPO\ndurchaus vereinbar, einen Angeklagven auch dann als ungenügend.\nentschuldigt 'nicht erschienen' anzusehen, wenn er in der\nBerufungsverhandlung schuldhaft betrunken und dadurch\nverhandlungsunfähig auftritt. Ihn bei solchen Verhalten\neinem schuldhaft ausgebliebenen Berufungsführer mit den sich\ndaraus ergebenden gesetzlichen Folgen gleichzustellen, wird\nauch dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht.\n\n§ 329 Abs.1 StPO soll 'einen Angeklagten, der Berufung\neingelegt hat, daran hindern, die Entscheidung über sein\nRechtsmittel dadurch zu verzögern, daß er sich der Verhandlung\nentzieht! (BGHSt 17,188,189). In der Vorschrift treffen\nhiernach zwei Anliegen zusammen, das Bedürfnis nach Verfahrensbeschleunigung und das Streben nach einer möglichst gerechten\nEntscheidung. Dabei nimmt das Gesetz im Interesse der\nerstrebten Beschleunigung des Verfahrens grundsätzlich die\nMöglichkeit in Kauf, daß ein sachlich unrichtiges Urteil\nnur wegen des nicht genügend entschuldigten Ausbleibens des\nAngeklagten in der Berufungsverhandlung rechtskräftig wird\n(BGH aa0). Dieser Tendenz der Vorschrift wird gerade auch\nbei ihrer Anwendung auf denjenigen Angeklagten gedient, der\nzur Verhandlung über seine Berufung zwar erschienen, aber\ninfolge selbst verschuldeter Trunkenheit verhandlungsunfähig ist.\n\nAuch bei einem sich so verhaltenden Angeklagten seine\nBerufung sofort zu verwerfen, entspricht dem Willen des\nGesetzes zur Verfahrensbeschleunigung. Andernfalls würde die\nEntscheidung über die Berufung unnötig verzögert werden.\n\nDenn um die Ausnüchterung des Angeklagten und Wiederherstellung seiner Verhandlungsfähigkeit abzuwarten, müßte die\nHauptverhandlung jedenfalls unterbrochen werden. Vielfach,\nwenn nicht in den meisten Fällen, wäre wegen Terminsschwierigkeiten sogar ihre Aussetzung unumgänglich. Für den\nAngeklagten könnte sich dabei geradezu ein Anreiz zu\nweiterer Verschleppung des Verfahrens ergeben. Denn er hätte\nes in der Hand, auch künftige Berufungsverhandlungen dadurch\n\nzu hintertreiben, daß er jeweils in betrunkenen und verhandlun..:\n\nunfähigenm Zustand erscheint, Dies ist nach den neueren\nErfahrungen über provokatorische Reaktionen justizfeindlich\ngesonnener AÄngeklagter keine nur theoretische Möglichkeit.\n\nDer hier vertretenen Ansicht 1äßt sich auch nicht entgegenhalten, bei einem verhandlungsunfähig betrunkenen\nAngeklagten verbiete oder erübrige sich das 'Versäumnisverfahren! nach § 329 Abs.1 StPO deswegen, weil das Berufungsgericht ihn durch Festsetzung einer sofort zu vollstreckenden Ungebühr-Haftstrafe nach § 178 GVG ernüchtern und die\nHauptverhandlung sodann kurzfristig fortsetzen könne\n(Eb.Schmidt JR 1969,270). Es steht im freien Willen des\nAngeklagten, ob er seine Berufung durchführen möchte. Ihm\ndie Gelegenheit zu ihrer Durchführung mit Hilfe einer\nUngebühr-Haftstrafe als eines dafür nicht vorgesehenen Zwangsmittels zu verschaffen, erscheint nicht angängig.\n\nSchließlich können sich bei der Anwendung des § 329\nAbs.,1 StPO auf den erschienenen, aber wegen Trunkenheit\nverhandlungsunfähigen Angeklagten auch keine Schwierigkeiten\ndaraus ergeben, daß seine Schuld an diesem Zustand in\n#inzelfall zweifelhaft sein kann, Daß ein Angeklagter sich\nvor dem Termin über seine Berufung bis zur Verhandlungsunfähigkeit betrinkt, ohne dies vorsätzlich oder wenigstens\nfahrlässig zu tun, wird nur selten vorkommen, Bei gleichwohl\nverbleibenden Zweifeln an seinem diesbezüglichen Verschulden\n\n- 17-\n\nist es lie selbstverständliche Pflicht des Berufungsrichters,\nvon einer sofortigen Verwerfung der Berufung abzusehen und die\nHauptverhandlung auf einen anderen Termin anzusetzen. Gegen\ndie Folgen einer ungerechtfertigten Annahme seiner Schuld an,\nder Verhandlungsunfähigkeit ist der Angeklagte doppelt\ngeschützt. Einmal kann er gegen, das seine Berufung verwerfende\nUrteil unter Glaubhaftmachung seiner Entschuldigungsgründe\n\ndie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchen ._ ..\n(§ 329 Abs.2 StPO). Außerden steht ihm gegen dieses Urteil. .\ndas Rechtsmittel der Revision zu.\" . u | .\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nSarstedt. - schmidt _ Schnitt\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-06/5-str-199-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":12},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-06/5-str-199-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.981679+00:00"}}