{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-07-11_5_StR_311_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-07-11","aktenzeichen":"5 StR 311/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2114 064 N\n\n5 StR_311/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkäufer Rolf M EEE zu: To.\ndort geboren am ED 1935,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\n- 2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11.Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtenot\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte uw»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 31.März 1967\ninsoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen\nfortgesetzter Unzucht mit einem Kinde und wegen\nversuchter Unzucht mit einem Kinde verurteilt\nund eine Gesamtstrafe gebildet ist.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts Braunschweig\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nER\nFI\n\nSoweit sieh die Revision gegen die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Fahrens ohne Führerschein richtet, ist sie\noffensichtlich unbegründet. Das gilt auch für den Strafausspruch, der nach den Strafzumessungsgründen nicht durch\ndie weiteren Verurteilungen beeinflußt ist.\n\nII:\n\nRechtlich bedenklich sind hingegen die Verurteilungen\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde (Hannelore Kg»\nund versuchter Unzucht mit einem Kinde (Angelika KB).\n\n1. Bei Hannelore Klassen die Feststellungen nicht\nerkennen, in welchem Umfang der Angeklagte sich schuldig\ngemacht hat.\n\nZunächst ist noch nicht einmal der Zeitraum, in den die\nfortgesetzte Tat fällt, eindeutig abgegrenzt. Es ist zwar\ndas Ende dieses Zeitraumes (1.August 1966, UA 8.5), nicht\naber dessen Anfang festgestellt. Das Urteil ergibt nur, daß\nder Beginn der Handlung nicht vor dem 5,Mai 1966 liegen kann,\nan welchem Tage (UA S.4) die Mutter der Hannelore den Angeklagten in ihre Wohnung aufnahm. Von welchem Zeitpunkt an\naber der Angeklagte in dem Kinderzimmer schlief, ist nicht\ngesagt, und ebensowenig, ob die Handlungen gegenüber Hanneloı\nbereits beim ersten Schlafen im Kinderzimmer einsetzten. In\nden Strafzumessungsgründen heißt es dann, die Handlungen gege\nüber Hannelore hätten sich über einen längeren Zeitraum\nerstreckt; dies wird dem Angeklagten straferschwerend zugerechnet.\n\nDarüber hinaus fehlt es an der erforderlichen Mindestfeststellung hinsichtlich der Zahl der Einzelakte. Es ist\nlediglich gesagt, daß der Angeklagte \"in .mehreren Nächten\"\neinen seiner Finger in die Scheide der Hannelore einführte\n\nET TT\n\nund daß er mit seinem erregten Glied mehrfach an und\nzwischen die Schenkel des Kindes kam. Ob das Einführen\ndes Fingers und das Berühren des Schenkels jeweils bei\nderselben oder bei verschiedenen Gelegenheiten erfolgte,\nist nicht gesagt. Den bisherigen Feststellungen läßt\nsich daher nicht mit Sicherheit entnehmen, daß der Angeklagte insgesamt mehr als zweimal mit Hannelore unzüchtige Handlungen vorgenommen hat. Bei der Strafzumessung geht aber das Urteil offensichtlich von einen\ngrößeren Schuldumfang aus.\n\n2. Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen\nversuchter Unzucht mit Angelika verurteilt, halten ihre\nDarlegungen, er sei nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. In der\nAbsicht, mit der damals 10jährigen Angelika unzüchtige\nHandlungen vorzunehmen, hat der Angeklagte ihr in einer\nNacht die Bettdecke weggezogen und ihr über der Schlafanzughose an ihren Geschlechtsteil gefaßt. \"Angelika wich sofort\nzurück, so daß der Angeklagte von ihr ablassen mußte.\"\n\nBei der rechtlichen Würdigung wird dann nur gesagt, freiwilliger Rücktritt scheide aus. Diese formelhaften Wendungen\ngenügen nicht, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung\n\nzu ermöglichen, ob die Strafkammer von einer zutreffenden\nAuslegung des § 46 Nr.1 StGB ausgegangen ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka : Schmidt\n\n. Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-11/5-str-311-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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